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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 3 WF 294/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1610 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 294/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 5. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau-Roßlau vom 17.10.2008 (Az.: 3 F 499/08) abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. bewilligt, soweit für die Monate Juli 2008 bis Oktober 2008 Kindesunterhalt von insgesamt 676,84 € begehrt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat der nunmehr volljährigen Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2008 Prozesskostenhilfe für die Klage verweigert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie weiterhin Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren begehrt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet, da die Klage nach § 114 ZPO nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin für einen Zeitraum bis Oktober 2008 als bedürftig anzusehen.
Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine so genannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Klägerin im Sommer 2008 ihr Abitur bestanden hat, ist diese Orientierungsphase vorliegend allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2008 abgeschlossen. Denn bereits mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom14.08.2008 und 23.09.2008 waren die Auswahlverfahren beendet. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasst daher keine weiteren Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes. Gleiches gilt für einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin hat sich zwar umfassend beworben, jedoch zeugen die Absagen im angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld, dass gegenwärtig nicht mehr nachhaltig von der Klägerin mit einer derartigen Berufsausbildung gerechnet werden kann. Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Klägerin ist daher die Klägerin gehalten, ab November 2008 zumindest bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit sieht der Senat im Verhältnis zum betriebenen Bewerbungsaufwand als bedarfsdeckend an.
Sofern dementsprechend nach dem bisherigen einseitigen Vorbringen der Klägerin von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 2.377,28 € auszugehen ist, wären unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Klägerin im Monat Juli 2008 und der Zahlung von 288,- €, letztlich für die Monate Juli 2008 bis Oktober 2008 entsprechend dem Begehren der Klägerin insgesamt 676,84 € zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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