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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 3 WF 284/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 284/07 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am
19. September 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 22. Juni 2007, Az.: 3 F 284/06 SH ZH, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die gemäß § 793 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 22. Juni 2007 (Bl. 14 ff. Sonderheft Zwangsgeld), aufgrund dessen gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von vier Wochen zur Erzwingung seiner aufgrund des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Dessau vom 15.12.2006, Az.: 3 F 284/06 (UK) bestehenden Verpflichtung, Auskunft über sein gesamtes in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 erzieltes Einkommen zu erteilen sowie die hierzu erforderlichen Nachweise nebst Anlagen sowie Einkommensteuerbescheide pp. für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vorzulegen, hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 888 ZPO durch das Amtsgericht ist rechtmäßig erfolgt. Die in § 249 Abs. 2 ZPO bestimmte Rechtsfolge, wonach eine während einer Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlung gegenüber der Partei keine Wirkung entfaltet, greift hier trotz der mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Dessau vom 15.05.2006, Az.: 2 IN 867/05, erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Bl. 27/28 SH Zwangsgeld) nicht ein.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird zwar ein Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Indes gilt dies nicht für den Fall des hier titulierten Auskunftsanspruchs und dessen Vollstreckung nach § 888 ZPO.
Der Auskunftsanspruch ist nämlich wie der Zeugnisanspruch kein Vermögensanspruch im Sinne von § 240 ZPO. Hierzu gehören lediglich geldwerte, aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistungen. Das Insolvenzverfahren kann seiner Konzeption nach dem Gläubiger nur eine Befriedigung in Geld vermitteln. Ansprüche, die jedoch nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind oder die sich nach § 45 InsO nicht in einen Geldanspruch umwandeln lassen, können daher nicht als Insolvenzforderungen verfolgt werden (Nerlich/Römermann/Andres, InsO, Stand: März 2004, § 38 Rn 5; BAG, MDR 2004, 1425 ff. = ZIP 2004, 1974 ff. = DB 2004, 2428 ff.). Der Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne von § 888 ZPO ist aber keine Insolvenzforderung, weil er vom Schuldner persönlich zu erfüllen und nicht auf eine aus seinem Vermögen beitreibbare Handlung gerichtet ist (vgl. BAG, a. a. O., m. w. N.; LAG Köln, Beschluss vom 21.08.1995, Az.: 10 Ta 176/95; LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2003, Az.: 4 O 286/01, abgedruckt in: InsGE 3, 229 ff.). Deshalb wendet der Schuldner auch ohne Erfolg ein, er könne mit der Insolvenzverfahrenseröffnung nicht mehr über sein Vermögen, insbesondere sein Grundeigentum verfügen.
Im Übrigen kann der Schuldner, wie er selbst vorträgt, auch die Steuerbescheide, mögen diese auch auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen, für die Jahre 2003 bis 2005 vorlegen. Dass ihm die Vorlage weiterer Urkunden betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation, wegen einer etwaigen Weigerung des insoweit mitwirkungsverpflichteten Insolvenzverwalters unmöglich wäre, ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan.
Nach alledem kann sich der Schuldner nicht auf die verfahrensunterbrechende Wirkung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO berufen, so dass seine sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldanordnung gemäß § 888 ZPO zurückzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in den §§ 3, 6 ZPO. Dabei war der Wert für das Beschwerdeverfahren nach dem Interesse des Schuldners zu bemessen, nicht mit dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € belastet zu werden.
Ende der Entscheidung
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