Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 14 WF 8/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 620 c Satz 1 | |
ZPO § 620 c Satz 2 | |
ZPO § 620 g | |
ZPO § 644 | |
ZPO § 644 Satz 1 | |
ZPO § 644 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 8/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Engelhard am
31. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Januar 2006, Az.: 11 F 1575/05, wird auf seine Kosten nach einem Wert von 4.806,-- € als unzulässig verworfen.
2. Das Gesuch des Antragstellers, ihm für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Januar dieses Jahres, mit dem sein auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 620 c Satz 1 und 2 ZPO in Verb. mit § 644 ZPO unstatthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 644 Satz 1 und 2 in Verb. mit § 620 c Satz 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nur in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen statt. Der Erlass oder Nichterlass einer beantragten einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache, um die es hier geht, unterliegt ausdrücklich nicht der Beschwerde, wie sich auch unmissverständlich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. Denn im Übrigen, so heißt es dort, also soweit keine Beschwerde nach Satz 1 stattfindet, sind die Entscheidungen unanfechtbar.
II.
Die unstatthafterweise eingelegte sofortige Beschwerde war infolgedessen gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der über § 620 g ZPO in Verb. mit § 644 Satz 2 ZPO eröffneten Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdewert ist gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem sechsmonatigen Bezug des begehrten Trennungsunterhalts in Höhe von 801 € monatlich bemessen worden.
III.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz konnte dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.