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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 8 WF 254/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19 c
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 3
FGG § 53b Abs. 2 S. 2
Der Beschluss über die Zwangsgeldfestsetzung muss entweder im Text oder aufgrund einer in Bezug genommenen Anlage ausweisen, zu welcher Handlung oder Unterlassung der Schuldner verpflichtet ist (st.Rspr. des Senats vgl. 8 WF 40/01 vom 27.3.2001).

Eine Zwangsgeldandrohung und / oder Festsetzung ist erst zulässig, wenn die Amtsermittlung - z.B. Befragung des anderen Ehegatten, Einholung von Auskünften bei Dritten - erfolglos geblieben ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 254/05 OLG Naumburg

Naumburg, den 22. Dezember 2005

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 22. September 2005 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. November 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 500.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg:

Das Familiengericht hat die Verhängung des Zwangsmittels zwar unter dem 23. Juni 2005 in Beschlussform angedroht (§ 33 Abs. 3 FGG; BGH, FamRZ 1979, 224). Die anschließend erfolgte Zwangsgeldfestsetzung hat aber keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung des Zwangsmittels müssen nämlich die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschluss vom 27.03.01 - 8 WF 40/01 -). So kann dem Beschluss ein Formular beigefügt werden, aus dem die zum Versorgungsausgleich zu beantwortenden Fragen ersichtlich sind; oder diese Fragen müssen in dem Beschluss explizit aufgeführt werden. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nicht. Ob schon die Zwangsgeldandrohung vom 23. Juni 2005 konkret genug gewesen ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Im Übrigen sei bemerkt, dass in erster Linie das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt - von Amts wegen - zu ermitteln hat (§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG). So kann das Gericht den anderen Ehegatten befragen. Erst wenn die Amtsermittlung durch das Gericht erfolglos bleibt, kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den auskunftspflichtigen Ehegatten in Betracht (Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53b Rn 9 ff.).

Ende der Entscheidung

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