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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 29/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 | |
StVO § 5 Abs. 4 | |
StVO § 9 Abs. 1 | |
StVO § 9 Abs. 2 |
2. Zum Haftungsanteil eines überholenden PKW-Fahrers bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem Radfahrer.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 U 29/05 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan, den Richter am Oberlandesgericht Kühlen und den Richter am Landgericht Nolte am 12. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.715,79 Euro.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten war im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Wegen der Einzelheiten der Gründe für die Zurückweisung nimmt der Senat auf seinen Hinweis vom 30. Juni 2005 Bezug. Die Stellungnahme der Beklagten vom 06. Juli 2005, in der sie wiederholend ausführt, die nur geringe Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zur überholten Radfahrerin rechtfertige nicht die Anrechnung eines Mitverschuldensanteils von 1/5 zu ihren Lasten, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein völliger Haftungsausschluss der Beklagten ihren schuldhaften Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO nicht gebührend berücksichtigen würde. Ein Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers im gleichgerichteten Verkehr dient dessen Schutz vor den Verletzungen, die erfahrungsgemäß bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug entstehen können. Die Einhaltung eines seitlichen Mindestabstandes ist umso wichtiger, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Fahrrad zudem noch ein Kleinkind im Alter von fünf Jahren transportiert wird. Dann ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern zum Radfahrer einzuhalten, was der Beklagten nach den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle auch möglich gewesen wäre. Ein geringerer Haftungsanteil als 1/5 zu Lasten des überholenden PKW-Fahrers bei einem Zusammenstoß mit einem ein Kleinkind transportierenden Radfahrer, der unter Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 und 2 StVO nach links abbiegt, wäre nicht mehr vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 97 und 92 ZPO. Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last. Soweit die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen worden ist, hat die Beklagte die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Im Umfang der Anschlussberufung hat die Klägerin die Kosten zu tragen, die aufgrund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung keinen Erfolg mehr haben kann. Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte an, wonach anders als bei der Rücknahme der Hauptberufung, die auch nach neuem Zivilprozessrecht dazu führt, dass der Berufungskläger die Kosten der Anschließung zu tragen hat, die Kosten der Anschlussberufung im Fall der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger nicht aufzuerlegen sind, weil in diesem Fall der Bestand der Anschlussberufung nicht vom Willen des Berufungsklägers abhängt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261; OLG Brandenburg OLGR 2004, 308; OLG Celle NJW 2003, 2755; OLG Dresden BauR 2003, 1431; OLG München OLGR 2004, 456; OLG Celle OLGR 2005, 119; Wieczorek/Schütze/Gerken, Rnr. 53 zu § 524 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rdn. 22 zu § 524 ZPO; Zöller/Gummer/Heßler, Rnr. 44 zu § 524 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 72 Nr. 1 GKG, 2, 3 ZPO. Dabei entfallen von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 5.715,79 Euro auf die Berufung 3.429,47 Euro und auf die Anschlussberufung 2.286,32 Euro.
Ende der Entscheidung
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