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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 47/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In der Strafsache
wegen Verdachts der Brandstiftung,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2004 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Nordenham vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
Gründe:
Der Beschuldigte ist am 2. Dezember 2004 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nordenham vom selben Tage in Untersuchungshaft genommen worden. In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 13. September 2004 das seinem Vater H ... G ... gehörende unbewohnte Wohnhaus ... in St ... eigenhändig oder in Mittäterschaft mit unbekannten Dritten in Brand gesetzt zu haben, um seinem Vater die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung zu verschaffen. Als Haftgrund ist in dem Haftbefehl Verdunkelungsgefahr angegeben, weil der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte in unlauterer Weise auf Zeugen einwirke und andere zu einem solchen Verhalten veranlasse.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl hat das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der weiteren Beschwerde vom 6. Januar 2005, der das Landgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2005 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und des Haftbefehls.
Ob gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht, was bei Gesamtwürdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses als nicht ganz unzweifelhaft erscheint, kann offen bleiben. Denn der Haftbefehl kann bereits wegen Fehlens eines Haftgrundes keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat im Haftbefehl den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen, weil der dringende Verdacht bestehe, "dass der Beschuldigte in unlauterer Weise auf Zeugen einwirkt und andere zu einem solchen Verhalten veranlasst". Diese Begründung, die sich in einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft und keinerlei konkreten Umstände benennt, verstößt gegen § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO und ist nicht geeignet, einen Haftbefehl zu rechtfertigen.
Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2004 konkrete Umstände angeführt, die Verdunkelungshandlungen im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO darstellen. Ob die vom Landgericht angegebenen Zeugenbeeinflussungen, die zu einem erheblichen Teil solche des Vaters des Beschuldigten waren, ausreichten, um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr für den Beschuldigten zu begründen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Gefahr nicht mehr gegeben.
Das - sehr gründlich betriebene - Ermittlungsverfahren ist weitestgehend abgeschlossen. Alle in Frage kommenden Zeugen sind - teilweise mehrfach und auch richterlich - vernommen worden. Die noch nicht abgeschlossene Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und seines Vaters wird durch Einholen von Bankauskünften durchgeführt, die einer Verdunkelung durch den Beschuldigten nicht zugänglich sind. Die Polizei hat mitgeteilt, es bestehe keine akute Verdunkelungsgefahr mehr.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass die Verdunkelungsgefahr "aufgrund der bisherigen Verdunkelungshandlungen bis zur Hauptverhandlung noch fortbestehen kann". Das Landgericht hat diese Möglichkeit nicht begründet. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn eine bloße Fortwirkung früherer Verdunkelungshandlungen genügte nicht für die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Untersuchungshaft ist keine Sanktion, und zwar auch nicht für in der Vergangenheit vorgenommene Verdunkelungshandlungen. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr rechtfertigt die Inhaftierung eines Beschuldigten, der bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen ist, ausschließlich zu dem Zweck, gerade durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu unterbinden, dass der Beschuldigte Verdunkelungshandlungen vornimmt. Dieser Zweck kann in Hinblick auf schon geschehene Handlungen dieser Art, mögen sie auch fortwirken, nicht mehr erreicht werden.
Soweit sich das Landgericht zur Begründung von Verdunkelungsgefahr im Nichtabhilfebeschluss vom 14. Januar 2005 schließlich darauf bezieht, bei dem Vater des Beschuldigten sei ein Umschlag mit Schriftstücken sichergestellt worden, dessen Auswertung noch ausstehe, woraus sich neue Erkenntnisse hinsichtlich der Verdunkelungshandlungen ergeben "könnten", handelt es sich um reine Spekulation, die gleichfalls eine weitere Untersuchungshaft nicht rechtfertigen kann. Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2005 insoweit angegeben, dass durch die sichergestellten Schriftstücke an der bisherigen Beurteilung der Sachlage keine Änderung eingetreten sei.
Da auch andere Haftgründe nicht vorliegen, waren die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Haftbefehl aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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