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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ww 44/02
Rechtsgebiete: LwAnpG
Vorschriften:
LwAnpG § 42 Abs. 1 |
2. Eine Auszahlung kann nicht verlangt werden, bevor die Schulden der LPG getilgt oder gedeckt sind.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Liquidator unter Verletzung des Auszahlungsverbotes bereits Teilzahlungen an einige Mitglieder geleistet hat. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann es im Interesse der Gläubiger der LPG nicht geben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
2 Ww 44/02 OLG Naumburg
In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Broszeit als ehrenamtliche Richter am 20. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 01.07.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Anspruch derzeit unbegründet ist.
Der Antragsteller trägt im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten und hat die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.969,49 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, die sich in Liquidation befindet, Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.
Er war Mitglied einer LPG (Typ I) "Am Henneberg", W. /Ortsteil B. , die eine Pflanzen- und Tierproduktion betrieb. Mit Wirkung vom 01.10.1971 wurde der Antragsteller von seiner LPG zu einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZGE) "Schweinemast", B. , delegiert, wie dem Senat aus dem vorausgegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten (2 Ww 59/97 OLG Naumburg = 12 Lw 32/96 AG Magdeburg) bekannt ist. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises, den der Antragsteller in jenem Verfahren vorgelegt hat, hat er bis zum 30.06.1990 bei der ZGE gearbeitet. In der Zwischenzeit beschloss seine LPG mit Wirkung ab 01.01.1975 den Anschluss an eine LPG (Typ III) "Wohlstand", Bf. . Dies ist dem Senat aus einem weiteren Parallelverfahren (2 Ww 85/97 OLG Naumburg = 12 Lw 9/97 AG Magdeburg) bekannt. Aus diesem geht ferner hervor, dass sich von der LPG (Typ III) "Wohlstand" eine LPG (P) "Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF)", Bf. , abgespalten hat, die nach einer Formumwandlung am 26.11.1991 als Agrargenossenschaft Bf. e.G. in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist.
Bei der nach der Abspaltung der Abteilung Pflanzenproduktion (P) verbliebenen Stamm-LPG (T) "Wohlstand" handelt es sich um die Antragsgegnerin, die sich aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses vom 21.03.1991 in der Liquidation befindet.
Der Antragsteller hat bereits in dem vorausgegangenen Verfahren (2 Ww 59/97) einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, woraufhin die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet wurde, den ihm zustehenden Anteil am Liquidationserlös auszurechnen und mitzuteilen.
Der Antragsteller hat nunmehr in dem vorliegenden Verfahren einen Zahlungsantrag gestellt und behauptet, Mitglied der Antragsgegnerin zu sein. Infolgedessen stehe ihm ein Anteil am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu, der auch fällig sei. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, an ihn - hilfsweise an die Erbengemeinschaft nach dem 1983 verstorbenen Vater des Antragstellers - 21.969,49 Euro (= 42.968,59 DM) zu zahlen. Einer Auszahlung stehe das noch laufende Liquidationsverfahren nicht entgegen, weil die Schulden der Antragsgegnerin durch vorhandenes Vermögen gedeckt seien.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat sowohl die Mitgliedschaft des Vaters des Antragstellers als auch die Einbringung seiner landwirtschaftliche Flächen in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bestritten. Außerdem hat sie sich darauf berufen, dass noch keine Vermögensaufteilung stattfinden könne, weil noch Immobilien vorhanden und nicht alle Schulden bekannt seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, eine Auszahlung könne vor Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht verlangt werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Ansicht vertritt, das Gericht habe im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 90 GenG vorliegen. Auf den Wert der noch nicht veräußerten Gebäude der Antragsgegnerin komme es dabei nicht an, weil schon das übrige Vermögen der Antragsgegnerin ausreiche, um ihre Verbindlichkeiten zu decken. Außerdem weist er darauf hin, dass die Antragsgegnerin an einige Mitglieder bereits Teilzahlungen geleistet habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, an den Antragsteller 21.969,49 Euro (= 42.968,59 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, an den Antragsteller, Frau G. I. , Herr D. K. und Herrn J. K. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach W. K. sen. zur gesamten Hand 21.969,49 Euro (= 42.968,59 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Vater des Antragstellers sei schon vor 1975 aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgetreten. Im Übrigen könne der Antragsteller ohnehin noch keine Zahlung verlangen, weil das Liquidationsverfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können. Unklar seien noch die Höhe von Steuerschulden und der Umfang einiger Abfindungsansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen der Antragsstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen.
1. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG steht nach § 42 LwAnpG i. V. m. § 87 Abs. 1 GenG nur denjenigen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft in der LPG gekündigt haben, bevor die Liquidation der LPG beschlossen und eröffnet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1993, BLw 57/92 AgrarR 1994, 158, 159). Da der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin gekündigt hat, hat er lediglich Anspruch darauf, dass das Vermögen der LPG auch an ihn "unter Beachtung des § 44 LwAnpG" aufgeteilt wird (§ 42 Abs. 1 LwAnpG).
2. Dem Antragsteller steht zwar - ungeachtet der streitigen Frage, ob er als Mitgliedserbe nach dem Tode des Vaters Landeinbringer wurde - dem Grunde nach ein Anteil am Liquidationserlös nach §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 LwAnpG zu, da er zumindest nach der Anzahl seiner Arbeitsjahre am Erlös zu beteiligen sein wird. Denn der Antragsteller selbst ist Mitglied der Antragsgegnerin geblieben, wie der Senat bereits in dem genannten Verfahren 2 Ww 59/97 angenommen hat. In dem vorliegenden Verfahren bedarf die nun erneut im Streit befangene Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers und seiner behaupteten Stellung als Mitgliedserbe jedoch keiner weiteren Aufklärung. Denn der Antragsteller kann die Auszahlung seiner Beteiligung - noch - nicht verlangen, gleichgültig, wie hoch sein Anspruch sein mag.
a) Vor Abschluss des Liquidationsverfahrens haben LPG-Mitglieder, denen ein Anteil am Liquidationserlös ihrer LPG zusteht (§ 42 Abs. 1 LwAnpG), grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Anteil von ihrer LPG berechnet und die Berechnung mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.98 - BLw 41/97 -, ZIP 1998, 1126, 1127). Dieser Auskunftsanspruch ist zu Gunsten des Antragstellers bereits im Verfahren 2 Ww 59/97 OLG Naumburg (= 12 Lw 32/96 AG Magdeburg) tituliert worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. b) Wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht hervorgehoben hat, kann die Vermögensaufteilung nur nach näherer Maßgabe genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 90 GenG, erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auszahlung nicht schon dann verlangt werden, wenn die auf sechs Monate verkürzte Mindestfrist (§ 42 Abs. 1 S. 2 LwAnpG) seit der Gläubigeraufforderung (§ 82 Abs. 2 GenG) verstrichen ist. Denn § 90 Abs. 1 GenG verlangt als weitere Verteilungsvoraussetzung, dass alle Schulden getilgt oder gedeckt sind. Dies gilt kraft ausdrücklicher Verweisung in § 42 LwAnpG auch für die Liquidation einer LPG (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.1994, a. a. O.). Denn das Ziel der Liquidation besteht gerade darin, erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. Auch nach Ablauf der Mindestfrist kann sich aus den verschiedensten Gründen die Liquidation verzögern, weil eine Verwertung des Vermögens nur schwer möglich ist. Nach dem Gläubigerschutzzweck von § 90 GenG soll deshalb in jedem Fall eine Vermögensverteilung vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger ausgeschlossen sein.
c) Die Voraussetzung einer Sicherstellung aller Gläubigerforderungen liegt im Falle der Antragsgegnerin noch nicht vor. Die Behauptung des Antragstellers, dass das vorhandene Kapital letztlich zur Deckung aller Forderungen und auch der Kosten aus dem noch offenen Grundstücksverkauf ausreichen werde, ist lediglich eine Vermutung. Dass diese pauschale Behauptung des Antragstellers unrichtig und eine Verteilung des Vermögens noch nicht möglich ist, ergibt sich aus mehreren Umständen:
aa) Die von der Antragsgegnerin noch zu entrichtenden Steuern stehen nicht fest. Dass Unklarheit über mögliche Steuerschulden besteht, ist an sich unstreitig, da auch der Antragsteller nicht behauptet, die abschließende Betriebsprüfung durch das Finanzamt habe bereits stattgefunden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch die bei Abschluss der Liquidation fällige, jedoch noch vor Verteilung des Liquidationserlöses zu ermittelnde Steuerschuld eine Forderung Dritter darstellt, die vor Auskehr des Liquidationserlöses zu begleichen sein wird. Hinzu kommen die Grundsteuern, die für das Grundeigentum der Antragsgegnerin zu leisten ist. Ihre Höhe hängt zukünftig nicht nur von der Entwicklung des Steuersatzes ab, sondern auch von der bis heute unklaren Frage, wann eine Veräußerung des Eigentums durchgeführt werden kann. Solange ein Termin zur Veräußerung des Rohbaus des Wohngebäudes nicht bekannt ist, vermag niemand einzuschätzen, in welchem Umfang noch Grundsteuern zu zahlen sein werden.
bb) Weitere Forderungen gegen die Antragsgegnerin entstehen aus den laufenden Kosten der Gebäude. Die Annahme des Antragstellers, dass die Gebäude unberücksichtigt bleiben könnten, weil sie allenfalls als positiver Vermögenswert anfielen, den Gebäudewert übersteigende Verbindlichkeiten hieraus aber nicht entstünden, ist nicht zwingend. Solange weitere Kosten für die Sicherung, Instandhaltung oder auch nur für die Veräußerungsversuche anfallen, schmälert die Innehabung der Gebäude das letztlich verteilbare Vermögen in heute ungewissem Umfang. Eine Auszahlung des - noch unbestimmbaren - Restvermögens kann daher nicht beginnen.
cc) Solange nicht feststeht, wie hoch die Erlöse aus der Veräußerung der Gebäude letztlich ausfallen werden, kann außerdem die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals noch nicht bestimmt werden. Fehlt es hieran, kann wiederum nicht verbindlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt werden können, denn diese hängen - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - von dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital ab. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Verweisung des § 42 LwAnpG auf die Berechnung nach § 44 LwAnpG, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Verteilung des nach der Tilgung aller Schulden verbleibenden Eigenkapitals entsprechend angewendet werden soll. Steht dieser Berechnungsfaktor noch nicht fest, so kann kein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden.
d) Dass die Antragsgegnerin im Jahre 1997 an ihre "eigenen" Mitglieder, also die Mitglieder der ehemaligen LPG (Typ III), bereits Teilzahlungen geleistet hat, kritisiert der Antragsteller zu Recht. Aus den oben genannten Gründen hätte eine - auch nur teilweise - Verteilung des Erlöses nicht erfolgen dürfen. Aus dieser Pflichtverletzung der Liquidatoren folgt jedoch kein Recht des Antragstellers, ebenfalls vorzeitige Zahlungen zu verlangen. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann es im Interesse der Gläubiger der Antragsgegnerin, denen das Auszahlungsverbot ausschließlich dient, nicht geben. Der Antragsteller kann deshalb nicht von den Liquidatoren verlangen, auch an ihn eine vorschriftswidrige Vorauszahlung zu leisten. Davon unberührt bleiben jedoch etwaige Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen die Liquidatoren selbst, falls sich herausstellen sollte, dass der Anspruch des Antragstellers auf Grund der vorzeitigen Auszahlung an andere LPG-Mitglieder letztlich nicht im berechtigten Umfange befriedigt werden kann.
e) Ob die Liquidatoren der Antragsgegnerin die Begleichung der Schulden der LPG bisher verzögert haben, vermag der Senat in Ermangelung ausreichender Anhaltspunkte nicht zu beurteilen. Die Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens aber auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
aa) Soweit der Antragsteller den Liquidatoren in seinem letzten Schriftsatz vom 22.11.2002 vorwirft, sie hätten zur Beschleunigung der Zusammenführung von Gebäude- und Grundeigentum ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff SachenRBerG einleiten sollen, an Statt das von der Antragsgegnerin gewählte Antragsverfahren gemäß § 64 LwAnpG zu betreiben, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Zum einen liegt es grundsätzlich in der Entscheidungsbefugnis der Liquidatoren, welches Verfahren zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse sie wählen, zum anderen steht nicht fest, dass das Vermittlungsverfahren mit dem sich im Streitfall anschließenden Klageverfahren schneller hätte abgewickelt werden können.
bb) Ob das einzelne Mitglied einer LPG über etwaige Schadensersatzansprüche hinaus das Recht hat, im Rechtswege auf die Liquidatoren einzuwirken, um den Abschluss des Liquidationsverfahrens zu beschleunigen, erscheint sehr zweifelhaft, da die Kontrolle der Liquidatoren der Vollversammlung obliegt. Es kommt im vorliegenden Verfahren aber nicht darauf an, ob die Liquidation verzögert wurde und welche rechtlichen Möglichkeiten ein Mitglied hat, etwa säumige Liquidatoren zum Handeln zu veranlassen. Bevor nicht alle Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 GenG vorliegen, kann der Antragsteller jedenfalls - im Interesse der Gläubiger - keine Auszahlung seiner Beteiligung verlangen. Denn eine Zahlung liefe auf eine vorzeitige Vermögensverteilung hinaus (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 34 LwVG und §§ 18 ff, 31 KostO.
Ende der Entscheidung
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