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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: 5 W 160/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Satz 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
5 W 160/02 OLG Naumburg
In der Kostenfestsetzungssache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 23. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stendal vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,51 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stendal vom 5. November 2002, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtspflegerin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht auch eine Erörterungsgebühr nebst der darauf entfallenden Umsatzsteuer zugunsten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin festgesetzt (§§ 126 Abs. 1, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1, 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 25 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO), denn eine solche Gebühr ist im Berufungsverfahren angefallen.
Der Prozeßbevollmächtigte erhält gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine Erörterungsgebühr, wenn nach Aufruf der Sache und vor dem Schluß der Verhandlung (OLG Düsseldorf MDR 1989, 172) unter Beteiligung des Gerichts ein Meinungsaustausch über eine den fraglichen Rechtsstreit betreffende prozessuale oder materiell-rechtliche Frage stattfindet (OLG Köln JurBüro 1996, 82; OLG Nürnberg MDR 1998, 125) und der Prozeßbevollmächtigte sich daran in irgendeiner Weise beteiligt (OLG München Rpfleger 1976, 260; OLG Hamburg 1977, 205). Seine Mitwirkung an der Erörterung erfordert allerdings nicht stets, daß er sich zu Wort meldet. Sie kann auch darin liegen, daß er dem Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und dem Gegner folgt und dabei pflichtgemäß prüft, ob zur Wahrung der Rechte seiner Partei eine Äußerung geboten erscheint (OLG Braunschweig JurBüro 1996, 528; OLG Düsseldorf AnwBl 1997, 178; OLG Koblenz JurBüro 1998, 305).
Ob eine Erörterung stattgefunden hat, muß sich nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, sondern kann auch anderen Erkenntnisquellen, beispielsweise einer dienstlichen Äußerung eines der beteiligten Richter entnommen werden. Die Tatsache der Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zählt nämlich nicht zum Pflichtinhalt des Sitzungsprotokolls (§ 160 Abs. 1 und 3 ZPO) und zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Einhaltung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§ 165 ZPO).
Aus der Stellungnahme des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 30. Oktober 2002 ergibt sich, daß die Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung am 21. August 2002 erörtert wurde. Der Senat empfahl danach der Beklagten, ihre Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen und die Beklagte folgte dem nach kurzer Erwiderung unter Darlegung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht. Ein solcher Meinungsaustausch genügt zur Annahme einer Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO (OLG Hamm Rpfleger 1988, 381; OLG Frankfurt OLGR 1992, 99). Daß auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch Aufnahme und Prüfung der Äußerungen des Senates und der Beklagten an der Erörterung teilnahm, liegt auf der Hand. Nichts deutet darauf hin, daß er es unter Verletzung der ihm gegenüber seiner Partei obliegenden Pflichten an der gebotenen Aufmerksamkeit während der Ausführungen des Senates und der Gegenpartei hat fehlen lassen. Daß er sich nicht zu Wort meldete, beruht offensichtlich darauf, daß er die seiner Partei günstige Ansicht des Senates über die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung teilte und es daher für überflüssig hielt, eine eigene Äußerung abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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