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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 13 W 187/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, RPflG, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 26 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 577 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 | |
RPflG § 11 | |
GKG § 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
13 W 187/01 OLG Naumburg 13 W 188/01 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hier: Kostenfestsetzung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und die Richterin am Landgericht Lachs
am 16.10.2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 20.12.2000 - 36 O 16/00 - teilweise dahin abgeändert, dass die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 28.9.2000 von den Beklagten an die Kläger gemeinschaftlich zu erstattenden Kosten auf jeweils 1.263,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.10.2000 festgesetzt werden. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten auf Kostenfestsetzung abgewiesen.
Die weiter gehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten berechnen sich für jedes Beschwerdeverfahren nach einem Wert von 1.263,13 DM. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten zu 1. tragen dieser zu 35 % und die Kläger zu 65 %, die des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten zu 2. dieser ebenfalls zu 35 % und die Kläger zu 65 %.
Wert der Beschwerdeverfahren:
- gegen den Beklagten zu 1.: 1.952,50 DM - gegen den Beklagten zu 2.: 1.952,50 DM
Gründe:
Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Beklagten, die sich wechselseitig vertreten haben, jeweils geltend gemachten 10/10 Prozessgebühren nebst Pauschalen gem. § 26 BRAGO festgesetzt und außerdem die von ihnen erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen nicht berücksichtigt hat.
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.
Die Kläger wenden sich zu Recht gegen die Festsetzung der durch die Beauftragung eines jeweils eigenen Rechtsanwalts entstandenen Kosten, denn diese Kosten waren nicht notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Streitgenossen sind grundsätzlich befugt, sich in einem Rechtsstreit durch verschiedene Anwälte vertreten zu lassen mit der Folge, dass hierdurch entstehende Mehrkosten vom unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allerdings in Fällen rechtsmißbräuchlicher Mandatsaufspaltung (vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2124; OLG Düsseldorf MDR 1988, 324; SchlHOLG JurBüro 1992, 473; OLG Karlsruhe AnwBl. 1994, 41) bzw. wenn die Streitgenossen die vermutete Notwendigkeit gesonderter Anwälte durch ursprüngliche Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts widerlegt und sachliche Gründe für die spätere Mandatsaufspaltung nicht vorgetragen haben oder auch Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Interessen nicht erkennbar sind (Hans. OLG JurBüro 1979, 50; OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 142; OLG Frankfurt AnwBl. 1988, 73; OLG München MDR 1995, 263 und MDR 1997, 830; Gerold/Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rn. 13, und 14). Letzteres ist hier der Fall. Gegen beide Beklagte sind mit der Klage identische Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden, die sich auf das Schreiben vom 10.1.2000 bezogen, das unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte B. und F. " an Dritte verschickt worden war und das die Anzeige des Kanzleiwechsels zum Inhalt hatte, somit beide Beklagte in gleicher Weise betraf. Den Beklagten wurde ein- und dieselbe Verletzungshandlung vorgeworfen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Interessengegensätze zwischen den Beklagten schließen lassen könnten. Bestätigt wird dies durch die gleichlautenden Klageerwiderungen der Beklagten. Die Beklagten wären daher verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen Anwalt oder sich selbst als Sozietät unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beauftragen, so dass nur die Kosten eines Rechtsanwalts, nämlich eine 10/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (1.912,50 DM) zzgl. einer 3/10 Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (573,80 DM) und eine Pauschale gem. § 26 BRAGO (40,00 DM), mithin 2.526,25 DM, erstattungsfähig sind. Da die Beklagten Streitgenossen sind, steht ihnen entsprechend ihres Kopfteils ein Erstattungsanspruch in Höhe von je 1.263,13 DM gegen die Kläger zu. Entsprechend waren die angefochtenen Beschlüsse abzuändern.
Die Erstattungsansprüche der Beklagten sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen, wozu auch die Aufrechnung gehört, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, §§ 103, 104 Rn. 21 Stichwort "Materiellrechtliche Einwendungen"). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, z. Bsp. durch rechtskräftige Entscheidung, oder zugestanden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten haben das Bestehen etwaiger Aufrechnungsforderungen auch bestritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.
Ende der Entscheidung
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