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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 4 UF 16/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 162 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 UF 16/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Amtsgericht Meier am
28. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Quedlinburg vom 2. August 2005, Az.: 4 F 108/00, dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von 1.000,-- € zur Last.
3. Das Gesuch der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 02. August 2005 (Bl. 58/59 UA-VA) hat das Amtsgericht Quedlinburg über den - zuvor gemäß rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil vom 30. Mai 2002 (Bl. 24 - 26 d. A.) vom Scheidungsverbund abgetrennten - Versorgungsausgleich entschieden und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 21,15 € monatlich vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 70 - 72 UA-VA), die namentlich beanstandet, dass der Antragsgegner auch vom 1. Juni 1994 bis zum 1. Oktober 1997 berufstätig gewesen sei, welcher versicherungspflichtige Zeitraum jedoch in der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24. Januar 2005 (Bl. 41 - 51 UA-VA) für den Antragsgegner nicht erfasst worden sei. Von daher könnten keine Rentenversicherungsanwartschaften von ihrem Konto auf das des Antragsgegners übertragen werden.
II.
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst gemäß § 621 e Abs. 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den zu ihren Lasten einen Versorgungsausgleich anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 2. August 2005 ist in der Sache begründet.
Der an sich gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAÜG vor der Einkommensangleichung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG durchführbare, vom Amtsgericht gemäß § 1587 b Abs. 1 in Verb. mit § 1587 a Abs. 1 BGB zugunsten des Antragsgegners durchgeführte Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage einer nicht verwertbaren Auskunft der Rentenversicherung (Bl. 41 - 51 UA-VA) aus einem ungeklärten, mehrere Jahre der Ehezeit nicht erfassenden Versicherungskonto für den Antragsgegner erfolgt und kann daher keinen Bestand haben.
Trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der zwischenzeitlich nach Umfirmierung an ihre Stelle getretenen Deutschen Rentenversicherung Bund, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung hat der Antragsgegner bis dato keine Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und Rentenversicherung für die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB vom Versorgungsausgleich umfasste Zeit in der Ehe vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 1997 gemacht. Er muss sich daher - auf welche Konsequenz er ausdrücklich hingewiesen worden ist - analog § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung einer ordnungsgemäßen, die gesamte Ehezeit umfassenden Auskunft zumindest so behandeln lassen, als habe er während der Ehezeit nicht nur, wie bislang infolge unzureichender Auskunft aus einem fragmentarischen Versicherungskonto ermittelt und angenommen (Bl. 41 UA-VA), Rentenanwartschaften in Höhe von 24,59 €, sondern wenigstens auch in Höhe von 66,88 € (= 130,81 DM), das heißt in gleicher Höhe wie die Antragstellerin (Bl. 10 - 18 UA-VA) erworben.
Mangels werthöherer Anwartschaften eines Ehegatten auf eine ehebedingt auszugleichende Versorgung ist damit die grundlegende Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB entfallen bzw. nicht mehr gegeben. Ein Versorgungsausgleich scheidet demzufolge aus.
III.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach billigem Ermessen dem Antragsgegner zur Last.
Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren sind gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht angefallen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO, nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a KostO bestimmt worden.
IV.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte der Antragstellerin mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit gemäß den §§ 114, 115 ZPO (in Verb. mit § 14 FGG sowie den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) wie auch mangels fristgerechter Angaben gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht bewilligt werden.
Die trotz diesbezüglicher Fristsetzung bis zum 18. August 2006 erst am 12. Januar dieses Jahres eingereichte, noch vom 2. Oktober letzten Jahres datierende Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine notwendigerweise aktuellen Einkommensnachweise, die vielmehr enden mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 und sich insbesondere auch nicht verhalten über die zwischenzeitlich nach Beendigung des so genannten Babyjahres wohl wieder voll aufgenommene Erwerbstätigkeit der Antragstellerin.
Ende der Entscheidung
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