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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 41/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 319 Abs. 1 | |
StPO § 322 Abs. 1 |
2. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist nicht befugt, bei der Verwerfung einer Beschwerde, mit der die Versagung einer Wiedereinsetzung nach versäumter Berufungseinlegung angefochten wird, zugleich auch die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In dem Strafverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 18. Januar 2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. November 2007, durch den der Antrag der Angeklagten, sie wieder in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 16. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen einzusetzen, abgelehnt worden ist, wird auf Kosten der Verurteilten verworfen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu Recht abgelehnt worden.
Die Angeklagte hat in ihrem Antrag entgegen § 46 StPO schon keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen. Ihre nicht weiter erläuterte Angabe, die Rechtsmittelbelehrung "nicht verstanden" zu haben, reicht nach Lage des Falles nicht aus. Es wäre zumindest darzulegen gewesen, worauf das Nichtverständnis beruht haben soll.
Sofern der Grund hierfür in Sprachschwierigkeiten gelegen haben sollte, hätte dies angegeben und dann auch glaubhaft gemacht werden müssen. Eine Glaubhaftmachung war insoweit auch möglich. Als Mittel der Glaubhaftmachung hätte sich hier insbesondere eine dienstliche Äußerung des Richters und der Protokollführerin darüber angeboten, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht durch die in der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin übersetzt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
An der von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung ist der Senat mangels gesetzlicher Zuständigkeit gehindert.
Bei verspäteter Berufungseinlegung obliegt es nach § 319 Abs. 1 StPO primär dem Gericht des ersten Rechtszugs, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, so ist allerdings vorab über diesen Antrag zu entscheiden, und zwar nach § 46 Abs. 1 StPO durch das Berufungsgericht. Dieses kann bei einer Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zugleich in Anwendung von § 322 Abs. 1 StPO die Berufung als unzulässig verwerfen, vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 319 Rdn. 13. Davon wird das Berufungsgericht in der Regel Gebrauch zu machen haben, um das Verfahren zu beschleunigen.
Sofern dies nicht geschieht, kann das Beschwerdegericht, das mit der Sache nur zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung befasst ist, die Berufung nicht selbst als unzulässig verwerfen. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg offenbar geteilten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, 247) und - diesem folgend - von Meyer/Goßner, StPO, 50. Aufl., § 319 Rdn. 1a, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Zweckmäßigkeitserwägungen, so berechtigt sie auch sein mögen, können diese im Rahmen des formstrengen Prozessrechts nicht ersetzen.
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (MDR 1994, 715) und Jena (NStZ 2005, 653) an.
Ende der Entscheidung
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