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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 14/02
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2 | |
KostO § 14 Abs. 3 |
Auch gegen eine Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Kosten (§ 14 KostO) ist die weitere Beschwerde nur aufgrund Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 KostO).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 Wx 14/02 OLG Naumburg
In der Betreuungssache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping sowie den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18.04.2002 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, der als Betreuer hauptberuflich tätig ist, wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Magdeburg mit der eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg zurückgewiesen worden ist. Daneben wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzung des Landgerichts. In der angefochtenen Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG nicht zugelassen. Die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist jedoch notwendige Voraussetzung für deren Statthaftigkeit (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1440; BayObLG in FamRZ 2000, 1447; OLG Köln, FamRZ 2001, 171; Schleswig-Holsteinisches OLG, FamRZ 2000, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 302; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1592). Da das Landgericht die weitere Beschwerde hier ausdrücklich nicht zugelassen hat, ist das Rechtsmittel als unstatthaft, bzw. unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen, auch insoweit ist die weitere Beschwerde unzulässig. Bezüglich der weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdewertentscheidung des Landgerichts gilt das oben gesagte im Ergebnis auch. Hier ist allerdings gemäß § 14 Abs. 3 KostO die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht Voraussetzung für deren Statthaftigkeit. Da hier ebenfalls die weitere Beschwerde nicht zugelassen worden ist, war auch insoweit die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den Interesse des Beschwerdeführers, allerdings begrenzt durch den Geschäftswert des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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