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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 13 W 627/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, ZSEG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
ZPO § 141 | |
ZPO § 279 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 577 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 | |
RPflG § 11 | |
ZSEG § 2 Abs. 2 | |
GKG § 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
13 W 627/01 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hier: Kostenfestsetzung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und den Richter am Oberlandesgericht Krause
am 18.12.2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 4.10.2001 - 4 O 70/01 - teilweise dahin abgeändert,
dass die auf Grund des am 3.7.2001 vor dem Landgericht Halle abgeschlossenen Vergleichs von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 4.071,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.7.2001 festgesetzt werden. Im übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach einem Wert von 200,00 DM; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 414,80 DM
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten nebst Abwesenheitsgeld und Aufwandsentschädigung ihres Geschäftsführers Herrn B. für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von insgesamt 414,80 DM abgesetzt hat.
Soweit die Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 5.7.2001 Kosten in Höhe von insgesamt 419,20 DM geltend gemacht hat, handelt es sich um einen offensichtliches Schreibversehen, denn die geltend gemachten Einzelbeträge ergeben in der Summe 414,80 DM, wobei auch der Betrag von 104,40 DM offensichtlich falsch ist; denn dies sind die Kosten nur der einfachen Fahrt von S. nach H. , so dass für die Rückfahrt nochmals dieselben Kosten anzusetzen sind.
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin zum Termin am 3.7.2001 vor dem Landgericht sind als Reisekosten der Partei erstattungsfähig, da es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Denn Reisekosten einer Partei sind immer dann als notwendige Kosten vom Gegner zu erstatten, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"). Dies war hier entgegen der Ansicht des Landgerichts der Fall. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom 14.5.2001 (Bl. 83 d.A.) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien gem. §§ 141, 279 ZPO angeordnet hat. Diese Anordnung blieb auch nach Verlegung des Termins aufrechterhalten (Bl. 94 d.A.). Der Geschäftsführer der Klägerin war zu dem Termin am 3.7.2001 ausweislich des Sitzungsprotokolls auch erschienen.
Allerdings hat die Klägerin lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten der Pkw-Fahrt von S. nach H. und zurück (522 km x 0,40 DM) in Höhe von 208,80 DM und des Aufwands in Höhe von 6,00 DM gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 9 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZSEG. Hingegen ist der geltend gemachte Verdienstausfall des Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 200,00 DM nicht erstattungsfähig, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ZSEG liegen nicht vor. Die gerichtliche Vertretung der GmbH gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und ist daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die Teilnahme am Rechts- und Geschäftsverkehr erfordert von einer juristischen Person wie der Klägerin die Bereitstellung einer gesetzlichen Vertretungsperson. Denn die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung dient ebenso der Gewinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall kann daher nicht eintreten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des bisher für Kostensachen zuständigen 4. Senats des OLG Naumburg (vgl. Beschluss vom 11.2.1999 - 4 W 20/99 -), von der abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlaß hat. Die Frage der Entschädigung des Geschäftsführers für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist in der Rechtsprechung zwar äußerst umstritten (wie hier OLG Hamm MDR 1984, 673; OLG Köln JurBüro 1986, 1708; a. A. OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Frankfurt/M. JurBüro 1987,908; OLG Saarbrücken JurBüro 1981, 1978; differenzierend OLG Koblenz JurBüro 1982, 1056; KG Berlin JurBüro 1986, 277.), aber aus o.g. Gründen hält der Senat an der bisher vertretenen Auffassung fest und vermag sich der Gegenmeinung nicht anzuschließen.
Da die Klägerin somit gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von insgesamt 214,80 DM hat, war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.
Ende der Entscheidung
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