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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 8 WF 98/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 98/07 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 12.03.2007 (Az.: 2 F 44/07) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.04.2007 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1811 Anlage 1 GKG) zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin für eine beabsichtigte Stufenklage auf Trennungsunterhalt für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und sich die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Klageentwurf ist dies der 01.09.2005), vorbehalten.
Gegen diesen Vorbehalt des Amtsgerichts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Erklärung eines derartigen Vorbehalts sei in der für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abschließenden Regelung des § 124 ZPO nicht gesetzlich geregelt. Ein nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eintretender Wechsel in der Beurteilung des bewilligenden Gerichts könne die Aufhebung der Bewilligung nicht begründen, insbesondere dann nicht, wenn dem Gericht die zur Aufhebung führenden Gründe bereits bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bekannt gewesen seien. Hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes habe die Antragstellerin umfassend vorgetragen, so dass dem Amtsgericht eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten möglich gewesen sei. Wenn das Amtsgericht der Ansicht gewesen sei, es bestünden nur teilweise Erfolgsaussichten hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes, so hätte es ihm oblegen, Prozesskostenhilfe nur für einen beschränkten und konkret zu benennenden Antrag zu formulieren. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Stufenklage unter dem Vorbehalt der Prüfung der Erfolgsaussichten des Betragsverfahrens hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes sei weder zulässig noch begründet gewesen.
Ebenso habe die Prozesskostenhilfebewilligung nicht deshalb unter den in Rede stehenden Vorbehalt gestellt werden dürfen, weil bei einer Stufenklage erst nach Auskunftserteilung eine Bezifferung des Zahlungsantrags erfolgen könne, denn zum einen sei der Vorbehalt diesbezüglich gerade nicht erklärt worden, und andererseits sei die Prozesskostenhilfebewilligung von vornherein auf den sich nach der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und ausgeführt, die Bewilligung sei auf einen Antrag beschränkt, der sich auf Grund der erteilten Auskunft des Antragsgegners ergebe. Eine Mehrforderung sei von der Bewilligung nicht erfasst. Im Falle der Bezifferung werde das Amtsgericht über die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunktes erkennen. Für eine diesbezügliche Prüfung sei derzeit noch kein Raum, weil noch nicht feststehe, ob der Antragsgegner überhaupt unterhaltspflichtig sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt (§§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschluss vom 15.07.1998 - Az.: 8 WF 146/98; Beschluss vom 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschluss vom 31.03.1999 - Az.: 3 WF 35/99 - abgedruckt in FamRZ 2000, 101 f.; Beschluss vom 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris") ist im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende Prozesskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d. h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren zu entscheiden (vgl. auch KG FamRZ 2005, 461). Diese Stufe ist jedoch vorliegend noch nicht erreicht. Der Bedeutung der Stufenklage als einheitliches Rechtsbegehren ist dadurch Rechnung getragen, dass es nicht jeweils eines neuen Prozesskostenhilfeantrags beim Übergang von einer in die nächste Stufe bedarf. Weil aber für die einzelnen Stufen die Erfolgsaussicht verschieden sein können, sind sie einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Dies gilt für die Leistungsstufe auch mit Blick auf den Zeitpunkt, von dem an rückständige Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können.
Soweit demnach das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage bewilligt und sich für das Betragsverfahren die gesonderte Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten hat, entspricht dies im Ergebnis der vorstehend dargestellten Entscheidungspraxis der Familiensenate, und die Antragstellerin wird dadurch nicht schlechter gestellt, als dies bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter ausdrücklicher vorläufiger Beschränkung auf die Auskunftsstufe der Fall gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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