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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 8 UF 197/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 311 Abs. 1 | |
ZPO § 311 Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587 c |
Eine Veränderung der Ehezeit durch Vereinbarung ist unzulässig (BGH in FamRZ 2001, 1444).
Eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur unter ganz besonderen Umständen zulässig (BGH in FamRZ 2004, 256; BVerfG in FamRZ 2003, 1173).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 197/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Oberlandesgericht Joost
am 14. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Familiengerichts Zeitz vom 26.07.2005 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht Zeitz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe:
Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 26.07.2005 den abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden. Hiergegen hat die Rentenversicherung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zunächst ist schon zweifelhaft, ob die Ehe der Parteien am 21.04.2004 überhaupt geschieden wurde. Ausweislich des Protokolls wurde ein Beschluss verkündet, in dem die Scheidung der Ehe und eine Sorgerechtsentscheidung enthalten ist. Das Familiengericht wird zu prüfen haben, ob ein Urteil nach § 311 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO oder aber ein Beschluss verkündet wurde und ggf. durch die Zustellung eines vollständigen Urteils eine Heilung eingetreten ist.
Der Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs war unabhängig hiervon aufzuheben, denn er verstößt gegen § 1587 Abs. 2 BGB. Die Ehezeit ist gesetzlich normiert, ein Abweichen ist weder dem Gericht noch den Parteien gestattet. Die Parteien können Zeiten durch Vereinbarung ausnehmen, ebenso kann das Familiengericht im Rahmen des § 1587 c BGB eine Herabsetzung durchführen, jedoch sind die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zu beachten (vgl. z. B. BGH in FamRZ 2004, 256). Eine Veränderung der Ehezeit ist jedoch unzulässig (BGH FamRZ 2001, 1444). Ob bei einer Härtefallentscheidung nach § 1587c BGB die Grundsätze anzuwenden sind, die für eine Vereinbarung gelten, ist vom BGH ausdrücklich noch nicht entschieden worden. Die Parteien haben am 21.04.2004 keine Vereinbarung geschlossen und es bestehen auch durchgreifende Bedenken, mit den Gründen gemäß Schriftsatz vom 20.02.2004 (Bl. 31 d. A.) eine Herabsetzung zu begründen. Die Gründe in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind nicht ausreichend für eine Herabsetzung (vgl. u. a. BVerfG Az. 1 BvR 237/97 vom 20.05.2003 in FamRZ 2003, 1173 - 1175).
Ende der Entscheidung
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