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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 8 UF 23/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 23/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Feldmann, der Richterin am Oberlandesgericht Joost und des Richters am Oberlandesgericht Harms
am 19. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das am 09. Januar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) und zur Kosten- entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verbundurteil vom 09.01.2007 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt, über die Kosten des Verfahrens hat es nach § 93 a ZPO entschieden. Gegen die Aussetzung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann nur die angleichungsdynamische, nicht aber auch die regeldynamische Versorgung berücksichtigt worden sei. Bei zutreffender Berechnung sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die zulässige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Kostenentscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht nur angleichungsdynamische sondern auch (in geringem Umfang) regeldynamische Anwartschaften erworben hat. Dies führt dazu, dass er hinsichtlich beider Anwartschaften ausgleichspflichtig ist, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 b VAÜG der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Da das Verfahren infolge der Aussetzung beim Amtsgericht nicht beendet ist und eine Neuberechnung durchzuführen sein wird, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses analog § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Beschlussfassung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, dass die Aussetzung nicht als Endentscheidung anzusehen ist (BGH FamRZ 2003, 1005), stellt sich das Urteil des Amtsgerichts als Teilurteil dar, so dass auch die ergangene Kostenentscheidung aufzuheben ist; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das Familiengericht auf der Grundlage des § 93 a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (Senat, Beschluss vom 24.06.2003, 8 UF 90/03; Beschluss vom 02.01.2002, 8 UF 249/02).
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 49 Ziffer 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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