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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 2 U 3/02
Rechtsgebiete: BGB, StBG, BörsG, KAGG, VerkaufsprospektG, AuslInvestmG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 198 | |
BGB § 852 | |
StBG § 68 | |
BörsG § 47 | |
KAGG § 20 Abs. 5 | |
VerkaufsprospektG § 13 | |
AuslInvestmG § 12 Abs. 5 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 |
2. Für die Frage, ob die gesetzliche Verjährungsregelung des § 68 StBG auf vertragliche Schadensersatzansprüche Anwendung findet, kommt es nicht auf die Schwere der Pflichtverletzung des Steuerberaters an. Erst wenn die Grenze deliktischen Handelns überschritten wird, richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 U 3/02 OLG Naumburg
verkündet am: 25.04.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer gescheiterten Kapitalanlage, in die er zum Zwecke der Steuerersparnis investiert hat.
Der Kläger, der sich am 01.07.1994 als Kfz-Sachverständiger selbstständig gemacht hatte, war bis zum 31.12.1995 Mandant des Steuerberatungsbüros des Beklagten zu 1), dessen Angestellte der Beklagte zu 2) war. Im Herbst 1995 kam es in den Räumen des Steuerberaterbüros zu Gesprächen mit dem Kläger über Möglichkeiten, die zu erwartende Steuerbelastung des Klägers zu verringern. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Beteiligung des Klägers an dem Projekt "H. GbR " erörtert. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die geplant hatte, eine Hotel- und Ferienwohnanlage in B. auf der Insel R. zu errichten und zu betreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Emissionsprospektes (Bd. I Bl. 9 - 22 d. A.) Bezug genommen. Laut Emissionsprospekt sollte in den Jahren 1994 und 1995 eine Verlustzuweisung von 160 % erfolgen und ab dem Jahr 1996 mit der ersten Rendite zu rechnen sein. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Kläger beteiligten sich an der GbR. Beiden war nicht bekannt, dass eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben nicht erteilt worden war und der Bebauungsplan die geplante dreigeschossige Bauweise nicht vorsieht. Teile der erworbenen Bauflächen waren außerdem kein Bauland. Die Erschließungswege waren unklar, so dass ein Baubeginn schon 1996 nicht möglich war. Aus diesem Grund kam es auch nicht zu den prospektierten Abschreibungen in den Jahren 1994 und 1995. Inzwischen ist die GbR überschuldet, und das Projekt soll nicht mehr durchgeführt werden. Die GbR versucht, die Baugrundstücke zu veräußern, was bisher jedoch auf Grund der stark gesunkenen Immobilienpreise nicht möglich war.
Der Kläger hat die Beklagten für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und behauptet, sie hätten ihm gegenüber die Beteiligung an der GbR als vollkommen risikolos dargestellt. Außerdem behauptet der Kläger, dass der Beklagte zu 2) für die Vermittlung der Anlage eine Provision von 12 % seiner Beteiligungssumme und damit 6.000,00 DM erhalten habe, während der Beklagte zu 1) als Belohnung für die Vermittlung des Klägers das Agio seiner eigenen Zeichnung von 80.000,00 DM und damit 4.000,00 DM nicht habe zahlen müssen. Um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen, hätten die Beklagten dem Kläger eine risikobehaftete Anlage empfohlen, ohne diese zu prüfen oder ihn auf die Risiken hinzuweisen. Der Beklagte zu 1), so hat der Kläger gemeint, hafte deshalb ihm gegenüber als Garant, da er als Steuerberater einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Der Beklagte zu 2) hafte zwar nicht aus dem Steuerberatervertrag, wohl aber nach den Grundsätzen der Prospekthaftung; denn mit dem Beklagten zu 2) sei - so meint der Kläger - stillschweigend ein Auskunftsvertrag geschlossen worden, der die Grundlage für eine eigene Haftung des Beklagten zu 2) bilde.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 31.500,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. gegenüber den Beklagten festzustellen, dass diese gesamtschuldnerisch für sämtliche Vermögensschäden des Klägers haften, die ihm durch seine Beitrittsvereinbarung vom 15.12.1995 zu der H. GbR erwachsen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus seinem unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaftsverhältnis zur H. GbR selbstschuldnerisch freizustellen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe an dem maßgeblichen Beratungsgespräch am 08.12.1995 selbst nicht teilgenommen. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte zu 2) den Kläger auf eine zu erwartende Steuerlast von 57 % hingewiesen, woraufhin der Kläger selbst die streitgegenständliche Anlagemöglichkeit ins Gespräch gebracht habe, die ihm auf Grund der Prospekte, die im Steuerberaterbüro ausgelegen hätten, bekannt gewesen sei. Die Beklagten haben bestritten, gegenüber dem Kläger das Risiko der Anlage verheimlicht zu haben. Vielmehr hätten sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu den wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung keinerlei Angaben machen könnten. Eventuelle Fehler des Emissionsprospektes seien ihnen 1995 nicht bekannt gewesen. Das Projekt sei grundsätzlich solide gewesen und nur deshalb gescheitert, weil der Initiator des Projekts geleistete Einlagen sachfremd für sich verwandt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Kläger habe seinen Vortrag zu etwaigen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) verspätet unter Beweis gestellt, so dass dieses Vorbringen nicht habe berücksichtigt werden können.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) hat die Kammer zwar insoweit bejaht, als sie zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass die Beklagten für die Vermittlung der Anlagegelegenheit eine Provision erhalten hätten. Aus dieser Pflichtverletzung sei dem Kläger jedoch, so hat die Kammer gemeint, kein Schaden erwachsen, weil er selbst im Falle einer Offenlegung dieses Umstandes in die empfohlene Anlage investiert hätte. Zu diesem Schluss ist die Kammer auf Grund des Umstands gekommen, dass der Beklagte zu 1) sich selbst an dem Projekt beteiligt hat. Durch diesen Umstand wären mögliche Bedenken des Klägers, die sich bei Kenntnis der Provisionszahlungen gegen die Unvoreingenommenheit des Steuerberaters hätten ergeben können, nach Ansicht des Landgerichts zerstreut worden. Mit dieser Begründung hat das Landgericht auch eine Haftung des Beklagten zu 2) verneint, wobei die Kammer insoweit außerdem nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ausgegangen ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hält die Ansicht des Landgerichts, der Kläger habe seinen Vortrag verspätet unter Beweis gestellt, für falsch und vertritt die Ansicht, zunächst hätten die Beklagten ihrerseits Beweis dafür anbieten müssen, dass sie den Kläger über ihr Eigeninteresse an dem Projekt und die erheblichen Risiken der Beteiligung vollständig und erschöpfend aufgeklärt haben. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass sich beide Beklagten nicht auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 Steuerberatungsgesetz berufen könnten, weil sie ihm gegenüber nicht als Steuerberater, sondern als Anlagevermittler tätig geworden seien. Die Ansicht des Landgerichts, die Beklagten würden selbst bei unterstellter versteckter Provisionszahlung nicht als Vermittler haften, weil der Kläger auch in Kenntnis dieses Umstandes sich an der GbR beteiligt hätte, weist der Kläger zurück. Hätte er - so trägt der Kläger vor - vor Unterzeichnung der Beteiligungserklärung gewusst, dass die Beklagten nicht nur selbst Anteile gezeichnet hatten, sondern darüber hinaus auch Vorteile aus seiner Beteiligung ziehen würden, so wäre er misstrauisch geworden und hätte sich an dem Projekt nicht beteiligt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 31.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. gegenüber den Beklagten festzustellen, daß sie gesamtschuldnerisch für sämtliche Vermögensschäden des Klägers haften, die ihm durch seine Beitrittsvereinbarung vom 15.12.1995 zu der H. GbR erwachsen und
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus seinem unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaftsverhältnis zur H. GbR selbstschuldnerisch freizustellen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie betonen, dass der Beklagte zu 1) allein in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig geworden sei, so dass es einen besonderen Vertrag über eine Kapitalanlagevermittlung nicht gegeben habe. Beide Beklagten bestreiten nach wie vor, irgendeine Provision oder einen anderen Vorteil auf Grund der Beteiligung des Klägers erhalten zu haben. Für die Vermittlung des Klägers habe allein die Anlageberatung H. -Immobilien eine Provision vereinnahmt, weil die Klienten des Steuerbüros als nachgewiesene bzw. vermittelte Kunden der Firma H. gelten. Im Übrigen verteidigen die Beklagten die Ansicht des Landgerichts, der Kläger habe die Kapitalanlage im Zweifel unabhängig von der Kenntnis über Provisionszahlungen gezeichnet.
Die Beklagten berufen sich außerdem erneut auf die Verjährung aller etwaigen Ansprüche des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist nur teilweise zulässig, nämlich hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziff. 1) und des Feststellungsantrages (Ziff. 2). Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus den drohenden Nachschusspflichten, die angesichts der unstreitigen Lage der GbR möglicherweise auf die Gesellschafter zukommen und deren Höhe nicht feststeht.
Der Freistellungsantrag Ziff. 3 ist dagegen unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Eine Freistellung kann nur für bestimmte oder zumindest bestimmbare Forderungen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis verlangt werden. Eine Freistellung von "sämtlichen Verpflichtungen aus seinem unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaftsverhältnis zur H. GbR " wäre nicht ausreichend bestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Gläubiger sowie Grund und Art der Verpflichtungen sind nicht genannt. Es ist schon unklar, was unter einem "mittelbaren Mitgliedschaftsverhältnis" zu verstehen sein soll.
B.
Hinsichtlich der - zulässigen - Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 ist die Berufung im Ergebnis unbegründet. Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet mangels vertraglicher Beziehungen in dem Verhältnis der Parteien zueinander aus, und etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) sind verjährt.
I.
Ein Anspruch aus Prospekthaftung, der auch für Beteiligungsformen der hier vorliegenden Art grundsätzlich besteht, kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Denn weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) gehören zu dem Kreis derjenigen, die für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anlagenprospekts haften müssen. Jedenfalls sind Prospekthaftungsansprüche verjährt.
1. Die Prospekthaftung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene für den Inhalt des Projekts mitverantwortlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an ein standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine allgemeine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH aaO; ferner WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - zum Wirtschaftsprüfer).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung der Beklagten nicht in Betracht. Der Beklagte zu 1) hatte vor 1998 keine Funktionen innerhalb der Treuhänder GbR (B. ) oder in der "H. GbR ". Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus, weil der Beklagte zu 1) im Prospekt weder als Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist. Beides gilt erst recht für den Beklagten zu 2), der lediglich Angestellter des Beklagten zu 1) ist.
3. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung wären außerdem verjährt.
a) Die Grundsätze zur allgemeinen Prospekthaftung hat der BGH in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt (etwa BGHZ 71, 284, 286 ff.; 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.). Diese Tatbestände sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler, spätestens jedoch nach drei Jahren verjähren. Dies ist etwa in § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG sowie in § 47 BörsG und § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG vorgesehen. Dabei stellen § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG für den Beginn der Dreijahresfrist auf den Kaufvertrag, § 47 BörsG und § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG auf die Prospektherausgabe ab. Unter diesen Umständen liegt es nahe, die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur bei den Haftungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Verjährungsfrist als Maßstab zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, dass der BGH in Anlehnung an die damals bereits in Kraft befindlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 AuslInvestmG entschieden hat, dass auch die in der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile verjähren (vgl. BGH, ZIP 2001, 369, 370; BGHZ 83, 222, 224 ff.). Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn man die Grundsätze der Bauherren- oder Bauträgermodelle entsprechend anwenden wollte (vgl. BGH, ZIP 2000, 2307, 2311), was aber für das vorliegende Beteiligungsmodell nicht sachgerecht ist, da hier die prozentuale Beteiligung (0,75 %) an einer Bauherren GbR im Vordergrund steht, während beim Bauherren- und Bauträgermodell der Anleger eine komplette Immobilie erwirbt und alleiniger Bauherr wird.
b) Demnach haben die Beklagten die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben. Die Verjährungsfrist war unstreitig verstrichen, da der Kläger die Beteiligung 1995 gezeichnet, seine Schadensersatzansprüche aber erst mit einer im Oktober 2000 eingereichten Klage rechtshängig gemacht hat.
II.
Weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) haften dem Kläger auf Grund einer vertraglichen (Neben-) Pflichtverletzung.
1. Der Beklagte zu 2) war nicht Partei des Steuerberatervertrages, sondern nur als Angestellter und Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) tätig. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus, da ein Vertragsverhältnis zu ihm nicht bestand. Ein besonderer Berater- oder Vermittlervertrag mit dem Angestellten, auf den der Kläger sich beruft, kann im Zweifel bei bestehendem Steuerberaterverhältnis nicht angenommen werden. Vielmehr handelt der Angestellte für seinen Arbeitgeber, auch wenn er die Beratungen und Gespräche selbstständig führt.
2. Eine Haftung des Beklagten zu 1) auf Grund einer Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatervertrages scheidet wegen Verjährung aus.
a) Allerdings haftet der Steuerberater seinem Klienten grundsätzlich für eine fahrlässig falsche Anlageberatung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses. Ein Steuerberater ist zwar im Rahmen des ihm erteilten Auftrags grundsätzlich nur verpflichtet, seinen Mandanten auch unaufgefordert über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGHZ 128, 358, 361), er muss aber, wenn er seinem Mandanten aus steuerlichen Gründen zu einer bestimmten Anlage rät, diesen auch über die wesentlichen Risiken der Anlageform aufklären. Die Anlageberatung kann auch steuerliche Fragen umfassen und umgekehrt. Zu prüfen ist aber durch den Steuerberater stets, ob das Anlagemodell rechtswirksam und anlegergünstig ausgestaltet ist. Vor allem stellen sich rechtliche Probleme oft - und gerade im vorliegenden Falle - im Hinblick auf die Sicherheiten für Investitionen, ob also eine Absicherung geboten wird, die aus rechtlicher Sicht das Risiko des Anlegers ausschließt oder verringert. Anlageberatung gehört zu den Aufgaben, die bei einer Steuerberatung oft mit anfallen. Das gilt vorrangig, aber nicht nur für die Auswahl steuersparender Anlagen. Dass auch andere, insbesondere Banken, Vermögensberatung betreiben, steht der Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen Steuer- und Anlageberatung nicht entgegen (vgl. BGH ZIP 1996, 791, 794). Von der Art der Tätigkeit her ist deshalb die Anlageberatung bei bestehendem Mandatsverhältnis auch Teil der Steuerberatung.
b) Der Beklagte zu 1), zu dem der Kläger in einem Beratungsverhältnis stand, war daher verpflichtet, den Kläger über die Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, - also nicht nur über die steuerrechtlichen Folgen - aufzuklären. Er durfte sich nicht ohne Weiteres auf den Inhalt des Prospekts verlassen, sondern musste sich vorab eigene, objektive Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschaffen. Lagen keine objektiven Daten vor, wozu ein Prospekt des Kapitalsuchenden nicht gerechnet werden kann, oder verfügte der Beklagte zu 1) mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so musste er dies dem Kläger offenbaren (vgl. BGH ZIP 1993, 997, 1000 m. w. N.).
Dieser Prüfungspflicht ist der Beklagte zu 1) unstreitig nicht nachgekommen. Ob die Beklagten vom Kläger um eine Empfehlung gebeten wurden oder diese spontan erteilt haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BGH ZIP 1982, 846, 849). Zu Gunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Beklagten ihn nicht über ihr Informationsdefizit unterrichtet haben.
c) Etwaige Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in dem Steuerberatervertrag haben, sind aber verjährt.
aa) Auf Grund des inneren Zusammenhangs zwischen Steuer- und Anlageberatung (vgl. BGH ZIP 1996, 791, 794) unterliegen Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei steuersparenden Anlagen durch einen Steuerberater der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 68 StBerG (vgl. BGH, a.a.O. und WM 1991, 1303, 1305).
bb) Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Danach wird bereits mit der Schadensentstehung (§ 198 BGB) die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, die sich einheitlich auf alle voraussehbaren Folgeschäden erstreckt; dies gilt auch dann, wenn der - regelmäßig fachunkundige - Mandant die Pflichtverletzung seines Beraters, seinen Schaden und dessen Urheber nicht kennt. Daher kann der Ersatzanspruch bereits verjährt sein, bevor der geschädigte Auftraggeber seinen Schaden erkennt.
cc) Hat ein Mandant infolge fehlerhafter Beratung eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant sein Geld weggegeben hat und an das Beteiligungsobjekt rechtlich gebunden ist, so dass er eine Vermögenseinbuße auch tatsächlich nicht mehr vermeiden kann (vgl. BGH NJW 1994, 1405, 1407; WM 1991, 1303, 1305).
Etwas anderes kann zwar gelten, wenn das Unternehmen, in welches der Beratene investiert, anfangs noch wirtschaftlich gesund ist und der Anleger vor der Vermögensverschlechterung rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Einlagen in entsprechender Höhe abzuziehen. Eine solche Möglichkeit bestand für den Kläger aber faktisch spätestens seit 1996 nicht mehr. Er hätte zwar rechtlich die Möglichkeit gehabt, aus der Gesellschaft auszuscheiden oder seinen Anteil zu veräußern. Hierbei hätte er aber nach seinen eigenen Angaben nur einen geringen Bruchteil seiner Einlage als Kaufpreis erzielt, wenn er überhaupt einen Käufer gefunden hätte. Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise war das Vermögen des Klägers schon mit der Übergabe des Geldes gemindert, nicht nur gefährdet. Es lag noch nicht einmal eine Baugenehmigung vor, der Wert des Grundstücks lag weit unter dessen Kaufpreis. Der Schaden war daher schon bei Vertragsschluss, spätestens aber im Laufe des Jahres 1996 eingetreten, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.1998, spätestens aber am 31.12.1999 ablief und durch die am 23.10.2000 erhobene Klage nicht mehr unterbrochen (§ 209 BGB) werden konnte. Wenn aus einer Pflichtverletzung mehrere Schäden in zeitlichen Abständen nacheinander entstehen, ändert dies nichts daran, dass die Verjährungsfrist mit der Verwirklichung des ersten Schadens beginnt, wenn die weiteren Nachteile - wie im vorliegenden Fall - adäquat verursacht und absehbar waren (vgl. Gehre, StBG, 4. Aufl. 1999, § 68 Rdn. 11 m. z. N.).
d) Auch die Ansprüche aus der Sekundärhaftung des Steuerberaters sind verjährt.
aa) Die Folgen der geschilderten, für den Geschädigten überaus strengen Verjährungsbestimmung des § 68 StBerG hat die Rechtsprechung gemildert durch die sogenannte Sekundärhaftung des Steuerberaters (vgl. BGHZ 83, 17). Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung hinzuweisen und über die hierfür geltenden Verjährungsvorschriften zu belehren. Deshalb darf der Berater, der trotz begründeten Anlasses seinen Auftraggeber nicht auf die mögliche eigene Regresspflicht und die Verjährung rechtzeitig hinweist, sich grundsätzlich nicht auf die (Primär-) Verjährung des vertraglichen Regressanspruchs berufen; vielmehr läuft dann von diesem Zeitpunkt an eine neue Verjährungsfrist gemäß § 68 StBerG.
Einen solchen Hinweis auf die eigene Haftung hat der Beklagte zu 1) dem Kläger nicht erteilt.
bb) Auch die spätere Beratung durch Rechtsanwalt Sch. , den der Kläger aufgesucht hatte, lässt die Sekundärhaftung des Beklagten zu 2) nicht entfallen.
(1) Die Pflicht des Steuerberaters zur Belehrung über die Verjährung eines gegen ihn bestehenden Regressanspruchs entfällt zwar, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf die Regressfrage anwaltlich beraten wird (BGH NJW 1985, 1151, 1152 für Rechtsanwalt) oder auf sonstige Weise über den Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung sichere Kenntnis erhält (BGH NJW 1987, 326, 327). Hat ein (anderer) Rechtsanwalt rechtzeitig den Regressanspruch angemeldet, so entfällt die Hinweispflicht des in Anspruch Genommenen sogar dann, wenn diesem nicht bekannt ist, ob der Mandant auch über die Verjährung zutreffend belehrt worden ist (vgl. BGH WM 1992, 579, 581 f).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn der Kläger wirft Rechtsanwalt Sch. , dem er den Streit verkündet hat, gerade vor, ihn nicht über diesen Regressanspruch belehrt zu haben.
cc) Allerdings unterliegt auch die Sekundärhaftung des Steuerberaters der Verjährung. Sie beträgt wiederum 3 Jahre und beginnt mit der Verletzung der Aufklärungspflicht, spätestens aber mit der Beendigung des Mandates. War das Mandat - wie hier - vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet, beginnt die Frist für den Lauf der Verjährung eines Sekundäranspruchs mit dem Mandatsende (vgl. BGHZ 94, 380, 389; BGH NJW 1979, 264). Unstreitig endete das Mandat des Beklagten zu 1) am 31.12.1995. Also begann die Verjährung der Sekundärhaftung am 01.01.1996 und lief am 31.12.1998 ab.
3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch, den der Kläger daraus herleitet, dass die Beklagten jeweils eine Provision für die Vermittlung der Beteiligung an der GbR erhalten haben (sollen), wäre ebenfalls gemäß § 68 StBerG verjährt.
Träfe die Behauptung des Klägers zu, so müsste das Verhalten - insbesondere des Beklagten zu 1) - allerdings als schwerwiegender Verstoß gegen die Beraterpflichten und Verletzung des Vertrauensverhältnisses gewertet werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1381, 1382). Für die Frage, ob die gesetzliche Verjährungsfrist des § 68 StBG auf vertragliche Schadensersatzansprüche Anwendung findet, kommt es aber nicht auf die Schwere der Pflichtverletzung an. Erst wenn die Grenze deliktischen Handelns überschritten wird, richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB (vgl. Gehre, a.a.O. Rdn. 19). Beide Vorschriften sehen eine dreijährige Verjährungsfrist vor, die allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt. Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Verjährungsregelung in bestimmten Fällen, insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen, unbillig erscheint. Diese Wertung trifft aber auch auf die Fälle zu, in denen der Schadensersatzpflichtige von dem Schaden erst nach Ablauf der Verjährung erfährt und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Gleichwohl hat die Rechtsprechung den Interessen des Geschädigten mit der Entwicklung des Grundsatzes der Sekundärhaftung Rechnung getragen. Eine weitere Einschränkung der gesetzlichen Verjährungsregeln ist nicht möglich. Jenseits der Sekundärhaftung muss der Wille des Gesetzgebers beachtet werden, die rechtlichen Berater durch eine günstige Verjährungsregelung zu schützen. Diese soll die Steuerberater davor bewahren, durch die Folgen berufstypischer Risiken in unübersehbarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden (BGH WM 1450, 1452).
III.
Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB; § 826 BGB), die eine vorsätzliche Schädigung durch die Beklagten erfordern würde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass die Beklagten eine Schädigung seines Vermögens in Kauf genommen hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die Beklagten auf den Erfolg des Beteiligungsprojekts vertraut hatten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (s. § 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Einer Revisionszulassung bedurfte es insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verjährung des Schadensersatzsanspruchs, den der Kläger mit der Verletzung der Verpflichtung zur Offenbarung der Provisionszahlungen begründet hat (oben unter B. II. 3.). Denn die Verpflichtung zur Unterrichtung über einen Provisionsempfang ist, wie sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 20.05.1987 (NJW-RR 1987, 1381 f.) ergibt, nur ein Teil derjenigen Pflichten, die der Steuerberater mit einer Anlageberatung (auch) übernimmt; für die Verletzung dieser Pflichten gilt aber nach ständiger Rechtsprechung umfassend die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG.
Ende der Entscheidung
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