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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 8 W 57/08
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 2300 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 08.05.2008 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird gemäß § 568 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Rechtsanwalts eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht zu 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Das Hauptsacheverfahren wurde durch Urteil vom 31.08.2007 beendet.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30.09.2007 hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Beschwerdeführer von der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.136,21 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem die angefallene 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV in voller Höhe berücksichtigt. Auf die von der Bezirksrevisorin eingelegte Erinnerung wurde die Entscheidung geändert und die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu 0,75 angerechnet, sodass sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von nur noch 916,66 € ergab. Hiergegen legte nun der Prozessbevollmächtigte der Kläger Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 04.03.2008 wies der Einzelrichter des Landgerichts Osnabrück diese Erinnerung zurück. Er verwies auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich hiergegen mit der form und fristgerechten Beschwerde. Er wendet ein, dass die Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage seien, die Geschäftsgebühr zu bezahlen. Eine Anrechnung könne daher nicht bzw. nur in Höhe der Leistungen aus der Beratungshilfe erfolgen.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Rechtsmittel ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Es steht außer Streit, dass der Klägervertreter auch schon außergerichtlich in dieser Angelegenheit tätig war, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens aus Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen hat. Die Notwendigkeit der Anrechnung ergibt sich aus Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob die (vorgerichtliche) Geschäftsgebühr geltend gemacht oder gar realisiert wurde. Allein die Tatsache der Entstehung dieser Gebühr genügt für die dann zu erfolgende Anrechnung (so auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2008 in NJW 2008, 1332 mwN, LAG Düsseldorf, Beschluss v. 02.11.2007, 13 Ta 181/07, zitiert nach juris. vgl. auch Streppel in MDR 2008, 421 mwN).
Die im Rahmen von Kostenfestsetzungsverfahren gegen diese Rechtsauffassung vorgetragenen Bedenken (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.03.2008, AZ. 1 W 111/08, zitiert in juris) überzeugen nicht. Die geltende Gesetzeslage bietet für eine andere Auslegung der Anrechnungsregel keinen Raum.
Demnach hat die Anrechnung auch in den Fällen zu erfolgen, in denen -wie vorliegend die Prozesspartei sogar Anspruch auf Beratungshilfe hätte.
Denn es kommt allein darauf an, ob die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, nicht darauf, ob sie realisiert werden kann. Beratungshilfe haben die Kläger überdies weder beantragt noch ist sie ihnen von dem Klägervertreter gewährt worden. Letztlich folgt hieraus auch keine Benachteiligung der Kläger, denn im Falle der Gewährung von Beratungshilfe wäre auch die dann von der Landeskasse zu zahlende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV Absatz 2 RVG zur Hälfte anzurechnen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger erscheint durch die gesetzliche Regelung nicht unangemessen benachteiligt. Er kann seinen Gebührenanspruch durch einen Vorschuss und ggf. auch durch einen Beratungshilfeantrag rechtzeitig sichern. Würde man die Geschäftsgebühr nicht anrechnen, bestünde sogar die Möglichkeit, dass er neben dem festgesetzten Betrag des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (incl. voller Verfahrensgebühr) auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (durch einen bis dahin noch solventen Mandanten) erhält. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr sind nach Auffassung des Senats durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2008 geklärt, sodass keine Veranlassung Bestand, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Absatz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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