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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 3 WF 108/03
Rechtsgebiete: BGB, KindUG, ZPO, GKG
Vorschriften:
BGB § 1612a | |
KindUG § 2 | |
ZPO § 572 Abs. 1 | |
ZPO §§ 642 ff | |
GKG § 8 |
2. Wird der Antrag auf Umwandlung fristgerecht gestellt, gegen die neue Festsetzung jedoch ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt und ist über dieses nach dem 30.06.2003 zu entscheiden, ist der geänderte Bescheid mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 108/03 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 05.08.2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 04.04.2003 ersatzlos aufgehoben.
Im übrigen wird die Sache an das Amtsgericht Quedlinburg zur Prüfung und Entscheidung der Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2002 an das Amtsgericht zurückgegeben.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren seinen Beschluss vom 11.11.2002 nach Artikel 3 § 2 KindUG dahin geändert, dass statt statischer Unterhaltsbeträge nunmehr dynamische (prozentuale) Beträge bezogen auf den jeweiligen Regelbetrag vom Antragsgegner zu tragen sind.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; es hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses zur Folge, denn diesem fehlt seit dem 01.07.2003 eine gesetzliche Grundlage; das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses verhindert.
Die Dynamisierung von statischen Unterhaltstiteln hat der Gesetzgeber mit dem KindUG zeitlich befristet. Nach Artikel 8 Absatz 2 KindUG sind die Artikel 4 und 5 des KindUG am 01.07.2003 außer Kraft getreten.
Mangels gesetzlicher Grundlage kann der Beschluss des Amtgerichts keinen Bestand haben und war daher ersatzlos aufzuheben.
Im übrigen beruhte der angefochtene Beschluss auf einer Entscheidung des Amtsgerichts, die mit einem Rechtsmittel des Antragsgegner vom 29.11.2002 angefochten war. Sie hätte, da über das Rechtsmittel zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Entscheidung bisher noch nicht befunden gewesen ist, nicht Grundlage des angefochtenen Beschlusses sein dürfen.
Daher hat das Amtsgericht noch eine Entscheidung nach § 572 Abs.1 ZPO zu treffen; der Senat ist daran gehindert.
Wegen der Beschwerdeentscheidung ist es aber angezeigt, schon jetzt darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss nicht hätte ergehen dürfen, weil keine gesetzliche Grundlage (mehr) vorhanden gewesen ist. Denn mit dem KindUG wurden die Bestimmungen über den Regelunterhalt einschließlich der Verfahrensnormen der §§ 642 ff ZPO ersatzlos aufgehoben (vgl. Artikel 6 KindUG).
Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird nach § 8 GKG abgesehen.
Ende der Entscheidung
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