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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 363/06
Rechtsgebiete: RVG VV, StPO
Vorschriften:
RVG VV Nr. 4301 Abs. 4 | |
StPO § 68b |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In dem Strafverfahren
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Zeuge A...,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juni 2006, durch den seine Erinnerung des Zeugenbeistandes gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen A... im Hauptverhandlungstermin der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. Die Zeugenvernehmung hat in Anwesenheit des Beistandes stattgefunden. Sie hat ausweislich des Protokolls maximal 6 Minuten gedauert.
Der Beschwerdeführer hat hierfür die Festsetzung einer ihm nach § 48 RVG aus der Landeskasse zu erstattenden Vergütung, bestehend aus Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale sowie Mehrwertsteuer, in Höhe von 691,35 € beantragt. Das Landgericht hat die Vergütung am 22. Februar 2006 auf 218,08 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr für ein Beistandleisten bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung nach VV RVG Nr. 4301 Abs. 4), Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Strafkammer mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistands. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Festsetzung der dem Beschwerdeführer zu erstattenden Vergütung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. StraFo 2006, 130; Nds. Rpfl. 2006, 134), an der festgehalten wird.
Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG sind die Vorschriften des 4. Teiles des VV für die Tätigkeit des zum Beistand eines Zeugen bestellten Rechtsanwalts entsprechend anzuwenden. Welche Gebühren dieses Abschnitts im Einzelnen entstanden sind, richtet sich danach, womit konkret der Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welche Tätigkeit er erbracht hat. Das war hier die Beistandleistung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen. Für diese Tätigkeit hat das Landgericht die Vergütung zutreffend festgesetzt. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Tätigkeiten zu Gunsten des Zeugen entfaltet hat, ist für den Umfang der Erstattungspflicht der Staatskasse ohne Bedeutung.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV. Die dort vorgesehene Anwendung der im 4. Abschnitt des VV für den Verteidiger normierten Gebühren auf den Zeugenbeistand bedeutet keineswegs, dass Letzterer generell die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte. Das führte häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung sowie zu einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung der Vergütung des Rechtsanwalts, der die Last der vollen Strafverteidigung trägt, mit der eines Anwalts, der lediglich während einer Zeugenvernehmung beistandleistend tätig wird. Die genannte Vorschrift führt vielmehr nur dazu, dass die Gebührentatbestände des 4. Abschnitts des VV auf Zeugenbeistände anzuwenden sind, und zwar nach Maßgabe der Bestellung und der erbrachten Tätigkeit.
Handelt es sich dabei wie hier lediglich um die Beistandleistung nach § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen, so ist von der Staatskasse nicht mehr als eben diese Einzeltätigkeit zu vergüten. Auch ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf eine solche dem Beschuldigten erbrachte Beistandleistung beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie aus VV Nr. 4301 Ziffer 4 folgt. Die Existenz dieser Vorschrift zeigt zudem, dass gerade ein Beistandleisten der hier in Rede stehenden Art vom Gesetz als eine mögliche Einzelleistung angesehen wird, die nur als solche zu vergüten ist.
Die Subsidiarität der Vergütung für Einzeltätigkeiten nach Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 und 4 VV steht dem nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn dem "Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen" worden wäre. Mit einer solchen umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Beschwerdeführer aber - jedenfalls vom Gericht - nicht beauftragt worden. Die Beiordnung nur für eine Beistandsleistung während der Dauer der Vernehmung des Zeugen reicht dafür nicht aus.
Die entgegenstehenden vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen und Ansichten, die teilweise untereinander hinsichtlich der zugesprochenen Gebühren differieren (vgl. KG, Aktz. 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Aktz. 1 Ws 201/06; KG, Aktz. 4 Ws 61/05; 5 Ws 506/05; OLG Köln, Aktz. 2 Ws 9/06; Burhoff RVGReport 2006, 81; StV 2006, 207 ff.), vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung des Senats.
Aus der bloßen Anwendbarkeit des 4. Abschnitts des VV auf Zeugenbeistände kann nicht kurzerhand geschlossen werden, dass Zeugenbeistände uneingeschränkt wie Wahl oder Pflichtverteidiger zu vergüten sind. Dass Zeugenbeistände unabhängig von ihrem tatsächlichen Auftrag und ihrem Aufwand stets wie Verteidiger zu honorieren sind, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Eine etwaige dahingehende Intention des Gesetzgebers hätte im Normwortlaut keine tragfähige Stütze gefunden. Die vorgeschriebene Anwendung des 4. Abschnitts des VV auf den Zeugenbeistand bedeutet vielmehr nur, dass die Vergütung aus allen in diesem Abschnitt des VV aufgeführten Gebührentatbeständen zu entnehmen ist. Welcher Gebührentatbestand im Einzelfall konkret erfüllt ist, richtet sich nach dem jeweils erteilten Auftrag und der entfalteten Tätigkeit, wobei für die Erstattungspflicht der Staatskasse allein der Umfang der Bestellung maßgeblich ist.
Der von Burhoff (RVGreport 2006, 81) geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sein Hinweis, ein Rechtsanwalt werde "grundsätzlich immer als voller Vertreter" tätig, vermag eine abweichende Beurteilung hier nicht zu rechtfertigen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist von einem solchen Grundsatz dadurch eine Ausnahme gemacht worden, dass der Beistand dem Zeugen vom Gericht nur für die Dauer seiner Vernehmung, also ausdrücklich gerade nicht zu seiner vollen Vertretung, beigeordnet worden ist. Für die dafür von der Staatskasse aufzubringende Vergütung ist es entgegen der Ansicht von Burhoff auch nicht erheblich, dass die Beistandsleistung eine Vorbereitung in Form eines Vorgesprächs mit dem Zeugen o. ä. erfordert. Denn diese ist mit der Vergütung für die Einzeltätigkeit, die ohne eine solche Vorbereitung schlechterdings nicht sinnvoll ausgeführt werden kann, mit abgegolten, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4301 Rdn. 8, wonach schon die Informationsaufnahme und Terminsvorbereitung den Vergütungsanspruch für die Einzeltätigkeit des Beistandleistens bei einer Vernehmung begründet. Auch dem von Burhoff (a. a. O.) vorgebrachten Einwand, eine hinter der Verteidigervergütung zurückbleibende Vergütung des Zeugenbeistandes widerspreche der Gesetzessystematik, überzeugt nicht. Absatz 1 der Vorbemerkung 4 zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ordnet - eindeutig und uneingeschränkt - die Anwendung sämtlicher Vorschriften des 4. Teiles auf die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes an, mithin auch die der Vergütungsregelung für eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 dieses Teiles. Der Hinweis auf die Regelung für bürgerliche Rechtstreitigkeiten der Vorbemerkung 3 Abs. 1 zu Teil 3 der VV, wonach in diesen Verfahren für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten entstehen, führt nicht weiter. Denn die nur mit Einzeltätigkeiten beauftragten Verfahrensbevollmächtigten erhalten auch in Zivilrechtsstreiten geringere Vergütungen als die uneingeschränkt beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, nämlich die hierfür in Abschnitt 4 des Teils 3 VV ("Einzeltätigkeiten") bestimmten.
Der Senat hält deshalb an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Die abweichenden Ansichten übersehen namentlich, dass ein Rechtsanwalt, der - ohne dass ihm die Verteidigung übertragen worden wäre - auftragsgemäß einem Angeklagten nur bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung Beistand leistet, hierfür nur eine Einzeltätigkeitsvergütung nach VV 4301 Nr. 4 beanspruchen kann. Dem entspricht aber die anwaltliche Beistandleistung für einen Zeugen bei dessen gerichtlicher Vernehmung so weitgehend, dass für eine höhere Vergütung des Zeugenbeistands, wie sie hier der Beschwerdeführer erstrebt, keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Ende der Entscheidung
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