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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 8 WF 194/02
Rechtsgebiete: GewSchG
Vorschriften:
GewSchG § 1 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 194/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Oberlandesgericht Bisping
am 8. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Weißenfels vom 13.09.2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. §§ 1, 2 GewaltschutzG in Verb. mit den §§ 620 Ziff. 9, 620 a, 620 c ZPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht gestützt auf § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GewaltschutzG dem Antragsgegner untersagt, das Hausgrundstück R. Weg 13 zu betreten. Auch nach dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ist unstreitig, dass dieser am 17.07.2002 unter Alkoholeinfluss die Antragstellerin geschlagen bedroht hat, indem er ihr androhte, dass er sie umbringen wolle. Anlässlich dieses Vorfalls hatte die Antragstellerin die Polizei zur Hilfe gerufen, die den Antragsgegner über Nacht mit auf die Wache zur Ausnüchterung genommen hat. Der Vorfall vom 17.07.2002 war auch nach dem Beschwerdevorbringen das Ergebnis einer Eskalation von Bedrohungen des Antragsgegners begründet durch die Zerrüttung der Ehe der Parteien und den regelmäßigen Alkohlmissbrauch des Antragsgegners. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 GewaltschutzG reicht es zum Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wenn eine Person vorsätzlich an der Gesundheit widerrechtlich verletzt worden ist. Durch die körperliche Mißhandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner ist diese Voraussetzung hier gegeben. Die gem. § 1 Satz 2 GewaltschutzG gegebenenfalls erforderliche Befristung der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht hier ausgesprochen, indem es dem Antragsgegner bis zum Abschluss des gleichfalls anhängigen Hauptverfahrens das Betreten der Wohnung untersagt hat. Da die Antragstellerin zwar mit dem Antragsgegner die Wohnung gemeinsam genutzt hat, diese allerdings in dem Alleineigentum der Antragstellerin steht, war die Vorschrift des § 2 Abs. 2 GewaltschutzG nicht einschlägig. Auch die Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 GewaltschutzG liegen hier nicht vor.
Selbst wenn man der Ansicht folgte, dass in der abgekürzten Einlassungsfrist für den Antragsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen hätte, wäre dieser Mangel durch die Einlegung der Beschwerde und der hiermit verbundenen Gelegenheit diese ausführlich zu begründen, nachträglich geheilt. Die Wohnungsüberlassung an die Antragstellerin war nach den hier einschlägigen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes nicht an eine unbillige Härte als Tatsbestandsmerkmal zu knüpfen. Das Tatbestandsmerkmal unbillige Härte ist nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 GewaltschutzG vorliegen, was wiederum bedeutet, dass lediglich eine Bedrohung der antragstellenden Person gem. § 1 Abs. 2 GewaltschutzG vorliegt. Hier ist aber bereits die Voraussetzung der vorsätzlichen Körperverletzung durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht, sodass allein die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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