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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: Ss 472/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Auf ein etwaiges späteres Erscheinen eines mit einer völlig unzureichenden Entschuldigung der Verhandlung ferngebliebenen Angeklagten muss das Berufungsgericht grundsätzlich nicht warten.

Jedenfalls wenn nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte unterwegs zum Gericht ist, besteht auch kein Anlass für einen gerichtlichen Hinweis an den erschienenen Verteidiger, wie im Falle eines verspäteten Erscheinens des Angeklagten verfahren werde.


Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Im Namen des Volkes Urteil

Ss 472/08

In der Strafsache

wegen Betruges,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 26. Januar 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,

Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der III. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 3. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aurich hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. Juni 2007 wegen Betruges und tateinheitlicher Untreue in 6.904 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Hiergegen haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Landgericht hat Termin zur Berufungsverhandlung auf den 3. September 2008, 9.00 Uhr anberaumt und die Angeklagte mit Postzustellungsurkunde zu diesem Termin und zu Folgeterminen geladen. Die Ladung ist der Angeklagten am 9. Mai 2008 zugestellt worden.

Zum Verhandlungstermin am 3. September 2008 ist die Angeklagte nicht erschienen. Mit der Hauptverhandlung wurde - nach einigem Zuwarten - um 9.25 Uhr begonnen. Die anwesende Verteidigerin der Angeklagten hat dem Gericht angegeben, sie habe heute morgen telefonischen Kontakt zu der Angeklagten aufgenommen, die ihr mitgeteilt habe, sie sei davon ausgegangen, die Berufungshauptverhandlung beginne am 10. September 2008. ab diesem Termin habe sie eine Praxisvertretung organisiert. sie könne wegen der erforderlichen Fahrtzeit frühestens in einer Stunde erscheinen.

Das Landgericht hat daraufhin die Sitzung unterbrochen und um 9.55 Uhr fortgesetzt. Die Verteidigung hat sodann beantragt, die Hauptverhandlung für eine Stunde zu unterbrechen, um das Eintreffen der Angeklagten abzuwarten. Die Sitzung wurde danach erneut unterbrochen und um 10.06 Uhr fortgesetzt. Die Angeklagte war auch zu diesem Zeitpunkt nicht erschienen. Das Landgericht hat daraufhin ihre Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Angeklagte sei dem Termin zur Hauptverhandlung über ihre Berufung - ungeachtet der durch Postzustellungsurkunde vom 9. Mai 2008 nachgewiesenen Ladung - ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. der von der Verteidigerin vorgetragene Irrtum der Angeklagten über den Terminstag sei nicht unverschuldet, weshalb auch ein weiteres Zuwarten nicht geboten gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung von § 329 StPO rügt.

Die Angeklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei ihr Ausbleiben unverschuldet gewesen, weil ihre Ladung in Hinblick auf den ersten Verhandlungstag unübersichtlich gewesen sei. In der Ladung sei auf einem Sonderblatt das erste Verhandlungsdatum in einen Kasten gesetzt, woran sich - davon abgesetzt - eine Auflistung der folgenden Verhandlungstage anschließe. Die Verfahrensweise des Landgerichts sei zudem auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es länger auf die Angeklagte habe warten müssen. Die Verteidigerin hat hierzu in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt, sie habe, nachdem die Angeklagte am 3. September 2008 um 8.50 Uhr noch nicht beim Landgericht erschienen war, in der Praxis der Angeklagten angerufen. Die Angeklagte habe erklärt, sie sei von einem Verhandlungsbeginn am 10. September ausgegangen und habe ab 10. September 2008 ihre Praxisvertretung organisiert. Sie brauche etwa eine Stunde, um vom Praxisort W... zum Gericht zu gelangen. Dies sei der Strafkammer noch vor dem Verhandlungsbeginn mitgeteilt worden, insbesondere, dass es der Angeklagten "möglich sei", binnen einer Stunde den Verhandlungsort zu erreichen.

Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat das Fernbleiben der Angeklagten im Berufungsverhandlungstermin zu Recht als unentschuldigt gewürdigt.

Dass die Angeklagte die Ladung nicht sorgfältig gelesen und irrtümlich von einem Verhandlungsbeginn am 10. September 2008 ausgegangen ist, stellt sich nicht als unverschuldet, sondern als höchst unsorgfältig dar. Bei auch nur einigermaßen aufmerksamer Durchsicht der Ladung, die von der Angeklagten - einer Ärztin - erwartet werden durfte, konnte ein Irrtum über den ersten Verhandlungstag nicht aufkommen.

Das Landgericht war entgegen der Annahme der Revision auch nicht verpflichtet, mit dem Beginn der Verhandlung noch länger zuzuwarten. Die allgemein für notwendig gehaltene angemessene Wartezeit von ca. 15 Minuten ab der festgesetzten Terminsstunde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 329 Rdn. 13 m. w. Nachweisen) hat die Strafklammer mehr als eingehalten. Einer Verpflichtung des Gerichts, noch weiter zuzuwarten, steht hier schon entgegen, dass der ihm allein mitgeteilte Grund für das Nichterscheinen der Angeklagten ersichtlich ungeeignet war, deren Ausbleiben zu entschuldigen. Auf ein etwaiges späteres Erscheinen eines mit einer völlig unzureichenden Entschuldigung der Verhandlung ferngebliebenen Angeklagten muss das Berufungsgericht grundsätzlich nicht warten.

Zwar mag unter besonderen Umständen auch bei einem versehentlichen Fernbleiben des Angeklagten ausnahmsweise ein längeres Zuwarten des Gerichts erforderlich sein. Dies hat das OLG München (VRS 113, 117) für den Fall angenommen, dass ein Angeklagter zum Berufungstermin irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschien, sich sodann aber sofort auf den Weg zum Berufungsgericht machte, das hiervon sogleich in Kenntnis gesetzt wurde. Auch weil es um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ging, hat das OLG München in diesem Fall die vom Berufungsgericht eingehaltene Wartefrist von 30 Minuten für zu gering erachtet.

Mit dieser oder ähnlichen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachverhalt indessen in vielfacher Weise nicht zu vergleichen.

Namentlich hat hier die Angeklagte nach Entdecken ihres Irrtums dem Gericht gegenüber gerade keine Bereitschaft gezeigt, unverzüglich zur Berufungsverhandlung zu kommen. In der Revisionsbegründungsschrift ist weder vorgetragen, dass sich die Angeklagte, nachdem sie von ihrer Verteidigerin am Terminstag um 8.50 Uhr telefonisch über den Beginn der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr unterrichtet worden war, unverzüglich - wie es ihr zumutbar war und oblegen hätte - auf den Weg zum Landgericht in Aurich gemacht hätte, noch dass die Verteidigerin dergleichen dem Gericht mitgeteilt oder vom Gericht eine Mitteilung darüber erbeten hätte, ob es von einer Verwerfung der Berufung Abstand nehmen werde, falls die Angeklagte nunmehr unverzüglich zum Gericht aufbrechen werde.

Hätte sich die Angeklagte sogleich zum Gericht begeben, so wäre sie nach dem Revisionsvorbringen dort noch vor dem Ende der ersten Verhandlungsunterbrechung um 9.55 Uhr erschienen. Das um 10.06 Uhr verkündete Verwerfungsurteil wäre dann nicht ergangen. Im Übrigen ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte am Verhandlungstag überhaupt bei dem Berufungsgericht erschien. Dies (oder dass die Angeklagte wegen der ihr zwischenzeitlich bekannt gewordenen Urteilsverkündung eine von ihr angetretene Fahrt zum Gericht abgebrochen hätte) trägt auch die Revision nicht vor. Auch dass die Angeklagte - eine niedergelassene Urologin - ihre Praxis am 3. September 2008 nicht unverzüglich hätte verlassen können, um sich zum Landgericht zu begeben, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Revisionsbegründungsschrift traf das Berufungsgericht auch keine Verpflichtung, von sich aus eigens darauf hinzuweisen, wie es bei der hier gegebenen Situation prozessual verfahren wolle. Denn dem Gericht war ausschließlich ein völlig unzureichend entschuldigtes Fernbleiben der Angeklagten und die Dauer einer etwaigen Fahrt zum Gericht mitgeteilt worden und weiteres nicht bekannt.

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn dem Landgericht von der Verteidigerin auch mitgeteilt worden wäre, die Angeklagte werde sich unverzüglich auf den Weg zum Berufungsgericht machen und innerhalb einer Stunde dort erscheinen, falls ihr signalisiert werde, dass das Gericht dann von einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO absehen werde, kann offen bleiben. Die Verteidigung hat dies zwar in der Revisionsverhandlung vorgetragen, dieses Tatsachenvorbringen konnte aber vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil es nicht Inhalt der für die Prüfung einer Verfahrensrüge nach §§ 344 Abs. 2 Satz 2. 352 Abs. 1 Halbsatz 2 StPO allein maßgeblichen Revisionsbegründungsschrift ist. Aufgrund des dort allein vorgetragenen Sachverhalts bestand für das Berufungsgericht kein Anlass für einen Hinweis an die Verteidigerin, eine Verwerfung der Berufung sei nicht beabsichtigt, falls sich die Angeklagte unverzüglich auf den Weg zum Gericht begebe.

Auch der Umstand, dass angesichts des Verfahrensumfangs bei einem Absehen von der Berufungsverwerfung keine besonders in Gewicht fallende Verzögerung eingetreten wäre, macht das Vorgehen und die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Gleiches gilt für das Gebot eines fairen Verfahrens, das nach Lage des Falles hier nicht missachtet worden ist.

Das Landgericht hat nach alledem die Berufung der Angeklagten zu Recht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, so dass die Revision der Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen war.

Ende der Entscheidung

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