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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 8 UF 52/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587l Abs. 3 | |
BGB § 1587l | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
Das Familiengericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlung zu prüfen, ob der beabsichtigte Vertrag eine preiswerte Versicherung mit hoher Effiziens ist. Aus diesem Grund hätte es der Berechtigten aufgeben müssen, mehrere Angebote vorzulegen.
Eine Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn von Amts wegen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit festgestellt wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 27.02.2009 (Az.: 8 F 175/06) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.03.2009 ist gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung über die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege einer Abfindungszahlung mit Blick auf künftige Ausgleichsansprüche der Antragstellerin nach § 1587l BGB als Abfindungsart Zahlung in eine private Rentenversicherung der Antragstellerin mit Kapitalwahlrecht auf der Grundlage eines von der Antragstellerin eingeholten Vertragsangebots der "A. " AG vom 31.07.2008 zu Grunde gelegt (§ 1587l Abs. 3 BGB). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin den Versicherungsvertrag noch nicht abgeschlossen hat, denn die Verurteilung zur Einzahlung in einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag ist möglich; ausreichend ist es, wenn bei der etwaigen Vollstreckung der Beitragszahlungsverpflichtung der Versicherungsvertrag besteht (vgl. OLGR Schleswig 2006, 88; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl., § 1587l Rn 15; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587l Rn 10). Allerdings war die Antragstellerin aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Antragsgegners gehalten, Angebote mehrerer Versicherungsunternehmen einzuholen und eine preiswerte Versicherung mit hoher Effizienz auszuwählen (vgl. OLGR Schleswig aaO). Auf die Vorlage nur eines einzigen Angebots durfte sie sich nicht beschränken. Das Amtsgericht hätte daher im Rahmen der ihm auch bei der Durchführung des Verfahrens über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 12 FGG; vgl. insoweit FAKomm-FamR/Rehme, 3. Aufl., vor § 1587l BGB Rn 77, 95, 108; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., Vorb vor § 1587 Rn 12) vor Entscheidung über eine Abfindungszahlung des Antragsgegners auf der Grundlage eines Angebots eines privaten Renten- oder Lebensversicherungsunternehmens die Antragstellerin zur Vorlage einer angemessenen Anzahl von Vertragsangeboten verschiedener Versicherungen veranlassen müssen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob die Antragstellerin eine kostengünstige Versicherung mit hoher Effektivität ausgewählt hat. Dies ist jedoch unterblieben.
Ferner hätte das Amtsgericht vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsprinzips positive Feststellungen dazu treffen müssen, dass eine dem Antragsgegner aufgegebene Abfindungszahlung diesem nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist (vgl. OLGR Schleswig aaO; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587l Rn 8; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl., § 1587l Rn 9). Zu diesem Zweck hätte es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu Grunde legen müssen, was es unterlassen hat. Vielmehr hat es sich mit der nicht weiter untersetzten Feststellung begnügt, der Antragsgegner müsse nach dem Angebot der "A. " AG auf den Monat bezogen 49,83 € in die Lebensversicherung der Antragstellerin einzahlen, und dies erscheine in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners als Mediziner zumutbar. Über welche konkreten Einkünfte und Vermögensgegenstände im Einzelnen der Antragsgegner verfügt, hat das Amtsgericht nicht ermittelt.
Da all dies vom Amtsgericht nachzuholen und eine Neuberechnung durchzuführen sein wird, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses analog § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Beschlussfassung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.05.2009 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 49 Nr. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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