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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 14 WF 33/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Satz 1 | |
GKG § 49 Satz 1 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 33/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am
29. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 8. Januar 2002, Az.: 4 F 258/01, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29.06.2001 (Bd. I, Bl. 69 - 74 d.A.) die Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt und ihrer unterbevollmächtigten Rechtsanwältin H. aus W. als Prozessbevollmächtigte erstrebt, ist gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Verb. mit § 569 Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.01.2002 (Bd. I, Bl. 143/143 Rs. d.A.) eingelegt worden.
Die Zuständigkeit des mit der vorangegangenen Beschwerde-Entscheidung und der Hauptsache im Berufungsverfahren befassten Beschwerdegerichts folgt aus einer in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles notwendigen teleologischen Reduktion des § 568 Satz 1 ZPO.
II.
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde erstrebte Beiordnung eines Verkehrsanwaltes zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten setzt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO voraus, dass besondere Umstände dies erfordern. Im Unterhaltsprozess, dessen Vorbereitung in der Regel, wie auch hier, die Ermittlung diverser Zahlen, Daten und Fakten erfordert, liegen solche besonderen Umstände für die Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes vor, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr eine Informationsreise nicht zugemutet werden kann (Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 121 Rdnr. 22). Beides ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Prozesskostenhilfeantrages am 20.04.2001 bereits über 18 Jahre alt und besuchte, kurz vor dem Abitur stehend, das Wirtschaftsgymnasium. Sie war daher hinreichend erfahren und gebildet, um ihren Anwälten, sofern nötig, selbst Auskünfte schriftlich zu erteilen.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes erfordert hätte.
Der konkrete Fall weist keine über das übliche Maß unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten hinausgehende Schwierigkeiten oder Komplikationen auf. Es bestand auch keine zwingende Notwendigkeit, in dieser Sache zwei Rechtsanwälte in erster Instanz zu beauftragen.
Schließlich geht es generell nicht an, gleichsam post festum nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und bestandskräftiger Beschwerdeentscheidung über die diesbezügliche Prozesskostenhilfe eine Änderung bzw. Umkehrung und Ergänzung der anwaltlichen Rollenverteilung in Bezug auf die Prozesskostenhilfe vorzunehmen.
Nach alledem ist der Wechsel des bislang beigeordneten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, sodass der sofortigen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 Satz 1 GKG in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1956.
Ende der Entscheidung
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