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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 8 WF 175/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1712
BGB § 1713
Die nach §§ 1712, 1713 BGB begründete Beistandschaft berechtigt den Mitarbeiter des Jugendamtes nur zur Vertretung zur - aktiven - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen zur bloßen Abwehr bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen (ebenso: OLG Naumburg vom 21.8.2002 Az. 8 WF 177/02).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 175/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des AG Naumburg vom 19.6.2002, Az. F 13/02 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.8.2002 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Angemerkt wird ergänzend, dass die minderjährigen Kinder in diesem Verfahren nicht durch die Mutter vertreten werden, da § 1629 Abs. 2,3 BGB nur die Vertretung in Aktivprozessen vorsehen. Im Übrigen ist der ausführlichen Begründung des Amtsgerichtes nichts hinzuzufügen.

Ende der Entscheidung

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