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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 3 WF 110/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 568 n.F. | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 | |
GKG § 25 Abs. 4 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
BGB § 1612 Abs. 3 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 110/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
...
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 04.04.2002, Az.: 11 FH 15/00, abgeändert und der erstinstanzliche Streitwert auf insgesamt 5.545,97 EUR (10.847,00 DM) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG ist begründet. Der Streitwert ist gem. § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG auf insgesamt 5.545,97 EUR (10.847,00 DM) abzuändern. Gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG errechnet sich der Streitwert aus der Summierung des rückständigen Unterhalts und des für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderten Betrages bei Ansprüchen aus Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Der Unterhalt, der für den Monat, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, geltend gemacht wird, ist regelmäßig wegen der gesetzlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Rückstand zuzuordnen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2001, 3 WF 3/01). Im Übrigen wurde bei der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwertes nach § 17 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt, dass der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrages geforderte Betrag gemäß Antrag vom 09.07.2001 erweitert worden ist. Gem. § 17 Abs. 1 GKG ergibt somit hinsichtlich des Sohnes Christian ein Streitwert in Höhe von insgesamt 5.907,00 DM (Rückstand: 330,00 DM - 135,00 DM zzgl. 6 x 465,00 DM zzgl. 6 x 487,00 DM) und für die Tochter Franziska in Höhe von insgesamt 4.940,00 DM (Rückstand: 257,00 DM - 135,00 DM zzgl. 6 x 392,00 DM zzgl. 6 x 411,00 DM). Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 5.545,97 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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