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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 3 U 54/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 280 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

3 U 54/07

Verkündet am 24.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24.07.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst 2 % Zinsen für die Zeit vom 31.05.2001 bis zum 11.02.2007 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein an die Beklagte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten als Anlageberaterin Schadensersatz aus Anlass einer fehlgeschlagenen Anlage.

Der Kläger war Bankkunde der Beklagten. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mehrfach im Zusammenhang mit Geldanlagen beraten. Der Kläger hatte u. a. einen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds sowie Anteile an einem US-amerikanischen Schiffsflottenfonds erworben. Im Fragebogen "Strukturiertes Beratungsgespräch" der Beklagten bezeichnete der Kläger am 09.03.1999 seine Anlageziele mit "Altersvorsorge", "Zinseinkünfte" und "Vermögensaufbau". Er gab sein durchschnittliches jährliches Haushaltsnettoeinkommen mit 100.000 DM - 150.000 DM an. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in dem vorgegebenen Schema mit "wachstumsorientiert". Dieser Begriff ist im Formular wie folgt definiert:

"Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil."

Als Anlageschwerpunkt gab er an: "Aktien".

Die Beklagte ist alleinige Aktionärin der X....Leasing und Immobilien AG in D... Diese ist wiederum zu 100 % Gesellschafterin der C... X.....Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH in D.. (im Folgenden: C...).

Die C... gab ein Angebot zur Beteiligung an der I.. I..GmbH & Co., E..KG in K.. (im Folgenden: I..) heraus. Unternehmensgegenstand der I.. waren Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Vermarktung von Kino und Fernsehfilmen. Die C... gab dem Fonds die Bezeichnung "C... 140". Für den Fonds sollten insgesamt 50.000.000 € eingeworben werden.

Die C... erstellte den Prospekt zum Beteiligungsangebot (Anlage K 2, Bd. I Bl. 12 - 79) , auf den insgesamt Bezug genommen wird. Nach der Planrechnung der I.. ("Mid-Case-Szenario" Seite 30 des Prospekts) sollten 65.754.422 € Kosten anfallen, davon 53.868.997 € für die Produktion der Filme.

Der Kläger ließ sich im Mai 2001 durch einen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen B..., im Hinblick auf eine erneute Anlage beraten. Der Zeuge B... beriet den Kläger anhand des von der C... herausgegebenen Prospekts.

Auf Seite 9 des Prospekts heißt es unter der Überschrift "Wesentliche Chancen und Risiken" u. a.:

"Ihre Beteiligung an der I.. KG ist eine echte unternehmerische Beteiligung.

...

Sollten im Extremfall alle von der I.. KG hergestellten Filmproduktionen "floppen" und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erzielt werden können, reduzieren sich die Ausschüttungen auf etwa 50 % Ihrer Nominaleinlage. Im Falle weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse kann dies bis zum Totalverlust der von Ihnen gezeichneten Kommanditeinlage führen.

Der Prospekt enthält auf Seite 46 den Hinweis:

"Bei den im Prospekt dargestellten Planrechnungen handelt es sich vor dem Hintergrund des vorstehend Genannten um Modellrechnungen, die nicht auf fundiertem Datenmaterial, sondern ausschließlich auf Schätzungen - zum Beispiel Weltvertrieben und der an den Filmprojekten beteiligten Partner - beruhen. Tatsächliche wirtschaftliche Ergebnisse hängen von zahlreichen variablen Faktoren ab. Im Falle des Zusammenspiels mehrerer negativer Umstände kann dies im Extremfall bis zum Totalverlust der Einlage führen."

Ab Seite 46 des Prospektes werden zudem folgende den Erfolg beeinflussende Faktoren beschrieben:

Erfolg der Produktionen

Schlüsselpersonen

Wettbewerb

Planrechnung

Blindpool - Filme in der Entwicklungsphase

Herstellung, Stoffrechte erwerben

Fremdfinanzierung

Währungen

Produktionskapital

Ausfall eines Finanzierungspartners

Bonität weiterer Vertragspartner

Verwertung von Filmproduktionen

Veräußerung der Rechte an Filmproduktionen

Verträge nach ausländischem Recht.

Der Prospekt enthält weiter die Planrechnung der I.. ("Mid-Case-Szenario").

In einer weiteren Berechnung ("Dollar-Bad-Case-Szenario") wird ein Wechselkurs von 1 € zu 1 US-Dollar unterstellt.

Der Prospekt sieht weiter vor, dass neben dem Ausgabeaufschlag (Agio) von 5 % weitere 5 % der Einlage für "Eigenkapitalvermittlung" sowie 3 % der Einlage für eine "Platzierungsgarantie" an die C... fließen.

Zwischen der Beklagten und der C... bestanden Verträge über die Vergütung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Die Beklagte und die C... schlossen eine "Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditkapital" vom 16.05.2001. Darin verpflichtete sich die Beklagte, natürliche und juristische Personen anzusprechen mit dem Ziel, dass diese Personen Kommanditkapital der I.. in Höhe von bis zu 50.000.000 € zeichnen und der I.. beitreten. Die insgesamt 20 Gebietsfilialen der Beklagten sollten bis zum 31.10.2001 41.000.000 € Kommanditkapital einwerben. Die Gebietsfilialen sollten bestimmte Quoten erfüllen.

Die C... gewährte der Beklagten für die übernommene Kommanditkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von 5 % des vermittelten Kommanditkapitals, maximal jedoch in Höhe des durch die Bank für die C... vereinnahmten Agios. Die C... sagte der Beklagten eine zusätzliche Vermittlungsgebühr in Höhe von 100.000 DM für diejenigen Gebietsfilialen der Beklagten zu, die die vorab festgelegten Vermittlungsziele zu 100 % erfüllen. Zusätzlich verpflichtete sich die C..., der Beklagten eine sogenannte "TopProvision" in Höhe von 1 % auf das vermittelte Kommanditkapital an die Gebietsfilialen der Bank zu zahlen, die mehr als 110 % ihrer anfänglich festgelegten Platzierungsquote erreichen.

Die Beklagte übernahm es durch "Platzierungsgarantievertrag" vom 21.02.2001 für die C..., die Platzierungsgarantie zu erfüllen. Hierfür sollte sie von der C... eine Vergütung in 3 % der Garantiesumme = 1.500.000 € erhalten.

Darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte für die Vermittlung des Anlagekapitals von der C... Vergütungen beziehen sollte, enthält weder der Prospekt einen Hinweis noch wurde der Kläger durch die Beklagte anlässlich der Beratung aufgeklärt.

Der Kläger trat der KG durch Erklärung vom 28.05.2001 mit einem Anteil von 25.000 € bei. Außerdem hatte er einen Agio von 5 % = 1.250 € zu entrichten. Er hat seine Einlage im Jahr 2001 als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend gemacht (vgl. Steuerbescheid Bd. I Bl. 225). Dadurch hat er Steuervorteile in streitiger Höhe erzielt.

Die C... informierte die Anleger mit Schreiben vom 04.07.2006 über den Stand ihrer Beteiligung an dem C... Fonds 140 und ermittelte den Wert der Barausschüttung in Prozent des nominalen Kommanditkapitals bis 31.12.2007 mit rund 20 %.

Die I.. erklärte den Wertverlust der Beteiligung u. a. damit, dass der US-Dollar gegenüber dem € erheblich an Wert verloren habe (Juli 2006: 1,26 US-Dollar = 1 €). Unstreitig hat ein Teil der Garantiegeber die Zahlung verweigert.

Die A... Vermietungsgesellschaft mbH (im Folgenden: A...), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X....Leasing und Immobilien AG, bot den Gesellschaftern den Kauf des Kommanditanteils zum Preis von 22,7 % des Nennwertes an (Schreiben vom 04.07.2006). Der Kläger machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und veräußerte seinen Anteil zum Preis von 5.675 €. Der entsprechende Vertrag mit der A... sieht vor, dass der Kläger an etwaigen Gewinnen der Kommanditgesellschaft noch bis zum 31.12.2011 beteiligt sei ("Besserungsschein").

Der Kläger hat behauptet, er habe Steuern sparen wollen und Wert auf ein "hinreichend sicheres" Anlageprodukt gelegt. In seinem Portfolio hätten sich sichere und risikobehaftete Anlagen die Waage gehalten.

Der Berater B... habe ihm erklärt, dass der Fonds C... eine insgesamt sichere Anlage sei. der Kläger habe nichts zu befürchten. Dabei habe der Berater den oben zitierten Passus Seite 9 des Prospekts hervorgehoben.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass es nicht durch unvorhergesehene sondern durch vorhergesehene Risiken zur Entwertung des Kommanditanteils gekommen sei. Denn zu den vorhergesehenen Risiken gehöre sowohl die ungünstige Entwicklung des Wechselkurses als auch die Zahlungsverweigerung von Garantiegebern. Darauf, dass auch die vorhergesehenen Risiken zum Totalverlust führen könnten, habe der Prospekt nicht hingewiesen.

Die Aussage im Prospekt, die Ausschüttungen würden sich auf "etwa 50 %" der Nominaleinlage reduzieren, falls die Filmproduktionen "floppen" und nur 60 % der Produktionskosten aus den Garantien erlöst werden könnten, sei sachlich falsch. In diesem Fall stünden sich eingezahltes Kapital (50.000.000 €) und Erlös aus den Garantien (Produktionskosten 53.868,997 x 60 % = 32.321.398,20 €), mithin insgesamt 82.321.398,20 € und 65.754.422 € Produktionskosten gegenüber, so dass sich ein Saldo von 16.566.976,20 € (82.321.398,20 € - 65.754.422 €) ergebe. Dieser Überschuss decke das Kommanditkapital nur zu rund 33 %.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vergütungen, die sie von der C... aus Anlass der Vermittlung der Geldanlage beziehe, anzugeben, um mögliche Interessenkonflikte offen zu legen.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass er sich etwaige Steuervorteile nicht auf den Schaden anrechnen lassen müsse. Auch eine Schadensersatzleistung sei steuerlich eine Einnahme aus Gewerbebetrieb, die er wiederum zu versteuern habe.

Eine mögliche Beteiligung an noch anfallenden Erlösen mindere den Schaden nicht, da mit Erlösen nicht mehr zu rechnen sei.

Der Kläger hat behauptet, in Kenntnis der Unrichtigkeit des Prospekts und der Unsicherheit der Anlage hätte er von der Anlage Abstand genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, 20.575 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 31.05.2001 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Kläger der Beklagten als überdurchschnittlich risikobereiter Bankkunde bekannt gewesen sei. Noch nach dieser Geldanlage habe sich der Kläger an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der eine Büroimmobilie in den USA zum Gegenstand gehabt habe. Die Beklagte habe den Kläger richtig beraten. Der Kläger habe das Risiko realistisch einschätzen können. Die Anlage sei nur eine Beimischung im Portfolio des Klägers gewesen. Der Prospekt sei vollständig und zutreffend.

Ein Hinweis auf die Vergütung, die die Beklagte erhalten sollte, sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich um den Vertrieb von Produkten aus dem Konzernverbund gehandelt habe, bei denen ein eigenes Umsatzinteresse der beratenden Bank für den Kläger offensichtlich gewesen sei.

Mit dem Prospekt sei keine Rückzahlung von 50 % der Einlage garantiert worden. Es sei vielmehr zutreffend auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden.

Der Verlust sei die Folge vorhergesehener und auch unvorhergesehener Risiken gewesen.

Der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung erzielte Steuervorteile anrechnen lassen, die im Jahr 2001 12.722,50 € betragen hätten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als überdurchschnittlich risikobereiter Anleger anlegergerecht und anlagegerecht beraten worden. Das Risiko bis hin zum Totalverlust habe der Kläger dem Prospekt entnehmen können.

Mit der form und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter.

Auch ein Anleger mit überdurchschnittlichen Kenntnissen habe Anspruch auf fehlerfreie Beratung. Der Kläger habe bis zu der Beratung durch die Beklagte keine Erfahrung mit Medienfonds gehabt.

Erfolge die Beratung wie hier anhand des Prospekts, müsse der Prospekt fehlerfrei sein. Er sei jedoch fehlerhaft. Er habe die Risiken verharmlost und die Gewinnerwartung unrealistisch hoch dargestellt.

Dass bei Erlösen aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten der Wert der Einlage noch zu etwa 50 % erhalten bleibe, sei eine unrichtige Tatsachenbehauptung.

Der Mindererlös sei in einer Größenordnung von 8.000.000.00 € durch Währungsverluste zu erklären. Diese würden zu den vorhergesehenen Risiken gehören.

Das Landgericht habe seiner Behauptung, wonach ihm die Beteiligung als sicher dargestellt worden sei, durch die Vernehmung des Beraters B... nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 24.07.2007, Az. 5 0 80/07 *030*, wird die Beklagte verurteilt, 20.575 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 31.05.2001 an den Kläger zu zahlen

sowie hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 24.07.2007, Az. 5 0 80/07 *030*, wird die Beklagte verurteilt, 20.575 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 31.05.2001 an den Kläger - Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein an die Beklagte - zu zahlen

sowie weiter hilfsweise,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die für den Fall, dass alle Filmproduktionen "floppen" und Erlöse aus den Garantien von nur 60 % der Produktionskosten erzielt werden könnten, getroffene Aussage, dass sich die Ausschüttungen auf etwa 50 % der Nominaleinlage reduzieren würden, sei zutreffend. Bei der Berechnung der sich für diesen Fall ergebenden Ausschüttung seien auf der Ausgabenseite nicht die Gesamtkosten sondern lediglich die Produktionskosten zu veranschlagen gewesen.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass sie zur Offenlegung ihrer Provisionen nur verpflichtet gewesen wäre, wenn es sich um eine Finanzdienstleistung aus dem Anwendungsbereich des WpHG gehandelt hätte. Auf andere Finanzdienstleistungen sei das nicht zu übertragen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.575 € wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte als Anlageberaterin.

a) Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., Rdnr. 47 zu § 280 BGB m. w. N.). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will.

Der Kläger hat vor dem Beitritt zu dem Medienfonds die Beratung der Beklagten in Anspruch genommen. Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist deshalb zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Er schuldet eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung (BGHZ 123, S. 126).

Anlegergerecht berät der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Auftraggebers oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht.

Auch ein Anlieger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, hat Anspruch auf zutreffende Informationen, insbesondere wenn die Beratung eine für den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand hat (BGH WM 2008, S. 725).

Der Kläger hat seine Anlagestrategie in dem Fragebogen vom 02.03.1999 als "wachstumsorientiert" bezeichnet. Diese Strategie ist im Fragebogen wie folgt umschrieben:

"Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil" .

Daraus lässt sich zunächst ableiten, dass der Kläger nicht auf bestimmte Arten der Geldanlage festgelegt war. Er selbst hat die Summe seiner Anlagen so beschrieben, dass sich darin die sicheren und risikobehafteten Anlagen die Waage halten. Dass die Beteiligung an den Medienfonds mit Risiken behaftet war, führt deshalb nicht unmittelbar dazu, diese Anlage als nicht anlegergerecht zu bezeichnen.

Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen allerdings über das hinaus, was der Kläger 1999 noch in Kauf nehmen wollte.

Dass er in seine Anlagestrategie einbezogen hatte, dass "Wertverluste jederzeit möglich" sind, umfasst nicht ohne weiteres die Möglichkeit eines Totalverlusts. Andererseits stellt es keinen Beratungsfehler dar, wenn der Kläger sich nach gehöriger Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts für die Anlage entschieden hätte.

Der Mitarbeiter B... der Beklagten hat den Kläger unstreitig anhand des Beteiligungsprospekts über die mögliche Beteiligung am Medienfonds C... 140 informiert.

Eine nennenswert vom Prospekt abweichende Beratung durch den Zeugen B... hat der Kläger allerdings nicht dargelegt. Der Kläger hat behauptet, dass der Zeuge B... ihm erklärt habe, dass es sich bei dem Fonds um eine insgesamt sichere Geldanlage handele. der Kläger habe nichts zu befürchten. alle vorherigen C...Fonds seien bestens gelaufen. Darüberhinaus habe der Zeuge den vom Kläger als "Garantie" bezeichneten Passus aus Bl. 9 des Prospekts hervorgehoben.

Der Kläger macht aber zu Recht geltend, der Prospekt stelle die im "Extremfall" drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig dar. Für den im Prospekt als "Extremfall" beschriebene Fall wird unterstellt, dass alle von der I.. hergestellten Filmproduktionen "floppen" und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erzielt werden können. Für diesen Fall enthält der Prospekt auf Seite 9 unter der Überschrift "Wesentliche Chancen und Risiken" die Aussage, dass sich die Ausschüttungen dann auf etwa 50 % der Nominaleinlage reduzieren würden.

Ein verständiger Anleger durfte das ohne Weiteres dahin verstehen, dass ihm auch dann, wenn die Filme völlig erfolglos bleiben und die mit Dritten vereinbarten Garantien nur zu 60 % liquidiert werden könnten, seine Anlage immer noch einen Wert von "etwa 50 %" des Nominalbetrages behalten würde. Dahin, dass es sich bei den "etwa 50%" lediglich um den Saldo aus eingezahltem Kapital und Garantieleistungen auf der einen Seite und den reinen Produktionskosten handele, musste ein Anleger diesen Passus nicht verstehen. Das ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "Ausschüttung". Er durfte ihn zwanglos dahin verstehen, dass solche Beträge gemeint sind, die nach Abzug der veranschlagten Gesamtkosten (65.754.422 €) verbleiben. Denn Gründe, weshalb auch Kapital zur "Ausschüttung" gelangen konnte, dass durch andere Kosten als die Produktionskosten verbraucht worden ist, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die zusammenfassende Beschreibung der Risiken für den Fall, dass die Filme "floppen" und aus den Garantien nur 60 % der Produktionskosten zu erlösen seien, sachlich unzutreffend ist.

Die Prämissen des "Extremfalls" beziehen sich auf Faktoren der Planrechnung (Prospekt Seite 30 f), nämlich

die Gesamtkosten 65.754.422 €

die Produktionskosten 53.868.997 €

das eingezahlte Kapital 50.000.000 €.

Es stand fest, dass das eingeworbene Kapital 50.000.000 € betragen würde. Ebenso stand fest, dass die reinen Produktionskosten nicht niedriger als 53.868.997 € ausfallen würden. Daraus war wiederum abzuleiten, dass Garantien im Umfang von 60 % der Produktionskosten 32.321.398,20 € betragen würden. Zudem bestand keinerlei Grund für die Annahme, dass die Gesamtkosten niedriger als 65.754.422 € ausfallen könnten. In dieser Höhe waren sie im "Mid-Case-Szenario" veranschlagt worden.

Im "Extremfall" stünden den Gesamtkosten (65.754.422 €) Aktiva in Umfang von 82.321.398,20 €, nämlich Garantieleistungen in Höhe von 60 % der Produktionskosten (53.868.997 € x 60 % = 32.321.398,20 €) sowie eingezahltes Kapital (50.000.000 €), gegenüber. Der Saldo aus Aktiva und Gesamtkosten würde dann 16.566.976,20 € (82.321.398,20 € - 65.754.422 €) betragen. Dieser Saldo deckt das eingezahlte Kapital nur zu rd. 33 %. Die Aussage, dass sich die Ausschüttung im "Extremfall" auf "etwa 50 %" der Einlage reduziere, ist danach sachlich unzutreffend.

Diese unzutreffende Aussage wird im Prospekt weder eingeschränkt noch richtiggestellt.

Der Anleger musste weder den auf Seite 9 des Prospekts folgenden Satz

"Im Falle weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse kann dies bis zum Totalverlust der von ihnen gezeichneten Kommanditeinlage führen"

noch den Hinweis auf Seite 46 des Prospekts

"Bei den im Prospekt dargestellten Planrechnungen handelt es sich vor dem Hintergrund des vorstehend Genannten um Modellrechnungen, die nicht auf fundiertem Datenmaterial, sondern ausschließlich auf Schätzungen - zum Beispiel Weltvertrieben und der an den Filmprojekten beteiligten Partner - beruhen. Tatsächliche wirtschaftliche Ergebnisse hängen von zahlreichen variablen Faktoren ab. Im Falle des Zusammenspiels mehrerer negativer Umstände kann dies im Extremfall bis zum Totalverlust der Einlage führen."

so verstehen, dass in dem auf Seite 9 beschriebenen "Extremfall" ein deutlich unter 50% fallender Wertverlust der Beteiligung drohte.

Zwar wird mit den zitierten Aussagen die Möglichkeit einer vollständigen Entwertung der Beteiligung in den Raum gestellt.

Aber schon ihrem Wortlaut nach beschreiben die zitierten Aussagen des Prospekts nicht das auf Seite 9 mit "Extremfall" bezeichnete Risiko sondern Risiken, die auf dem Eintritt "weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse" beruhen und über den "Extremfall" noch hinausgehen. Die Prämissen des "Extremfalls" und die von vornherein feststehenden Faktoren, auf die sich die Prämissen beziehen, waren mit der Risikobeschreibung S. 46 des Prospekts nicht angesprochen. Sie betraf vielmehr andere, ferner liegende Risiken, die für den beschriebenen "Extremfall" keine Rolle gespielt haben.

Der Kläger durfte davon ausgehen, dass die Beklagte als Anlageberaterin den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen und geprüft hat. Sie muss sich deshalb Fehler des Prospekts wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen.

Es ist davon auszugehen, dass der Fehler des Prospekts auch für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist. Das ergibt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGHZ 124, S. 151 = WM 1994, S. 149). Die Vermutung hat zur Folge, dass der Aufklärungspflichtige die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen hat. Denn der Zweck solcher Aufklärungspflichten wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat (BGH, a.a.O.).

Deshalb ist der Anleger in solchen Fällen nicht gehalten, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Anlage abgesehen hätte. Den ihr obliegenden Beweis tritt die Beklagte nicht an.

b) Der Anspruch des Klägers wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Beratungsvertrag ist auch nicht verjährt. Für den Anspruch gilt nach § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung die dreijährige Verjährungsfrist. Sie begann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Kläger ist erstmals im Juni 2006 darüber informiert worden, dass sich der Wert seiner Anlage auf deutlich weniger als 50 %, nämlich rd. 20 %, verringert habe. Dafür, dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt von dem Fehlschlagen der Anlage Kenntnis gehabt hätte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gehabt hat, ist nichts vorgetragen. Die Verjährungsfrist begann mithin am 01.01.2007 und war bei Einreichung der Klage am 22.01.2007 noch nicht abgelaufen.

2. Der Kläger stellt zur Berechnung des Schadens den Kaufpreis des Kommanditanteils (25.000 €) sowie den Ausgabeaufschlag (1.250 €) dem Erlös aus dem Verkauf des Kommanditanteils (5.675 €) gegenüber und gelangt so rechnerisch zu seiner Forderung in Höhe von 20.575 €.

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass Steuervorteile, die der Kläger erzielt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung abgezogen werden müssten. Sie behauptet, dass dieser Steuervorteil im Jahr 2001 12.722,50 € betragen habe. Das ist der Höhe nach im Streit, aber nach den sich aus dem Steuerbescheid des Klägers für 2001 (Bd. I Bl. 225) ergebenden Daten plausibel.

Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGHZ 74, S. 103 (113). BGHZ 109, S. 380 (392). BGH WM 2006, S. 174).

Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, S. 132 (134). BGHZ 74, S. 103 (114). BGH WM 2006, S. 174). Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistungen oder der ggfls. Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Kapitalanlage (BGH, a.a.O.). Für einen Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebes der KG ist, sind alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG enthält, Betriebseinnahmen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wenn die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung steht, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme versteuert werden (BGHZ 74, S. 103 (114). BGH WM 2006, S. 174).

Wenn Steuervorteil oder Steuernachteil nicht exakt errechnet werden können, kann der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt werden. Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Vorteile erzielt hat. Das ist hier aber nicht der Fall.

Auf dieser Grundlage kann unterstellt werden, dass der Kläger schon den Erlös aus dem Verkauf seiner Beteiligung als Betriebseinnahme versteuern musste. Ebenso wird er den Schadensersatz versteuern müssen. Daraus folgt, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen steuerlichen Verhältnissen die Steuernachforderung annähernd ebenso ausfallen wird wie der erzielte Steuervorteil. Im Ergebnis kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, dass dem Kläger kein Steuervorteil verbleibt, der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen wäre.

3. Der Kläger beansprucht weiter Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.05.2001. Dafür, ob und wann er die Beklagte vor Einreichung der Klage zur Zahlung gemahnt und damit in Verzug gesetzt hat, hat der Kläger nichts vorgetragen.

Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist danach erstmals mit der Erhebung der Klage Verzug eingetreten.

Die Klage ist der Beklagten am 12.02.2007 zugestellt worden. Ab dem 12.02.2007 kann daher der Kläger von der Beklagten nach § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

Es stellte sich weiter die Frage, ob der Zinsanspruch für die Zeit vom 31.05.2001 bis 11.02.2007 auf dem Gesichts entgangener Zinsgewinne gestützt werden kann.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Geld in anderer Weise zinsbringend angelegt hätte. Das ist aus sich heraus glaubhaft, denn der Kläger hatte ja die Absicht, durch die Anlage seiner Geldmittel Gewinne zu erzielen. Dass er dabei einen Ertrag von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erzielt hätte, kann jedoch nicht angenommen werden.

Bei summarischer Betrachtung waren die Zinsen in der Zeit zwischen dem 31.05.2001 und dem 11.02.2007 verhältnismäßig niedrig, nicht nur für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Dass die Anlage der Geldmittel in anderen Werten als Kommanditbeteiligungen eine höhere Rendite erbracht hätte, kann nicht unterstellt werden, weil auch solche Anlagen in den Jahren 2001 bis 2007 unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt waren (Stichwort "Neuer Markt").

Unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns hält es der Senat für statthaft, dem Kläger insoweit einen nach § 287 ZPO geschätzten Zinssatz von 2 % zuzusprechen, bei dem aus den Kapitalerträgen zu zahlende Steuern schon berücksichtigt sind.

4. Die Beklagte ist aber nicht vorbehaltlos zur Zahlung zu verurteilen sondern nur Zug um Zug gegen Abtretung der sich aus dem von den Parteien als "Besserungsschein" bezeichneten Papiers ergebenden Ansprüche. Der Vertrag des Klägers mit der A... gibt ihm trotz des Verkaufs seiner Anteile noch Rechte auf - nicht zu erwartende - zukünftige Ausschüttungen des Fonds. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung der Anlage und Beteiligung an etwaigen zukünftigen Erträgen.

5. Ob der Kläger auch mit Recht rügt, dass die Beklagte nicht offengelegt habe, ob und in welcher Höhe sie selbst eine Vergütung für die Vermittlung der Anlage erhalte, und sich dabei auf den BGH (BGHZ 170 S. 226 = WM 2007, S. 487) berufen kann, kann danach offen bleiben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision ist veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Frage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH WM 2002, S. 1896. BGH NJW 2003 S. 65). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sei (BGH NJW 2003 S. 65).

Die vorliegende Entscheidung beruht auf der Auslegung des Prospekts, so wie ihn ein verständiger Anleger verstehen darf. Es kann geschlossen werden, dass - bei einer Summe des eingeworbenen Kapitals von 50.000.000 € - die Zahl der Anleger, die sich an dem Fonds C... 140 beteiligt haben und durch den Prospekt informiert worden sind, mindestens vierstellig ist. Da weiter unterstellt werden kann, dass sämtliche Anleger erst 2006 über den Wertverlust ihrer Anlage informiert worden sind, hätten viele von ihnen noch die Möglichkeit, vor Eintritt der Verjährung Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Im Hinblick darauf hat die Frage, ob der Kläger schon durch die Bezugnahme auf den Prospekt fehlerhaft beraten worden ist, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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