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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 8 WF 175/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1712 | |
BGB § 1713 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 175/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des AG Naumburg vom 19.6.2002, Az. F 13/02 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.8.2002 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Angemerkt wird ergänzend, dass die minderjährigen Kinder in diesem Verfahren nicht durch die Mutter vertreten werden, da § 1629 Abs. 2,3 BGB nur die Vertretung in Aktivprozessen vorsehen. Im Übrigen ist der ausführlichen Begründung des Amtsgerichtes nichts hinzuzufügen.
Ende der Entscheidung
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