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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 12/03
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 20a | |
FGG § 29 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 Wx 12/03 OLG Naumburg
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von Z. Blatt 1854,
wegen Eintragung einer Zwangshypothek,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 26. August 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Joost beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 03. Juli 2003, Geschäftszeichen: 7 T 207/03, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. ist neben weiteren 3 Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin des im Grundbuch von Z. Blatt 1854 vermerkten Grundstücks T. straße 36 eingetragen. Von den Beteiligten zu 2. wurde gegen die Miterben die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wittenberg vom 01. Februar 2002 betrieben und in diesem Zusammenhang die Eintragung einer Zwangshypothek über 773,09 € in Abteilung III des Grundbuchs erreicht. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde, der die Beteiligten zu 2. entgegen traten. Das Landgericht Dessau gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, mit Blick auf die Sicherungshypothek von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, weil die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Eine Auslagenerstattung hat das Landgericht nicht angeordnet. Dies käme, so die Kammer, nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten zu 2. aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hätten.
Die Beteiligte zu 1. meint, das Landgericht habe übersehen, dass die Beteiligten zu 2. ausdrücklich im Schriftsatz vom 11. Juni 2003 die Zurückweisung der Beschwerde beantragten. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie dementsprechend eine ihr günstige Auslagenentscheidung zu Lasten der Beteiligten zu 2.
II.
Die sofortige (weitere) Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie beschränkt sich auf den Ausspruch des Landgerichts, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Damit wendet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20a Rdn. 3; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 20a Rdn. 15). Die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Grundbuchsachen folgt den §§ 20a, 29 Abs. 2 FGG (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rdn. 31). An ihr fehlt es, wenn nicht gleichzeitig gegen die Entscheidung in der Hauptsache, hier die Anweisung an das Grundbuchamt, einen Amtswiderspruch einzutragen, vorgegangen wird (§ 20a Abs. 1 FGG; Demharter, § 71 Rdn. 33; Bumiller/Winkler, § 20a Rdn. 3). Allein die isolierte Kostenentscheidung ist der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich (§§ 29 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG). Dem auf seine Erstbeschwerde in der Hauptsache vor dem Landgericht obsiegenden Beschwerdeführer ist es daher nicht möglich, ein auf die Kosten beschränktes weiteres Rechtsmittel einzulegen (Keidel/Kuntze/ Winkler/Zimmermann, § 20a Rdn. 3b m.w.N.; Bumiller/Winkler, § 20a Rdn. 7).
III.
Aufgrund ihres unzulässigen Rechtsmittels hat die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. die zur zweckentsprechenden Erledigung des Verfahrens der weiteren Beschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Der Beschwerdewert entspricht der geschätzten Höhe des weiter verfolgten Erstattungsanspruchs (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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