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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 1 U 70/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 505 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 491 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 505 Abs. 1 S. 1 |
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 08.01.2004
In dem Rechtsstreit
...
Gründe:
I.
Die Beklagte vertreibt unter anderem auf telefonischem Wege Zeitschriftenabonnements. Sie bietet einen siebenmonatigen Zeitschriftenbezug zum Preis von sechs Monaten ("7 für 6") an. Der Bezugspreis für die sechs Monate ist im voraus als Pauschalsumme zu zahlen und liegt deutlich unter 200 €. Das Zeitschriftenabonnement kann vom Kunden nach Ablauf der sieben Monate jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach telefonischem Vertragsschluss bestätigt die Beklagte dem Kunden den Vertragsabschluss mit dem vereinbarten Inhalt schriftlich.
Die Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind im Internet abrufbar und können in wiedergabefähiger Form abgespeichert werden.
Der Kläger, der nach § 4 UKlaG als Verbraucherschutzverband eingetragen ist, hat die Beklagte auf Unterlassung der oben dargestellten Art des Telefonvertriebs von Zeitschriften im Kurzzeitabonnement in Anspruch genommen. Nach teilweiser Klagerücknahme streiten die Parteien noch über die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die sich nur telefonisch und ohne einen schriftlichen Vertragsschluss mit der Lieferung von Zeitschriften im "Kurzabonnement" zu einem 200 € nicht übersteigenden Gesamtpreis einverstanden erklärt haben, den Abschluss eines entsprechenden Zeitschriftenabonnements einfach zu bestätigen. Nach Auffassung des Klägers ist bei solchen im Rahmen eines Telefongesprächs geschlossenen Verträgen grundsätzlich die Schriftform nach § 505 Abs. 2 BGB einzuhalten.
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen.
...
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt und vertieft der Kläger seine bereits erstinstanzlich vertretene, vom Landgericht in wesentlichen Punkten nicht geteilte Rechtsauffassung, wonach es sich bei den von der Beklagten fernmündlich mit Verbrauchern abgeschlossenen Kurzabonnements um Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB handele, auch bei Nichtüberschreiten der für die Vergütung in §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 491 Abs. 2 Nr. BGB genannten Bagatellgrenze von 200 € die in § 505 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Schriftform eingehalten werden müsse und die Beklagte dem bei Werbung neuer Abonnenten nicht entspreche.
...
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht abgewiesen.
Der vom Kläger nach §§ 2 Abs. 1, 3Abs. 1 Nr. 1 UnklaG gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken besteht nicht.
Nach dem Vorbringen des Klägers und seiner ausdrücklichen Erklärung im Verhandlungstermin am 18.12.2003 hat der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch ausschließlich sog. Kurzzeitabonnements zum Gegenstand, bei denen während der mit dem Verbraucher vereinbarten bindenden Bezugsdauer die Gesamtvergütung 200 € nicht übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der telefonische Vertrieb solcher Kurzzeitabonnements nicht gegen verbraucherschützende Regelungen in § 505 BGB, insbesondere nicht gegen die Formvorschrift des § 505 Abs. 2 BGB.
Die vom Kläger vertriebenen Kurzabonnements von Zeitschriften fallen allerdings vom Vertragstyp her unter § 505 BGB.
Beim vereinbarten Zeitschriftenbezug geht es um einen Vertrag, der die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat und danach vom Wortlaut des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst wird. Danach fallen nach zutreffender und ganz überwiegender Auffassung Zeitschriftenabonnementverträge unter § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505, Rdnr.7; AnwKomBGB Schuldrecht/Reiff, § 505 BGB, Rdnr.10; Bamberger/Roth/Möller/Wendehorst, BGB, § 505, Rdnr. 10.; vgl. auch BGH NJW 1987, 123 zu § 1c Nr. 2 AbzG).
Ob entgegen dem Wortlaut des § 505 Abs..1 Nr. 2 BGB der Anwendungsbereich dieser Norm von vornherein aus teleologischen Erwägungen auf Verträge zu beschränken ist, bei denen die vom Verbraucher zu leistende Vergütung in Teilzahlungen zu erbringen ist und sich nicht in einer sofortigen, einmaligen Zahlung erschöpft, wie etwa bei einem sofort bezahlten einmonatigen Probeabonnement oder Jahresabonnement, die sich nicht verlängern, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zum Streitstand Bamberger/Roth/ Möller/Wendehorst, § 505 BGB, Rdnr.11; sowie für die entsprechenden Problematik bei § 1c Nr. 2 AbzG BGH NJW 1990, 1046; NJWRR 1990, 562). Im vorliegenden Fall soll zwar nach dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung auch nur eine einmalige Pauschalsumme im Voraus für den siebenmonatigen Zeitschriftenbezug zu zahlen sein, ... .Wie die Erörterungen im Verhandlungstermin und die eigenen Angaben der Beklagten ergeben haben, ist jedoch eine automatische Verlängerung des Abonnements nach sieben Monaten vorgesehen. Damit entstehen weitere Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers, wenn er die Zeitschrift nicht abbestellt bzw. kündigt, wozu er jedoch nach Ablauf der Bindungsfrist jeweils zur nächsten Ausgabe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist befugt ist ... .
Bei einem fortlaufenden Zeitschriftenabonnement mit Kündigungsmöglichkeit bestehen aber zunächst einmal von der Vertragslaufzeit abhängige, auf gewisse Dauer angelegte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers, wie dies für den typischen Ratenlieferungsvertrag kennzeichnend ist, so dass bereits von der Art der hier von der Beklagten geschlossenen Verträge her das Bedürfnis für die bei Ratenlieferungsverträgen zugunsten des Verbrauchers geltenden Schutzvorschriften (Widerrufsrecht, Schriftform des Vertrags) nicht von vornherein entfällt.
Gleichwohl ist der telefonische Vertrieb der Abonnements mit siebenmonatiger Bezugsbindung seitens der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, weil die fernmündlich geschlossenen Verträge unter die Bagatellregelung der §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen und dies nicht nur das Widerrufsrecht nach § 505 Abs. 1 BGB, sondern auch das Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 2 BGB entfallen lässt.
Die von der Beklagten geschlossenen Zeitschriftenabonnementverträge werden - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - von der in § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB konkretisierten und für den Ratenlieferungsvertrag modifizierten Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst. Danach gilt § 505 Abs. 1 BGB mit dem darin enthaltenen Widerrufsrecht nicht, wenn die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtende Gesamtvergütung 200 € nicht überschreitet. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht hier für die Kunden der Beklagten nach Ablauf von 7 Monaten, in denen nur ein unter 200 € liegender Abonnementpreis anfällt.
Die Anwendbarkeit der Bagatellklausel gemäß §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB lässt auch das Schriftformerfordernis entfallen (ebenso Palandt/Putzo, § 505 BGB, Rdnr.10, AnwKomBGB Schuldrecht/Reiff, § 505, Rdnr. 13 f; Bamberger/Roth/Möller/Wendehorst, BGB, § 505, Rdnr. 3).
Bereits der Gesetzestext spricht hierfür. § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB erstreckt das Schriftformerfordernis auf den "Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1". § 505 Abs. 1 BGB ist keine Definitionsnorm und enthält auch keine Legaldefinition des Begriffs des "Ratenlieferungsvertrags"(vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/7052, S. 203). § 505 Abs. 1 BGB gewährt vielmehr für bestimmte Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern - die genannten Bagatellverträge sind hiervon ausgenommen - dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. § 505 Abs. 2 BGB sieht für Ratenlieferungsverträge bestimmte Formvorschriften vor und knüpft dabei an die Regelung des § 505 Abs. 1 BGB insgesamt an, ohne eine weitere Differenzierung etwa nach Satz 1 oder Satz 2 der genannten Norm vorzunehmen. Nach dem Wortlaut der Bezugnahme auf § 505 Abs. 1 BGB und der Gesetzessystematik kann dann nur davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Anwendungsbereich des § 505 Abs. 1 BGB, der sich auf die von dieser Norm erfassten Ratenlieferungsverträge erstreckt, sich mit dem Anwendungsbereich der Formvorschrift des § 505 Abs. 2 BGB deckt. Dies ist die logische Folge der in § 505 Abs. 2 BGB enthaltenen Pauschalverweisung auf § 505 Abs. 1 BGB und damit auf die darin in Bezug genommene Regelung des § 491 Abs. 2 BGB. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er entweder den Anwendungsbereich des § 505 Abs. 2 BGB eigenständig definieren müssen oder bei der Verweisung in § 505 Abs. 2 BGB auf Abs. 1 dieser Vorschrift differenzieren müssen, etwa nur auf § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen dürfen und die Ausnahmeregelung in § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls aus der Bezugnahme eindeutig herausnehmen müssen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht gemacht.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass für den Gesetzgeber die hier vorhandene Problematik unbekannt gewesen ist. Nach der alten Regelung des § 3 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. (VerbrKrG) fanden auf Kreditverträge und Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen, bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag oder Barzahlungspreis 200 € nicht überstieg, die Vorschriften des VerbrKrG keine Anwendung; dies galt sowohl für die Formvorschriften der §§ 4 ff VerbrKrG als auch für das Widerrufsrecht in § 7 VerbrKrG. § 2 VerbrKrG ordnete die entsprechende Anwendung von für Kreditverträge geltenden Formvorschriften und des Widerrufsrechts für die Ratenlieferungsverträge an, die nunmehr in § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannt sind. Nach altem Recht war streitig, ob die für Kreditverträge geltende Bagatellgrenze von 200 € entsprechend auch auf Ratenlieferungsverträge anzuwenden war, was teilweise wegen der vergleichbaren (fehlenden) Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bejaht (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 2 VerbrKrG, Rdnr. 9; MK/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG, Rdnr 9), aber wohl überwiegend verneint wurde (vgl. BGHZ 128, 156, 163/164 für § 3Abs. 1 Nr. 2 VerbrKG; OLG Karlsruhe NJWRR 1993, 635; Staudinger/KessalWulf, § 2 VerbrKG, Rdrn. 4). Für die letztgenannte Auffassung ließen sich vor allem der Gesetzeswortlaut des § 2 VerbrKrG und insbesondere die in dieser Norm enthaltene (uneingeschränkte) Verweisung auf die Formvorschriften und das Widerrufsrecht sowie die darin fehlende Bezugnahme auf die Ausnahmetatbestände des § 3 VerbrKrG anführen.
Wenn bei dieser Ausgangslage der Gesetzgeber die bisherige Gesetzessystematik aufgibt und in den in § 505 Abs. 1 BGB definierten Anwendungsbereich der Regelungen über den Ratenlieferungsvertrag nunmehr die Ausnahmeregelungen des § 491 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB, die denen des § 3 Nr. 1, 4 und 5 VerbrKrG entsprechen, ausdrücklich hineinnimmt, dann muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nunmehr klarstellen wollte und klargestellt hat, dass die genannten, zunächst für den Verbraucherkredit eingeführten Ausnahmeregelungen insgesamt auch für Ratenlieferungsverträge gelten sollten.
Ob allerdings auch aus dem Gesetzentwurf, im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs und den dafür gegebenen Begründungen etwas für die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden kann, wie das Landgericht gemeint hat, was der Kläger jedoch in der Berufungsbegründung in Abrede stellt und ganz anders sieht, mag zweifelhaft sein.
Aus dem Gesetzentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 14/6040, Seite 26,30,258) ergibt sich für die hier vorhandene Streitfrage nichts Entscheidendes. In der ursprünglichen Fassung (die nicht Gesetz geworden ist) war der Begriff des Ratenlieferungsvertrages in § 505 Abs. 1 S. 1 definiert, S. 2 enthielt durch Bezugnahme auf § 491 Abs. 2 die "Bagatellregelung"; an die Definition in § 505 Abs. 1 S. 1 knüpfte die Regelung über die Form in § 505 Abs. 2 an. Die ursprüngliche Fassung hätte danach wohl für die Auffassung des Klägers gesprochen; Bedeutung und Reichweite der in §§ 505 Abs.1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen Bagatellregelung werden jedoch in der Entwurfsbegründung nicht erläutert und erst recht nicht problematisiert.
Auch die Stellungnahme des Bundesrats zum genannten Gesetzentwurf (vgl. dazu BT Drucks.14/6857, Seite 34, 35) deutet nicht darauf hin, dass die hier vorhandene Problematik der Reichweite der Bezugnahme auf § 505 Abs. 1 BGB im Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen erörtert worden ist. Der Bundesrat hat lediglich zur Diskussion gestellt, ob auf die im Gesetzentwurf in § 505 Abs. 2 BGB vorgesehene Form insgesamt verzichtet werden kann bei Ratenlieferungsverträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden. In der Gegenäußerung der Bundesregierung ist daraufhin die Einfügung eines Satzes 2 in § 505 Abs. 2 vorgeschlagen worden; dieser Vorschlag ist übernommen worden und hat Gesetzeskraft erlangt.
Die entscheidende Veränderung der Gesetzesfassung ist dann im Rahmen der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vorgenommen worden (BTDrucks.14/7052, Seiten 62/63, 203): Die Definition des Ratenlieferungsvertrages ist aus § 505 Abs. 1 S. 1 herausgenommen worden, um - wie es in der Begründung für diese Änderung heißt - nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass der Begriff "Ratenlieferungsvertrag" ausschließlich bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher angewandt werden kann. Es ist dann jedoch nicht entsprechend der vorherigen Anknüpfung in § 505 Abs. 2 S. 1 auf Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift Bezug genommen worden, sondern - entsprechend der heutigen Gesetzesfassung auf den gesamten § 505 Abs. 1 BGB (einschließlich der darin enthaltenen Bagatellregelung). Dies ist nicht in der Begründung der Änderungen näher erläutert worden; insoweit wird lediglich ausgeführt, dass die Änderung in Abs. 2 S. 1 (Verweisung auf den gesamten Absatz 1) der Klarstellung diene. Bei Erläuterung des weiterhin vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen heutigen § 505 Abs. 1 S. 3 BGB ist generalisierend - ohne eine Differenzierung im Hinblick auf Widerrufsrecht und Schriftform - davon die Rede, dass die Bagatellgrenze von 200 € gem. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge entsprechend anzuwenden sei (vgl. BTDrucks. 14/7052, S. 203). Dies deutet darauf hin, dass jedenfalls im Rechtsausschuss, der die hier maßgebende Änderung des Gesetzentwurfs vorgeschlagen hat, die Vorstellung vorhanden war, die Bagatellklausel generell auf Ratenlieferungsverträge und somit auf beide Regelungsbereiche (Widerrufsrecht und Schriftform) anzuwenden.
Der vom Landgericht auf Seite 4 der Entscheidungsgründe zitierte Satz aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks.14/7052, Seite 203) dürfte sich dagegen - wie aus den vorausgegangenen Ausführungen zur Berechnung der Bagatellgrenze von 200 € und aus der nachfolgenden Einleitung "Im Übrigen..." folgt - auf die im vorliegenden Fall nicht relevanten (weiteren) Ausnahmetatbestände des § 491 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 BGB beziehen und lässt dann für die hier relevante Problematik keine Schlussfolgerungen zu.
Die aus den Gesetzesmaterialien sich ergebenden Erläuterungen zur Vornahme der hier maßgebenden Änderungen des Gesetzesentwurfs geben insgesamt gewisse, in der Überzeugungskraft aber eher schwache Hinweise auf die hier vorgenommene Auslegung des § 505 BGB. Jedenfalls ergibt sich daraus nichts Entscheidendes für die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung.
Für die hier vorgenommene Auslegung des § 505 BGB lassen sich weiterhin rechtssystematische Argumente anführen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB, nämlich beim Verbraucherdarlehensvertrag, werden in den normierten Ausnahmefällen die nachfolgenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für unanwendbar erklärt. Dies betrifft beim Verbraucherdarlehen (entsprechend der alten Rechtslage) sowohl die Vorschriften über das Widerrufsrecht als auch die über die Form. Es muss dann aber angenommen werden, dass bei der in § 505 BGB enthaltenen Verweisung auf § 491 Abs. 2 BGB eine entsprechende Systematik auch bei Ratenlieferungsverträgen gelten sollte, zumal der Gesetzestext auch in § 505 Abs. 2 BGB - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für eine abweichende, differenzierende Regelung bietet.
Schließlich - und dies hat erhebliches, wohl entscheidendes Gewicht - bietet auch die Schutzbedürftigkeit und würdigkeit des Verbrauchers keinen ausreichenden Grund für eine Differenzierung im Bereich der hier behandelten "Bagatellverträge".
Bei Verträgen, bei denen der Verbraucher Zahlungsverpflichtungen von insgesamt nicht mehr als 200 € übernimmt, fehlt regelmäßig wegen der beschränkten wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und wegen der damit verbundenen begrenzten finanziellen Belastungen ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Auch wenn Einzelfälle denkbar sein mögen, in denen dies zweifelhaft und problematisch sein kann, ist dies jedenfalls bei der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Generalisierung und Typisierung anzunehmen. Im hier relevanten "Bagatellbereich" stellt sich typischerweise die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Darlehensverträgen nicht anders dar als bei einem Ratenlieferungsvertrag. Und für eine vom Verbraucherdarlehensvertrag abweichende und auch noch innerhalb von Ratenlieferungsverträgen vorzunehmende Differenzierung zwischen dem Widerrufsrecht und den Formvorschriften sind im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers erst recht keine hinreichenden Sachgründe erkennbar.
Verträge, aus denen sich für den Verbraucher Zahlungsverpflichtungen von nicht mehr als 200 € ergeben, liegen noch in einem Bereich finanzieller Belastungen, wie sie durchweg bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens anfallen. Solche Alltagsgeschäfte werden jedoch regelmäßig und typischerweise im Rechtsverkehr nicht schriftlich getätigt.
Auch ist bei einer Analyse der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigen, dass es der Unternehmer wäre, der bei den hier betroffenen, mündlich geschlossenen Verträgen, wenn der Verbraucher nicht zahlt oder die Zeitschrift nicht mehr abnimmt, für eine streitige Bezugsdauer und die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang darlegungs und beweispflichtig wäre.
Es ist danach im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein hinreichender Sachgrund ersichtlich, die genannten Bagatellverträge der Schriftform des § 505 Abs. 2 BGB zu unterwerfen; dies würde sich nach Einschätzung des Senats vielmehr als eine den Geschäftsverkehr übertrieben erschwerende, die Vertragsparteien bevormundende Regulierung darstellen.
Nach alledem bedarf der Abschluss der von der Beklagten vertriebenen Zeitschriftenabonnements, welche die Voraussetzungen der Bagatellklausel in §§ 491 Abs. 1 Nr. 1, 505 Abs. 1 S. 3 BGB erfüllen, nicht der Schriftform nach § 505 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ob die Schriftform nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auch deshalb entbehrlich ist, weil durch den InternetAuftritt der Beklagten die Voraussetzungen des §505 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt sind, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.
Der nach § 2 Abs. 2 UKlaG geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach alledem unbegründet.
Ende der Entscheidung
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