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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 12 W 78/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 | |
ZPO § 278 Abs. 6 | |
ZPO § 307 Abs. 2 | |
ZPO § 495 a | |
RVG § 31 Abs. 1 Nr. 4 | |
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 3 S. 1 | |
RVG § 56 Abs. 2 | |
RVG § 56 Abs. 2 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 W 78/05 OLG Naumburg
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 01. August 2005 durch den Richter am Landgericht Nolte als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwaltes W. gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 331,30 EUR.
Gründe:
Dem Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet, dessen Zustandekommen das Landgericht Halle im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05. April 2005 beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse auf 989,48 EUR festzusetzen. Demgegenüber hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts die Vergütung am 13. April 2005 auf 658,18 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, eine Terminsgebühr sowie die hierauf entfallende Mehrwertsteuer seien abgesetzt worden, weil ohne mündliche Verhandlung auch keine Terminsgebühr anfalle. Hiergegen hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz vom 18. April 2005, beim Landgericht Halle eingegangen am 20. April 2005, "den zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt und sich darauf berufen, dass nach der Kommentierung bei Gerold/Schmidt-Müller-Ranke, RVG, Rn. 58 zu VV 3104 auch in einer solchen Konstellation eine Terminsgebühr anfalle.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Halle hat am 10. Mai 2005 Stellung genommen und sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle angeschlossen. Diese hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Juli 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Rechtsbehelf ist als Beschwerde auszulegen; diese ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, denn die Beschwer übersteigt 200 EUR. Sie ist auch innerhalb der Frist aus § 33 Abs. 3 RVG eingelegt.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen. Nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Ob auch ein im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich eine solche Gebühr auslöst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Entgegen der vom Beschwerdeführer angeführten, auf den Wortlaut der Bestimmung gestützten Literaturmeinung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. Juni 2004, Az. VI ZB 81/03, zitiert nach juris) in einer noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, eine solche Terminsgebühr falle weder nach alter Rechtslage gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO noch nach neuer Rechtslage aus Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG an. Der Wortlaut der Bestimmung lege vielmehr nahe, dass in der ersten Alternative jener Vorschrift das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, nicht aber das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Dieser Auffassung hat sich nachfolgend das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04, veröffentlicht: OLGR Nürnberg 2005, 179) mit der weiteren Begründung angeschlossen, die Ausdehnung von Nr. 3401 der Anlage 1 zum RVG auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien. Zudem sei der Arbeits- und Zeitaufwand bei einem Gerichtstermin für den Anwalt höher als bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Auch der Senat folgt dieser Auffassung. Weder gebietet der Wortlaut der Bestimmung in Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG die Ausdehnung des Anwendungsbereichs über das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO hinaus auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, wo zwar das Zustandekommen des Vergleichs eine Einigung der Parteien voraussetzt, nicht aber die Entscheidung im schriftlichen Verfahren vom Einverständnis der Parteien abhängt. Noch ist nach Sinn und Zweck - insbesondere im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitsanfall - eine Gleichstellung der Mitwirkung im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO mit der Mitwirkung in den weiteren in Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO geboten, bei welchen die mündliche Verhandlung aus anderen Gründen entfällt.
Die Entscheidung ergeht gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen beantragten und festgesetzten Vergütungsansprüchen des Beschwerdeführers.
Ende der Entscheidung
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