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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 8 UF 124/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 | |
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 124/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Feldmann, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und der Richterin am Oberlandesgericht Hahn am 01. September 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3. wird das am 29. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verbundurteil vom 29.05.2008 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihr am 12.06.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziffer 3. am 08.07.2008 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Amtsgericht habe die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung im Hinblick auf die erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente unrichtig bewertet.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und insofern begründet, als sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht führt.
Zwar dürfte die Beschwerdeführerin die Bewertung der Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung zu Recht beanstandet haben. Gleichwohl kommt eine Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht. Da die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der Beteiligten Ziffer 3. (VBL Karlsruhe), also von Personen, die - wie hier die Antragsgegnerin - am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) aus verfassungsrechtlichen Gründen neu zu bestimmen sind und der Zeitpunkt dieser Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien nicht absehbar ist, kann der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien derzeit nicht (in vollem Umfang) durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht für angezeigt, damit das Familiengericht als Gericht erster Instanz über die Aussetzung und deren Umfang (vgl. Borth, FamRZ 2008, 326 und Rehme, FuR 2008, 216) selbst entscheiden kann und den Parteien somit beide Tatsacheninstanzen erhalten bleiben (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2007 - 15 UF 240/07 -, zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 31.03.2008, 8 UF 46/08).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 49 Ziffer 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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