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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 11 W 134/02
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 W 134/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenfestsetzung,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 04. Dezember 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Krause als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 16.01.2002, Geschäftszeichen: 6 O 1681/98, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der sofortigen Beschwerde tragen der Kläger zu 1. 3/5 und der Kläger zu 2. 2/5.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.012,82 EUR.
Gründe:
I. Die Kläger haben den Beklagten in zwei Instanzen erfolgreich auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen. Zuletzt hat der Senat durch Urteil vom 09.05.2000 dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Daraufhin machten die Kläger mit Antragsschrift vom 23.03.2001 im Kostenfestsetzungsverfahren diverse Einzelforderungen auf Erstattung von Reise-, Grundbuch-, Wertermittlungs-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten geltend, die sie im Zusammenhang mit prozessvorbereitenden bzw. -begleitenden Ermittlungen aufwandten. Das Landgericht Magdeburg hat dem Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2002 im Umfang von 115,55 EUR stattgegeben, die weitergehend begehrten Auslagen allerdings unberücksichtigt gelassen, weil die durch Reisen erlangten Informationen auch schriftlich hätten eingeholt werden können und ein Zusammenhang der Kopierkosten zum Rechtsstreit nicht auszumachen sei. Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2002 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit der am 26.04.2002 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1; 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige und gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigte Aufwand entspricht dem, was die Kläger, wenn überhaupt, erstattet verlangen können (§ 91 Abs. 1 ZPO).
1. Die Kläger machen zu Unrecht die Kosten für Reisen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen Zeitversäumnis geltend.
Zunächst ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Notwendigkeit der Reisen für den Prozess (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht ersichtlich ist. Hier fehlt es bereits an ausreichender Darlegung durch die Kläger, obwohl dazu zur Genüge Gelegenheit bestand. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der Ermittlung der Höhe der erstattungsfähigen, außergerichtlichen Kosten. Der Rechtspfleger ist insoweit weder gehalten, noch vielfach in der Lage, einen über zwei Instanzen geführten Prozess daraufhin zu überprüfen, inwieweit vom Erstattungsberechtigten geltend gemachter zeitlicher, Reise- und/oder sonstiger Aufwand notwendig war, um sachgerecht auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen. Oftmals wäre, wie hier, der gesamte Prozess im einzelnen nachzuvollziehen. Es obliegt daher der Partei, wenn sie Vorbereitungskosten oder Kosten für notwendige Reisen, die nicht in der Terminswahrnehmung bestehen, geltend macht, konkret, ohne jede Verallgemeinerung und Leerformel anhand des Verlaufs des Rechtsstreits die Prozessbezogenheit jeder einzelnen Kostenposition darzulegen und sie vom nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand (vgl. BGHZ 66, 112, 114; OLG Schleswig JurBüro 1981, 122; 1992, 172) abzugrenzen. Gerade dies lässt das Vorbringen der Kläger entschieden vermissen.
Der von den Klägern bei ihrer sog. Ermittlungstätigkeit betriebene zeitliche Aufwand ist von vornherein nicht zu entschädigen (BVerfG NJW 1994, 1525; OLG Koblenz Rpfleger 1976, 408; AnwBl. 1996, 412 m.w.N.; OLG Nürnberg OLGR 2001, 368 f.). Zudem wurde ein Grundbuchberichtigungsanspruch geltend gemacht, für den die Rechtsnachfolge des voreingetragenen Eigentümers und der vermeintliche Eigentumserwerb des Beklagten von Bedeutung waren. Wieso hierzu das betroffene Grundstück besichtigt und seine Nutzbarkeit beurteilt werden musste, kann nicht nachvollzogen werden. Im Rechtsstreit kam es hierauf, was der Senat aus der Erinnerung an die Sache noch weiß, nicht an. Die notwendigen Auszüge aus den Grundbüchern konnten die Kläger auf schriftlichem Wege erlangen, ohne hieraus Nachteile befürchten zu müssen. Es trifft, was der Senat auf Grund seiner Spezialzuständigkeit für Grundstückssachen aus eigener Erfahrung z.B. mit dem Grundbucharchiv in Barby beurteilen kann, einfach nicht zu, wenn von den Klägern zur Begründung der Kosten ausgeführt wird, entsprechende Gesuche wären nicht oder nur sehr verzögert bearbeitet worden. Tatsächlich liegt es nahe, dass die Besuche in Hedersleben und Barby dazu dienten, sich erst einmal einen allgemeinen Überblick über die Situation zu verschaffen und prozessvorgelagert zu beurteilen, ob eine streitige Auseinandersetzung überhaupt lohne. Außerdem hatte man sich mit Ansprüchen des Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auseinander zu setzen, wodurch einige der von den Klägern angeführten Ermittlungen veranlasst scheinen, denen hier dann allerdings keine Prozessrelevanz zukäme. Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Übereignungsanspruch entbehrte von vornherein jeder Grundlage. Letztlich machen die Kläger geltend, dass man noch versucht habe, sich mit dem Beklagten aussergerichtlich zu verständigen. Auch dienten die Ermittlungen nach dem Vortrag der Kläger dazu, "den Bestand des Anspruchs zu verifizieren". Dies alles steht der Erstattungsfähigkeit entgegen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 - Stichwort: Vorbereitungskosten m.w.N.). Nunmehr anhand der Prozessakten den Versuch zu unternehmen, nachzuvollziehen, ob nicht die eine oder andere Reise mit Blick auf den einen oder anderen Sachvortrag dennoch möglicherweise notwendig gewesen sein könnte, ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.
2. Was die anderen baren Auslagen betrifft, kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Es fehlt an der Darlegung der Prozessbezogenheit und damit der Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Telefon-, Kopier-, Register- und Portokosten mögen bei ausreichender Darlegung erstattungsfähig sein (v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. D 134). Dies gilt allerdings nur in tatsächlich entstandener Höhe. Für Pauschalen, wie sie die Kläger erklärtermaßen auch verfolgen, ist kein Raum (OLG Koblenz AnwBl. 1996, 412). Auch ist nicht ersichtlich, wieso für den Bevollmächtigten Unterlagen kopiert werden mussten. Sie konnten ihm im Original übergeben werden, zumal er sie ggf. dem Gericht vorzulegen hatte. Wieso die Kläger immer wieder Grundbuchauszüge benötigten, lässt sich mit Blick auf den Prozess ebenso wenig beantworten.
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist nur insoweit fehlerhaft, als der Erstattungsanspruch den Klägern zuerkannt wurde. Die Kläger sind bezogen auf ihre Auslagen keine Gesamtgläubiger. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch jedes Klägers gesondert zu prüfen und festzustellen. Da die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen und der Senat gehindert ist, eine dem Kläger zu 2. zum Nachteil gereichende Entscheidung zu treffen, verbleibt es beim angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 1, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1957 KV.
Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat nicht zu, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Der Beschwerdewert entspricht der von den Klägerin weiter verfolgten Beschwer.
Ende der Entscheidung
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