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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 4 W 75/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 1
Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391). Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 W 75/02 Oberlandesgericht Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegenAufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 25. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klußmann, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und den Richter am Landgericht Paterok

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten der sofortigen Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Baumängeln geltend.

Dabei verlangte sie neben den Kosten für die Mängelbeseitigung an ihrem von der Beklagten errichteten Einfamilienhaus in B. auch Schadensersatz für eine fehlende Baugenehmigung, die für die Tätigkeit der Sachverständigen zur Mangelfeststellung verauslagten Kosten, für die Mängelbeseitigung angefallene Finanzierungskosten und zusätzliche Mietkosten für sich und ihre Mutter für zwei Monate, weil das von der Beklagten errichtete Haus verspätet fertiggestellt wurde. Insgesamt betrug ihre Klageforderung 53.619,47 DM.

Das Landgericht hat ihrer Klage in Höhe von 946,28 Euro wegen der infolge der verspäteten Fertigstellung des Hauses aufgewandten Miete stattgegeben, sie jedoch im übrigen wegen Verjährung abgewiesen, da die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart hätten und die dort geregelte zweijährige Gewährleistungsfrist bei Klageerhebung verstrichen gewesen sei. Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 16.12.2002 zurückgewiesen, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 17.10.2002 hat die Kammer zudem die zu Gunsten der Klägerin ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung aufgehoben, soweit sie eine Forderung von 946,28 Euro überstieg und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch unrichtige Angaben über den Streitstand erlangt habe.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 11.11.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die am 19.11.2002 beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, dass der Beschluss schon deswegen unzutreffend sei, weil er zur Begründung auf das Urteil der Kammer vom selben Tage Bezug nehme, das rechtsfehlerhaft sei. Zudem lasse der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht sein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ausgeübt habe.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2002 mit der Begründung nicht abgeholfen, dass eine nähere Darlegung der Entscheidung im Beschluss sich auf eine überflüssige Wiederholung der Beweiswürdigung des Urteils beschränkt hätte. Zudem sei die Klägerin auf die von der Kammer beabsichtigte Entscheidung in den mündlichen Verhandlungen vom 05. und 19.09.2002 hingewiesen worden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2003 ergänzend ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin vorsätzlich falsch vorgetragen habe. Die Beweisaufnahme habe nicht bestätigt, dass der Klägerin ein Exemplar der Vorschriften der VOB/B übergeben worden sei.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 , 569 Abs. 2 und 1 i.V.m. 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats eingelegt, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO; da die angefochtene Entscheidung von der Kammer erlassen wurde, hat der Senat über das Rechtsmittel zu entscheiden, § 568 Satz 1 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391). Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).

So liegt der Fall hier.

Aufgrund des ermessensfehlerfrei vom Landgericht festgestellten Beweisergebnisses steht fest, dass der Klägerin anlässlich der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten Abschriften der Vorschriften der VOB/B übergeben worden sind. Zur näheren Begründung verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf seinen Beschluss vom 16.12.2002, mit dem der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt worden ist, und dem sich im einzelnen entnehmen lässt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht nur nachvollziehbar, sondern überzeugend ist. Zusammenfassend sei hier noch einmal ausgeführt, dass sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch und insbesondere der Zeuge S. bekundet haben, dass der Klägerin eine Ausfertigung des Textes der VOB/B übergeben worden ist.

Dass die Klägerin diese Tatsache verschwieg, lässt auf ihren Vorsatz schließen, denn sie behauptete nicht, sich an die Einzelheiten des Vertragsschlusses nicht mehr erinnern zu können, sondern trug ausdrücklich vor, dass ihrem Vertragstext keine Abschrift der VOB/B beigefügt gewesen sei (Schriftsatz vom 27.09.2001 - Bd. I, Bl. 108 d.A.). Die Beweisaufnahme hat das Gegenteil ergeben.

Der falsche Vortrag der Klägerin führte auch dazu, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was sich insbesondere der Entscheidung des Senats vom 13.05.2002 klar entnehmen lässt (Bd. I, Bl. 120 d.A.).

Vorliegend kommt hinzu und ist für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidend, dass die Klägerin für ihren falschen Vortrag auch noch einen Zeugen präsentiert hat, der ausweislich seiner völlig neben der Sache liegenden Angaben ersichtlich nicht am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein kann. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 16.12.2002 verwiesen. Dass ihr als Zeuge benannter Vater aber nicht an der Vertragsunterzeichnung teilgenommen hat, musste der Klägerin bekannt gewesen sein, weil sie selbst unstreitig daran beteiligt war. Dieses absichtliche Präsentieren eines falschen Zeugen lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Klägerin von Anfang an bewusst war, dass ihr Prozessvortrag sachlich falsch war. Wäre das Landgericht allein aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch. , S. und L. zu seinem Beweisergebnis gelangt, könnte zu Gunsten der Klägerin immerhin noch angenommen werden, dass sie von dem ihr übergebenen Vertragsexemplar nicht genügend Kenntnis genommen hatte. Dies würde zwar hinsichtlich der Sachentscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, ließe gleichwohl aber Zweifel an einem Vorsatz der Klägerin hinsichtlich ihrer Täuschungsabsicht bestehen und könnte deswegen einer Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung entgegenstehen (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391).

Das Vorgehen der Klägerin, ihren Vater für ihren falschen Vortrag als Zeugen zu benennen, lässt dagegen nur den Rückschluss zu, dass die Klägerin in Täuschungsabsicht vorsätzlich falsch vortrug, um ein günstiges Prozessergebnis für sich zu erstreben. Die Schuld der Klägerin, deren Ausmaß das Gericht bei der Entscheidung nach § 124 ZPO stets zu berücksichtigen hat (Philippi, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, § 124, Rdnr. 7), wiegt dabei so schwer, dass eine andere Entscheidung als die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kaum denkbar ist. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Prozessbeteiligter gravierender als durch einen versuchten Prozessbetrug durch Benennung eines falschen Zeugen gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen könnte.

Dabei wirkt sich auch nicht zu Gunsten der Klägerin aus, dass sie ihren Vater erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Zeugen benannt hat (Schriftsatz vom 09.08.2002, Bd. I, Bl. 160 d.A.). Entscheidend für die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist nämlich der schon vor der Bewilligung vorgetragene falsche Sachverhalt, der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ursächlich war. Aus dem Benennen eines falschen Zeugen lassen sich dagegen Rückschlüsse auf den Vorsatz der Klägerin ziehen. Mangels genauer Angaben der Klägerin hierzu kann der Senat auch nicht feststellen, dass ihr Täuschungsvorsatz erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden ist. Vielmehr lässt ihr zielgerichtetes Vorgehen darauf schließen, dass sie einen falschen Vortrag von Anfang an bezweckt und schließlich durch Benennung eines falschen Zeugen nur noch zu unterstützen versucht hat.

Angesichts dieses absichtlichen Verstoßes der Klägerin gegen die ihr obliegende Wahrheitspflicht ist es angemessen, ihr die zunächst bewilligte Gewährung von Prozesskostenhilfe zu widerrufen.

Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob die Entscheidung der Kammer wegen fehlender Anhörung der Klägerin oder fehlender Ermessensausübung auf Bedenken stößt. Die Entscheidung ist sachlich zutreffend, und die Klägerin konnte ihre Argumente umfangreich zumindest dem Senat darlegen. Spätestens der Senat hat bei seiner Entscheidung auch das für eine Entscheidung nach § 124 ZPO erforderliche Ermessen ausgeübt.

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, fallen die Gerichtskosten der Klägerin als Beschwerdeführerin zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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