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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 8 WF 32/03
Rechtsgebiete: RegelbetragsVO, BGB, ZPO
Vorschriften:
RegelbetragsVO § 2 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 127 a Abs. 4 |
".. abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für das 1. Kind. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit nicht Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages geleistet werden kann", so ist dieser Titel wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Der anzurechnende Kindergeldanteil muss im Titel betragsmässig ausgewiesen werden (st. Rspr. des Senats).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 32/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping sowie den Richter am Amtsgericht Harms
am 19. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 30.01.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.02.2003 wird abgeändert und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. aus H. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Parteien streiten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seinen am 22.10.1985 geborenen Sohn. Der Beklagte hatte sich am 19.06.2001 zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn für den Zeitraum ab 01.07.2003 in Höhe von 115,4 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetragsVO der 3. Altersstufe verpflichtet. Nach der Urkunde sind auf den Unterhalt "nachstehende kindbezogene Leistungen anzurechnen: Abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für das 1. Kind. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit nicht Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages geleistet werden kann (§ 1612 b Abs. 5 BGB)". Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Abänderung dieser Urkunde mit der Begründung, diese sei ab dem 01.07.2003 nicht vollstreckbar, weil die Anrechnung des Kindergeldes in der Urkunde zu unbestimmt sei. Darüber hinaus verlangt er eine Änderung des vom Hundertsatzes von 115,4 auf 123,3. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt, weil es der Auffassung ist, für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehle das Rechtsschutzinteresse, weil eine Titulierung des Kindesunterhalts bereits erfolgt sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Gründe, die zur Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vom Amtsgericht genannt sind, sind nicht zutreffend. Vielmehr ist die hier streitige Jugendamtsurkunde ab dem 01.07.2003 nicht vollstreckungsfähig. Der Urkunde fehlt es an der für einen Vollstreckungstitel erforderlichen Bestimmtheit. Hier ist der anzurechnende Kindergeldbetrag in der Urkunde nicht beziffert. Dies ist aber Voraussetzung für die Vollstreckungsfähigkeit einer solchen Urkunde (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 14.07.2001 zum Az.: 8 WF 102/01; 8 WF 103/01; sowie vom 09.07.2001, Az.: 8 WF 132/01, und 23.07.2001, Az.: 8 WF 104/01). Insoweit besteht bereits ein Titulierungs- und damit Rechtsschutzinteresse unabhängig von der Frage, ob eine Kindergeldanrechnung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Unterhaltsschuldner leistungsfähig in Höhe von 135 % des Regelbetrages ist.
Hier sei der Hinweis erlaubt, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht noch eine weitere Sachaufklärung wird betreiben müssen. Aus der Urkunde des Jugendamtes vom 19.06.2001 ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner, hier der Beklagte, auf Grund eines Urteils des Kreisgerichts Querfurt vom 19.01.1990 bereits zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist und die hier streitgegenständliche Urkunde in Abänderung dieses Titels errichtet worden ist. Das Amtsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob für den Fall, dass die Urkunde des Jugendamtes für den Zeitraum ab 01.07.2003 nicht vollstreckungsfähig ist, insoweit das eben zitierte Urteil des Kreisgerichts Querfurt zu beachten ist.
Dies ist bei Beantwortung der Frage beachtlich, ob das möglicherweise in der Klage enthaltene Erhöhungsverlangen des Klägers berechtigt ist. Zumindest ein entsprechend schlüssiger Vortrag zu einer Abänderung des vom 100-Satzes von 115, % auf 123,3 % ist bisher nicht erfolgt. Ausgehend davon, dass sich die Parteien auf einen Zahlbetrag von 562,00 DM geeinigt haben, wäre eine Titulierung von 115,4 % zutreffend. Wenn nunmehr der Kläger 123,3 % begehrt, wäre dies ein Abänderungsbegehren entweder des Urteils des Kreisgerichts Querfurt mit der Folge, dass entsprechend § 323 ZPO vorgetragen werden muss oder eine Abänderung der Vereinbarung der Eltern die über Regelung des § 242 BGB zu erfolgen hat. In Anbetracht der Dauer zwischen Errichtung der Urkunde (19.06.2001) und Einreichung der Klage (12.07.2002) kann von einer Ergänzungsklage hier nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 a Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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