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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 8 WF 129/05
Rechtsgebiete: SBG XII, ZPO


Vorschriften:

SBG XII § 82
SBG XII § 82 Abs. 2
SBG XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a)
ZPO § 127
ZPO § 569
Bei der Berechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind aufgrund der uneingeschränkten Verweisung auf § 82 SBG XII auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen abzusetzen, also auch Fahrtkosten.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 129/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Oberlandesgericht Joost am 22. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 15.06.2005 dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Eisleben hat mit Beschluss vom 15.06.2005 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt. Gegen die Ratenanordnung richtet sich die Beschwerde vom 21.06.2005, die von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von - 211,13 EUR ausgeht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, §§ 127, 569 ZPO. Neben dem in die Berechnung gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO eingestellten Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 173,00 EUR ist auch ein weiterer Abzug für berufsbedingte Aufwendungen im Form von Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit den in § 82 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträgen. Der Verweis ist uneingeschränkt und bezieht sich nicht nur auf einzelne Ziffern des Absatzes 2 des § 82 SGB XII. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von der bisherigen Regelung bei der Neuschaffung des § 115 ZPO abweichen wollte. Nach § 82 Absatz 2 Nr. 4 SGB XII sind von dem Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hiervon werden auch die Fahrtkosten erfasst. Dies führt dazu, dass auch das nach der Berechnung des Amtsgerichts verbliebene einzusetzende Einkommen in Höhe von 29,67 EUR verzehrt wird mit der Folge, dass die Ratenanordnung entfällt.

Die Kostenregelung folgt aus § 127 Absatz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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