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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 3 WF 132/02
Rechtsgebiete: Regelbetrags-VO, KindUG, ZPO, GKG
Vorschriften:
Regelbetrags-VO § 2 | |
KindUG § 3 | |
ZPO § 656 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 655 Abs. 3 | |
GKG § 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 132/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Amtsgericht Schöllmann als Einzelrichterin am 04.07.2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 12.03.2002 wird als offensichtlich unbegründet auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den in der Urkunde des Jugendamtes Magdeburg (Urk.Nr. 222/1998) festgelegten statischen Unterhalt dynamisiert und einen Prozentsatz von 111,1 des jeweiligen Regelbetrages der zweiten bzw. dritten Altersstufe nach § 2 Regelbetrags- VO an zu zahlenden Unterhalt festgesetzt.
Der hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 655 Abs. 5 ZPO); es ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Gegen Beschlüsse mit denen statische, d.h. auf einen Zahlbetrag lautende Unterhaltstitel nach Artikel 5 § 3 KindUG dynamisiert werden und zugleich der Betrag des anzurechnenden geändert wird, kann der Antragsgegner nur die in § 655 Abs. 3 ZPO genannten Einwendungen erheben, die sich gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, den Zeitpunkt der Abänderung oder die Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes richten.
Derartige Einwendungen erhebt der Antragsgegner aber nicht.
Dass er, wie er behauptet, leistungsunfähig und weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet ist, kann im vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Ihm bleibt nur die Möglichkeit, im Wege einer Klage nach § 656 ZPO prüfen zu lassen, ob das Ergebnis dieses Verfahren rechtens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1801 Anlage GKG.
Ende der Entscheidung
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