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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 05.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 758/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 453 Abs. 1 | |
StGB § 68b Abs. 1 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 5. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 21. November 2008 hinsichtlich Nr. 3 c) und d) der Beschlussformel aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. November 2008, mit dem diese festgestellt hat, dass nach vollständiger Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2005 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt und ihre Dauer auf drei Jahre festgesetzt und durch Weisungen an den Verurteilten näher ausgestaltet worden ist. So hat die Strafvollstreckungskammer u. a. dem Verurteilten unter Nr. 3 c) und d) der Beschlussformel die Weisung erteilt, mit seinem Bewährungshelfer "nach den Regeln des K.U.R.S.Systems" zusammenzuarbeiten und sich "im Anschluss an das K.U.R.S.System" mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21. November 2008 verwiesen.
Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise - jedenfalls vorläufig - Erfolg.
Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, die angeordnete Führungsaufsichtsanordnung sei gesetzwidrig.
Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Führungsaufsicht fehlen oder wenn getroffene Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten, Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 453 Rdn. 12 m. w. Nachweisen.
Gemessen hieran ist der angefochtene Beschluss im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Wird - wie hier - ein Verurteilter nach einer wegen einer in § 181b StGB genannten Straftat voll verbüßten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus der Strafhaft entlassen, so tritt grundsätzlich kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein, § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB. Nur in Ausnahmefällen ist von dieser Regelfolge gemäß § 68f Abs. 2 StGB abzusehen, wenn nämlich zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Davon kann hier aber mangels Aufarbeitung der Sexualproblematik nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Auch die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht und die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Weisungen unter Nr. 3 a) und b) des angefochtenen Beschlusses - Mitteilung eines Wohnortswechsels und Meldung bei der Arbeitsverwaltung im Falle von Erwerbslosigkeit - sind angemessen.
Indessen bestehen gegen die Weisungen zu Nr. 3 c) und d) durchgreifende rechtliche Bedenken. Zu der vom Beschwerdegericht zu prüfenden Gesetzmäßigkeit einer zwecks Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten gerichtlichen Weisung gehört auch, dass diese hinreichend bestimmt ist, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 453 Rdn. 12 m. w. Nachw.. Senatsbeschluss vom 9. August 2008 (1 Ws 443/07). Dem Verurteilten muss klar sein, was von ihm erwartet wird. Etwaige Verstöße gegen die Weisung müssen sich eindeutig feststellen lassen.
Daran mangelt es hier. Die Verweisung auf das "K.U.R.S.System" erfüllt nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Weisung. Die Abkürzung K.U.R.S. bezieht sich ersichtlich auf die "Konzeption zum Umgang mit Rückfallgefährdeten Sexualstraftätern und Sexualstraftäterinnen in Niedersachsen", eine Verwaltungsanordnung über den behördlichen Umgang mit einer bestimmten Gruppe aus der Haft entlassener Sexualstraftäter. Mit der bloßen Bezugnahme hierauf ist vom Gericht nicht hinreichend bestimmt worden, welches Verhalten vom Verurteilten im Einzelnen erwartet wird, was ihm verboten wird und welchen Beschränkungen er wie lange unterliegt. Diese fehlenden Regelungen, die in die Handlungsfreiheit des Verurteilten eingreifen, können auch nicht einer - zudem jederzeit änderbaren - Verwaltungsanordnung überlassen bleiben, sondern sind vom Gericht inhaltlich selbst im Einzelnen zu treffen, vgl. OLG Frankfurt NStZRR 2003, 199.
Der Beschluss vom 21. November 2008 war daher insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Sofern der Verurteilte wegen seiner zwischenzeitlichen Entlassung aus der Haft noch nicht über die Bedeutung der Führungsaufsicht belehrt worden ist, wird dies nachzuholen sein.
Ende der Entscheidung
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