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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 22/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 38 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
In der Prozesskostenhilfesache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2004, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist unbegründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, denn die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sind nicht erfüllt.
Bei unzureichender liquider Masse obliegt die Bezahlung der Prozesskosten in erster Linie den Insolvenzgläubigern, denen das Prozessergebnis wirtschaftlich zugute kommt, deren Befriedigungsaussichten sich also durch ein Obsiegen des Insolvenzverwalters verbessern würden. Ihnen ist die Kostentragung allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann zumutbar, wenn Aufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis stehen. Deshalb müssen für die Kostenaufbringung solche Insolvenzgläubiger außer Betracht bleiben, die entweder nur sehr geringe Forderungen geltend machen oder deren Befriedigungsaussichten mit dem Prozesserfolg nur unwesentlich steigen würden (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 116 Rn. 6 f. m. w. Nachw.). Für letzteres kommt es nicht allein auf den Vom-Hundert-Satz der Befriedigungsquote, sondern zumal bei hohen Forderungen auch auf die Höhe des zu erwartenden Betrages an. Indes gibt es keinen Grundsatz, dass die Bezahlung der Kosten für Prozesse mit geringen Streitwerten stets für die Gläubiger unzumutbar ist. Im Vordergrund steht nämlich das Verhältnis der von den Gläubigern zu bevorschussenden Kosten zu der ihnen bei einem Prozesserfolg zufließenden Summe. Ob die Insolvenzgläubiger, denen die Kostenbeteiligung zuzumuten und möglich ist, bereit sind die Kosten aufzubringen, hat für die Frage der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Bedeutung. Wollen sie den allein in ihrem Interesse zu betreibenden Prozess nicht bezahlen, hat er ggfls. zu unterbleiben (BGH MDR 1998, 737; OLG Köln MDR 2000, 51; Senat OLG Report 2002, 241).
Der Antragsteller hat selbst errechnet, dass die Quote für die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im Falle eines Prozesserfolges 13,4 v.H. betragen wird, während sie ohne den Prozess keinerlei Befriedigung zu erwarten haben. Bei einer derart hohen Quotenverbesserung ist den Insolvenzgläubigern die Kostenbeteiligung grundsätzlich zuzumuten. Die von ihnen aufzubringenden Kosten setzen sich im übrigen nur aus den vorab zu bezahlenden Gerichtsgebühren (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 GKG) und etwaigen Kostenvorschüssen (§ 17 BRAGO) für den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, nicht aber auch aus den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zusammen.
Davon abgesehen stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger regelmäßig erst dann, wenn der Insolvenzverwalter vergeblich versucht hat, sie zur Übernahme der Kosten zu bewegen (KG InVo 2000, 202). Anders mag es sich nur verhalten, wenn die Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Bevorschussung der Kosten von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil sie wirtschaftlich offensichtlich ganz sinnlos ist, so dass die Anfrage des Verwalters lediglich als Einhaltung einer nutzlosen Förmlichkeit erschiene. Dies ist hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat derartige Versuche bislang offenbar nicht unternommen, so dass ihm die erbetene Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen ist.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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