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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 8 UF 104/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 97
GKG § 17a
Anwartschaften beim Kommunalen Versorgungsverband Sachen-Anhalt sind entgegen der vom Verband vertretenen Rechtsansicht nicht angleichungsdynamisch, denn ausweislich der Satzung erfolgt die Berechnung der Anwartschaft sowohl bis zur Einkommensangleichung als auch für die Zeit danach nach denselben Grundsätzen.
Anmerkung: So ständige Rechtsprechung des 2. Familiensenates, vgl. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02, 8 UF 76/02, 8 UF 102/02, 8 UF 112/02.

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 104/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse - gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich des AG Sangerhausen vom 22.4.2002, Az. 2 F 8/01 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Wert: 500 Euro

Gründe:

Der Kommunale Versorgungsverband hat gegen die Entscheidung des AG Sangerhausen zum Versorgungsausgleich befristete Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das AG nach Ansicht der Zusatzversorgung das dort bestehende Anrecht nicht als angleichungsdynamisch behandelt hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02) entschieden, dass es nicht um angleichungsdynamische Anrechte handelt, denn die Satzung weist für die Zeit bis und nach der Einkommensangleichung keinerlei insoweit unterschiedliche Berechnungen bzw. Bewertungen aus. Die Leistungen werden somit derzeit und auch in späterer Zukunft ausschließlich aufgrund der Beiträge bewertet und festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.

Ende der Entscheidung

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