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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.10.2002
Aktenzeichen: 11 Wx 14/02
Rechtsgebiete: GBO, KostO
Vorschriften:
GBO § 15 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 1 |
Wendet sich allerdings der Notar dagegen, dass ausschließlich ihm und nicht den Betroffenen die Eintragung im Grundbuch bekannt gemacht wird, fehlt es an der Beschwerdebefugnis.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 Wx 14/02 OLG Naumburg B. Blatt 21-5 AG Stendal
In der Grundbuchsache
wegen Eintragungsmitteilung,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am
20. Oktober 2002
unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 6. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 23.07.2002, Geschäftszeichen: 25 T 103/02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stendal, Grundbuchamt, vom 15.04.2002, Geschäftszeichen: BA-21-5, als unzulässig verworfen wird.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben am 05.04.2002 vor ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu dessen UR-Nr.: 634/2002 einen Grundstückskaufvertrag über im Grundbuch von B. Blatt 21 eingetragene Liegenschaften geschlossen. In § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Vertrages findet sich eine Beschränkung der Vollmacht des Notars zur Entgegennahme der Eintragungsmitteilungen für die Beteiligten. Am 12.04.2002 stellte der Notar unter Hinweis auf § 15 GBO den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber. Gleichzeitig wies er unter Bezugnahme auf § 11 des Vertrages darauf hin, dass er die Eintragungsnachricht nur für die Erwerber und den Beteiligten zu 4. entgegen nehme.
Mit Verfügung vom 15.04.2002 ließ die Rechtspflegerin sämtliche Eintragungsmitteilungen an den Notar versenden, weil eine partielle Einschränkung der sich aus § 15 GBO ergebenden Vollmacht unwirksam sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Notars hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel blieb auch vor dem Landgericht erfolglos. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Stendal vom 23.07.2002 wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Landgericht hat die Beschwerde für zulässig erachtet, in der Sache das Vorgehen des Grundbuchamtes in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 147, 148; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311 f.; 1997, 474 f.; 2001, 124, 125; OLG Köln Rpfleger 2001, 123, 124; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 25 Rdn. 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 187) allerdings gebilligt und die Beschwerde dementsprechend zurückgewiesen. Ob die hierfür herangezogenen Gründe das Ergebnis rechtlich tragen, kann der Senat offen lassen, weil es der Beschwerde bereits an der Zulässigkeit fehlt.
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass mit der Verfügung der Rechtspflegerin eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt. Es war ausdrücklich der Antrag gestellt, die für die Beteiligten zu 1. bis 3 sowie 5. bestimmten Eintragungsmitteilungen direkt und nicht über den Notar zu versenden. Dem ist die Rechtspflegerin nicht gefolgt, was sie gegenüber dem Notar ausdrücklich begründet hat. Darin liegt eine Zurückweisung des Antrags und nicht etwa nur ein bloßes Übergehen der Beteiligten zu 1. bis 3. sowie 5. (vgl. zum Nichtvorliegen einer Entscheidung BayObLG Rpfleger 1989, 147). Gegen die Verweigerung der Bekanntmachung ist die Beschwerde statthaft (BayObLG a.a.O.; Demharter, § 55 Rdn. 30).
2. Nicht geprüft hat das Landgericht allerdings die Beschwerdeberechtigung. An dieser fehlt es hier.
Die Kammer geht in ihrer Entscheidung, ohne dass dem die weitere Beschwerde entgegen tritt, zutreffend davon aus, dass der Notar die Beschwerde nicht als Bevollmächtigter für die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5., sondern in eigenem Namen eingelegt hat. Handelt ein Notar mangels klarstellender Angaben im Zweifel für alle Antragsberechtigten (BGHZ 107, 268, 269; BayObLG Rpfleger 1985, 356; NJW-RR 1989, 1495, 1496), lässt hier das Beschwerdevorbringen eindeutig erkennen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten selbst als Beschwerdeführer auftritt. Das Rechtsmittel wird nicht damit begründet, die Beteiligten seien von der Entscheidung der Rechtspflegerin negativ betroffen, sondern setzt sich ausschließlich mit den für den Notar verbundenen Nachteilen auseinander, wenn entgegen dem gestellten Antrag die Eintragungsmitteilungen an die Beteiligten über ihren als bevollmächtigt angesehenen Notar versandt werden. Damit ist keine die Beschwerde eröffnende Betroffenheit aufgezeigt.
Der Notar besitzt im Grundbuchverfahren kein eigenes Antragsrecht (Schöner/Stöber, Rdn. 176 m.w.N.). Entscheidungen des Grundbuchamtes lassen seine Rechtsstellung dementsprechend regelmäßig unberührt. Der Notar kann deshalb nur im Namen eines, mehrerer oder aller Beteiligten, aber nie im eigenen Namen Beschwerde einlegen (Demharter, § 71 Rdn. 74; § 15 Rdn. 20 m.w.N.; Schöner/Stöber, Rdn. 189). Ihm fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis (Senat, 11 Wx 7/02, v. 17.06.2002 m.w.N.; KG NJW 1959, 1086, 1087; BayObLG NJW-RR 1989, 1496, 1496). Die hinter dem Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten offenbar stehenden wirtschaftlichen Interessen verleihen ihm ein eigenständiges Beschwerderecht gerade nicht (Demharter, § 71 Rdn. 59). Soweit der Notar auf (vermeintliche) Haftungsrisiken verweist, folgen diese nicht aus der Entscheidung der Rechtspflegerin. Sie beruhen vielmehr auf der, sich aus dem Vertragsverhältnis zu den Beteiligten ergebenden Pflichtenlage, die ihm ein Tätigwerden gebietet.
3. Die Beschwerde könnte nicht einmal als für die betroffenen Beteiligten wirksam eingelegt angesehen werden, wenn die Auffassung des Notars richtig wäre, dass eine wirksame Beschränkung seiner Vollmacht zur Entgegennahme der Eintragungsmitteilungen vorliegt. In diesem Fall würde es an der jetzt notwendigen, ausdrücklichen Vollmacht des Notars zum Führen des Rechtsmittels fehlen (Schöner/Stöber, Rdn. 181). Die Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO wäre widerlegt.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Der Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Interesse des Beschwerdeführers (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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