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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 4 W 16/04
Rechtsgebiete: VwGO, GVG, KomVerf der DDR vom 17. Mai 1990, GKG LSA, GemO LSA


Vorschriften:

VwGO § 40
VwGO § 40 Abs. 1
GVG § 13
KomVerf der DDR vom 17. Mai 1990 § 2 Abs. 2
GKG LSA § 8 a Abs. 1 S. 1
GemO LSA § 140
Die Frage, ob eine Gemeinde eine mitgliedschaftliche Stellung bei einem Abwasserzweckverband, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ( § 7 Abs. 1 GKG LSA), erworben hat, ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 W 16/04 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 28. Juli 2004 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Mertens als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer- Einzelrichterin - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: bis zu 5.000,00 Euro

Gründe:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht Mitglied oder Mitgesellschafterin des Beklagten sei. Mit Beschluss vom 30. April 2004 hat die 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Halle - beschlossen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Die Kammer hat dieser nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 17 Abs.4 S.2 GVG, 567 Abs.1 Nr.1, 568, 569, 571 ZPO), sachlich aber nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die vorliegende Streitigkeit nicht der von ihr beschrittene Zivilrechtsweg, sondern gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 13 GVG vor ein ordentliches Gericht gehört, sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs.1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, nicht Mitglied oder Mitgesellschafter des Beklagten geworden zu sein. Die Frage, ob sie eine mitgliedschaftsrechtliche Stellung bei dem Beklagten, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (§ 7 S.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)) hat, ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie vorliegend - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlichrechtlich sind demnach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (GSOBG, BGHZ 102, 283; BGH, NJW 1990, 1527; 1993, 1659).

Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage, wie es im Klageantrag und dem Sachverhalt seinen Ausdruck findet. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (BGH, NJW 1990, 1527; BVerwG, NJW 1994, 2968, 2969). Insofern ist für die vorliegende Zuständigkeitsfrage unerheblich, dass die Klägerin der Auffassung ist, ihr Feststellungsbegehren ergebe sich aus den Vorschriften über das Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Grundsätzlich sind zwar auch Einwendungen des Beklagten und deren rechtliche Begründung unerheblich (BGH, NJW 1955, 1187; 1984, 1622, 1623), vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Sie begehrt nämlich die Feststellung, nicht Mitglied bei dem beklagten Abwasserzweckverband zu sein. Bei einer demnach anzunehmenden negativen Feststellungsklage ist jedoch für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auf die Rechtsnatur des vom Beklagten geltend gemachten Rechts abzustellen (GSOGB, BGHZ 102, 283; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1999, 582).

Dies ist vorliegend öffentlichrechtlicher Natur. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nämlich darauf an, ob die Klägerin als Gemeinde und damit kommunale Gebietskörperschaft, der gemäß § 2 Abs.2 KomVerf der DDR vom 17. Mai 1990 die Daseinsfürsorge als Selbstverwaltungsaufgabe, also auch die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, übertragen worden ist, zur Erfüllung ihrer kommunaler Aufgaben Mitglied des Beklagten geworden und geblieben ist. Hierbei kommt es auf öffentlichrechtliche Bestimmungen, namentlich auf das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) und die in der Folge ergangenen Heilungsgesetze an.

Um Gründungsfehler und ihre Folgen zu heilen, entwarf die Landesregierung Sachsen-Anhalt ein sogenannten Erstes Heilungsgesetz, das am 10. Juli 1996 in Kraft trat (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, GVBl LSA S. 218). Um eine Heilung der Gründungsfehler der unter dem Regime der Kommunalverfassung der DDR gebildeten Zweckverbände zu erreichen, beschloss der Landtag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes, das am 9. Oktober 1997 in Kraft trat (GVBl. LSA S. 878 f. - Zweites Heilungsgesetz). Gemäß 7 GKG LSA ist ein Zweckverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 8 a Abs.1 S.1 GKG LSA gelten wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände rückwirkend ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt gebildet ist.

Demnach ist im vorliegenden Fall streitentscheidend, welche Wirkungen die Heilungsgesetze unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung auf den ursprünglich fehlerhaft gegründeten Zweckverband des Beklagten haben. Ferner kommt es darauf an, ob die Klägerin - gegebenenfalls nach einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bzw. einer Genehmigungsfiktion gemäß § 140 GemO LSA - ihre Mitgliedschaft nach der Gründung des Beklagten durch Ausscheiden oder Kündigung beenden konnte (§ 25 Abs.1, Abs.3 GKG LSA i.d.F. vom 9. Oktober 1992 und § 14 Abs.1, Abs.3 GKG LSA i.d.F. vom 26. Februar 1998.

Im Hinblick auf eine nach alledem nach der Natur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses öffentlichrechtliche Streitigkeit, das durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt wird, ist gemäß § 40 Abs.1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Ergänzend sei bemerkt, dass das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Dezember 1997 die Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Heilungsgesetzes festgestellt (LVerfG LSA, LVerfGE 7, 304 ff.) und darauf hingewiesen hat, dass die Frage der Mitgliedschaft von Gemeinden in Zweckverbänden von der Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden sei (a.a.O., 333).

Auch geht der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2000, Az.: II ZR 385/98, NJW 2001, 748 ff., fehl. Diese befasst sich mit der Frage, welche Wirkungen die Teilnahme eines im Gründungsstadium befindlichen, nichtrechtsfähigen kommunalen Zweckverbands am Privatrechtsverkehr haben. Gegenstand war die Klage einer Bank gegen acht Gemeinden auf Rückzahlung eines einem Abwasserzweckverband gewährten Darlehens. Insofern hat der Bundesgerichtshof durch das genannte Urteil entschieden, dass die Mitgliedsgemeinden gegenüber der klagenden Bank unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Kreditschulden des Abwasserzweckverbands hafteten.

Nach alledem hat das Landgericht den Rechtsstreit rechtsfehlerfrei an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen, das gemäß § 52 Abs.5 VwGO örtlich für die Entscheidung über die negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.1 VwGO, die gerade bei der Feststellung einer mitgliedschaftlichen Stellung in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft statthaft ist (BVerwG, NJW 1983, 2208 f.; BVerwGE 25, 151 ff.), zuständig ist.

Sonstige Gründe, welche der sofortigen Beschwerde der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 2, 3 ZPO. Dabei hat der Senat das Interesse der Klägerin an der Nichtverweisung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich eine Vorfrage ist, kam die Berücksichtigung des vollen Hauptsachewerts nicht in Betracht.

Die Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat kam auch unter dem Gesichtspunkt nicht in Betracht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nämlich ersichtlich nicht vorr (vgl. § 17 a Abs.4 S.3 GVG)

Ende der Entscheidung

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