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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: 4 WF 37/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 WF 37/06 OLG Naumburg
In der Beschwerdesache
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Amtsgericht Meier als Einzelrichterin am 06.10.2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zeitz vom 16.06.2006 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2006 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zeitz die vom Beklagten auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.01.2006 an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 412,84 EUR fest.
Gegen den am 20.07.2006 zugestellten Beschluss legte der Beklagte am 04.08.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er zum Zeitpunkt des Kostenantrages Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten habe.
Mit Beschluss vom 30.08.2006 half die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zeitz der Beschwerde nicht ab und begründete dies damit, dass der Einwand der Zahlungsunfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
Über die sofortige Beschwerde hat nach § 568 Satz 1 ZPO die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden.
Die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG ist statthaft, jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
Daher war die Frist für die sofortige Beschwerde bereits abgelaufen, als diese am 04.08.2006 beim Amtsgericht einging.
Die sofortige Beschwerde wäre im Übrigen aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 30.08.2006 auch nicht begründet. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass er zum Zeitpunkt des Kostenantrages Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten habe, da im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 Abs. 1 ZPO lediglich zu prüfen ist, ob die Festsetzungsunterlagen vorliegen, die verlangten Kosten entstanden sind, zweckentsprechend und notwendig waren und glaubhaft gemacht sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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