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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 1 U 197/02
Rechtsgebiete: ZPO, StrWG-MV, StVO
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1 | |
StrWG-MV § 10 | |
StrWG-MV § 14 | |
StVO § 32 | |
StVO § 43 Abs. 1 |
Az.: 1 U 197/02
lt. Protokoll verkündet am: 13.05.2004
Im Namen des Volkes URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Garbe und die Richterin am Landgericht Köster-Flachsmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.08.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock - Az.: 4 O 128/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs.2 i.V.m. 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.
II.
Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet. Der beklagten Stadt fällt eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last (1.), die für den Unfall der Zeugin O. auch mitursächlich geworden ist (2.). Das Mitverschulden der Versicherungsnehmerin O. ist mit einer Quote von 50 % angemessen berücksichtigt (3.).
1.
Zu Recht hat das Landgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt angenommen.
a) Dabei gilt auch für Radfahrer, dass sie sich wie jeder Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Radweg grundsätzlich so hinnehmen müssen, wie dieser sich ihnen erkennbar darbietet. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflich- tigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055). Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bereits mit einem beiläufigen Blick selbst erfassen kann, erfordern mithin keine besonderen Maßnahmen; vor ihnen muss insbesondere auch nicht gewarnt werden (vgl. BGH VersR 1979, 262).
b) Andererseits ist dann, wenn - wie hier - eine Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden ist, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen wurde, an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Diese impliziert die grundsätzliche Verpflichtung, keine verkehrsgefährdenden Hindernisse zu errichten. Da jedes auf einem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellt, sind Wege und Radwege von Hindernissen möglichst frei zu halten (vgl. OLG Hamm, VersR 1997, 892; MDR 2002, 643 [bei einem ähnlichen Sachverhalt]).
Läßt sich das Errichten eines derartigen Hindernisses auf einem Geh- oder Radweg nicht vermeiden oder ist es im Einzelfall sogar aus verkehrstechnischen Gründen - wie hier - geboten, dann muss das Hindernis für den Benutzer rechtzeitig erkennbar sein, weil er gewöhnlich nicht mit einem derartigen Hindernis rechnen muss.
c) Von diesen Grundsätzen, die für Hoheitsträger und nach zivilrechtlichen Vorschriften Verkehrssicherungspflichtige in gleicher Weise gelten, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Danach hat die beklagte Stadt die ihr nach §§ 10, 14 StrWG-MV obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
aa) Zwar durfte sie auf dem Radweg zwischen den Ortsteilen H. D. und M. derartige Metallpfähle aufstellen. Dabei handelt es sich nicht um ein Verkehrshindernis im Sinne von § 32 StVO, sondern um eine zulässige Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 Abs.1 StVO. Zu letzteren zählen ausdrücklich Sperrpfosten der hier verwendeten Art. Sie sollen - wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - verhindern, dass Kraftfahrzeuge den Radweg befahren oder auf ihm parken und damit den Verkehrsfluß auf dem Radweg behindern oder sogar Radfahrer gefährden.
bb) Hiervon unberührt bleibt aber die Verpflichtung, solche Sperrpfähle derart zu gestalten, dass sie von einem in der gebotenen Weise sorgfältigen Radfahrer auch rechtzeitig wahrzunehmen sind, so dass er ihnen ausweichen kann. Hieraus folgt, dass sie zum einen farblich derart gestaltet sein müssen, dass sie sich vom Belag des Radweges absetzen und bei Tageslicht hinreichend deutlich sichtbar sind (so der Senat in dem vom Landgericht zitierten Urteil vom 02.05.2002 - 1 U 258/99 -, dort S.4 m.w.N.). Wird der Radweg nicht durch Straßenlaternen oder andere Lichtquellen ausgeleuchtet, müssen zudem eine bei Dunkelheit reflektierende Farbe aufgetragen oder Reflektoren (sogenannte Katzenaugen) angebracht werden, so dass die Sperrpfähle auch unter derartigen Sichtverhältnissen erkennbar bleiben (so auch OLG Hamm, MDR 2002, 643). Nur dadurch kann einer Gefährdung von Radfahrern, die den Radweg zulässig bei Dunkelheit oder Dämmerung befahren, wirksam begegnet werden.
cc) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist die beklagte Stadt diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Danach war der streitgegenständliche Sperrpfosten seinerzeit ebensowenig wie die anderen Pfosten mit reflektierender Farbe oder Katzenaugen versehen. Die Pfosten waren vielmehr grau angestrichen, wobei zudem die Farbe bereits teilweise abgeblättert war. Die hierzu vorgenommene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils (S. 8/9), auf die Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den von der beklagten Stadt erstinstanzlich benannten Gegenzeugen nicht gehört hat. Die Berufung erhebt Einwände hiergegen nicht.
Damit steht fest, dass der fragliche Sperrpfosten jedenfalls unter den seinerzeit gegebenen Sichtverhältnissen - Mitte Januar gegen 17.30 Uhr dürfte es nicht nur dämmrig, sondern sogar schon dunkel gewesen sein - nicht in der gebotenen Weise erkennbar war. Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt grundlegend von den beiden Senatsentscheidungen vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 - (veröffentlicht in MDR 2001, 1052f) und vom 27.11.2003 - 1 U 53/02 -, mit denen der Senat bei Kollisionen von Radfahrern mit derartigen Sperrpfosten entsprechende Klagen jeweils abgewiesen hat.
dd) Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt können die vom Senat in dem Urteil vom 02.05.2002 - 1 U 258/99 - entwickelten Anforderungen zur Erkennbarkeit derartiger Sperreinrichtungen im vorliegenden Fall herangezogen werden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der beklagten Stadt, dass auf Radwegen sehr viel häufiger mit derartigen nicht reflektierenden Hindernissen zu rechnen sei und dies die berechtigte Sicherungserwartung präge. Für natürliche Hindernisse am Rand der Radwege mag dies zutreffen, nicht aber für vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffene Gefahrenquellen in der Mitte des Radweges. Hier geht die berechtigte Erwartung eines sorgfältigen Radfahrers im Gegenteil gerade dahin, dass diese bei Dunkelheit derart ausgestattet sind, dass sie auch bei der geringen Ausleuchtungsbreite oder Ausleuchtungsweite eines Fahrrades rechtzeitig erkennbar sind. Das setzt die genannten reflektierenden Mittel voraus, die den verkehrsicherungspflichtigen Kommunen trotz beschränkter Haushaltsmittel auch zumutbar sind. Die Anzahl derartiger Sperrpfosten auf Radwegen hält sich in Grenzen.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der beklagten Stadt zuzustimmen, dass Radfahrer anders als Kraftfahrer wegen ihrer deutlich geringeren Fahrgeschwindigkeit nicht reflektierende Hindernisse schneller erkennen und ihnen besser ausweichen können als diese. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, wird die geringere Geschwindigkeit durch die geringere Ausleuchtungsweite der Fahrradbeleuchtung ausgeglichen.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einer derartigen Sperreinrichtung regelmäßig nur Sachschäden am Fahrzeug zu besorgen sind, während bei der Kollision eines Fahrrades in aller Regel die Gesundheit des Radfahrers auf dem Spiel steht. Die Grundsätze der genannten Senatsentscheidung müssen deshalb für den vorliegenden Fall um so mehr gelten.
ee) Dass im konkreten Fall die Zeugin O. aufgrund ihrer Ortskenntnis von der Existenz dieser Sperrpfosten wußte, vor ihrem Unfall bereits an mehreren von ihnen unbeschadet vorbeigefahren war und deshalb nicht auf das Fehlen solcher unbeleuchteten Hindernisse vertrauen durfte, berührt nicht die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung als solche, die allein nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen ist und deshalb von einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer auszugehen hat. Derartige Umstände begründen gegebenenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten und können im Einzelfall auch die Kausalität in Frage stellen, sind aber für die Beurteilung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten ohne Bedeutung.
2.
Die Ursächlichkeit dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Sturz der Zeugin O. steht nicht in Frage.
Zwar hat der Geschädigte im Amtshaftungsprozeß nicht nur die Amtspflichtverletzung und seinen Schaden nachzuweisen, sondern auch die Kausalität der Amtspflichtverletzung. Besteht aber eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf, ist es Sache des Amtsträgers bzw. seines Dienstherrn, die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs auszuräumen (vgl. BGH NJW 1983, 2241).
Eine solche Vermutung besteht hier. Ist ein derartiger Sperrpfosten mit reflektierenden Mitteln ausgestattet, dann streitet die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein normaler Radfahrer, der - wie unstreitig hier die Zeugin - sein Licht eingeschaltet hat, das Hindernis jedenfalls deutlich eher wahrnimmt und entsprechend schneller reagieren kann.
Dem entgegenstehende Umstände kann die beklagte Stadt nicht mit Erfolg geltend machen. Selbst bei einer Blendwirkung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge verlieren Reflektoren ihre Wirkung nicht völlig, zumal das blendende Licht nicht statisch ist, sondern zunehmend wirkt. Es mag sein, dass die Zeugin direkt vor dem Zusammenprall nichts mehr sehen konnte; dies gilt aber für die Zeit davor nicht in gleicher Weise. Funktionstüchtige Reflektoren sind auch bei Fahrradbeleuchtung nicht erst unmittelbar vor dem Hindernis wahrzunehmen. Mithin ist mangels anderer Anhaltspunkte zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Zeugin den fraglichen Pfosten bei entsprechenden Reflektoren trotz zunehmender Blendwirkung wahrgenommen hätte.
Auch die weitere in der Berufungsbegründung herangezogene Aussage der Zeugin führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann unterstellt werden, dass die Zeugin wußte, dass "ungefähr an dieser Stelle" ein derartiger unbeleuchteter Sperrpfosten stand. Von einer Kenntnis gerade dieses Pfostens und seiner exakten Position hat die Zeugin ausweislich des Protokolls nicht berichtet. Allenfalls dann könnte aber zu Lasten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Zeugin dieses Hindernis kannte und allein die Blendwirkung oder ein anderer Fahrfehler den Unfall verursachte, nicht aber auch die fehlende Kennzeichnung. Eine nur allgemeine Kenntnis von der Existenz solcher Hindernisse im fraglichen Bereich beseitigt die Kausalität nicht, zumal die reflektierenden Mittel gerade auf das konkrete Hindernis und seine genaue Lage hinweisen sollen. Alles andere ist ausschließlich eine Frage des Mitverschuldens.
Die fehlenden reflektierenden Mittel an dem Sperrpfosten waren für den Unfall der Zeugin jedenfalls mitursächlich, was ausreicht, um die Haftung der beklagten Stadt zu begründen.
Ob der fragliche Sperrpfosten daneben noch eine Schrägstellung nach rechts aufwies, wie die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, kann deshalb dahinstehen.
3.
Das Landgericht hat das nicht unerhebliche Mitverschulden der Zeugin O. nachvollziehbar mit 50 % bemessen. Der Senat teilt diese Einschätzung.
Die Einzelrichterin hat die hierfür bestimmenden Umstände berücksichtigt und insbesondere die besondere Ortskenntnis der Zeugin und ihr Wissen um derartige unbeleuchtete Sperrpfosten nicht unbeachtet gelassen. Sie hat der Zeugin zu Recht einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot angelastet. Auch muss der Zeugin entgegengehalten werden, dass sie sich in Kenntnis der Sperrpfosten nicht - wie angezeigt - äußerst rechts gehalten hat, sondern offensichtlich in der Mitte des Radweges gefahren ist.
Dass die Zeugin ausreichender Möglichkeiten dem Sperrpfosten nicht ausgewichen ist, begründet demgegenüber keinen ihr Mitverschulden erhöhenden Umstand. Hierzu hätte sie das Hindernis erst einmal erkennen müssen, was nicht der Fall war. Für die Blendwirkung der entgegenkommenden Fahrzeuge konnte sie nichts.
Das Mitverschulden der Zeugin wiegt schwer, indes nicht anspruchsausschließend. Denn auch das Verschulden der zuständigen Amtsträger der beklagten Stadt ist von erheblichem Gewicht. Die Gefahr derartiger Kollisionen bei Dunkelheit mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Radfahrer liegt auf der Hand; entsprechende Abhilfemaßnahmen, die leicht zu ergreifen waren, drängten sich förmlich auf.
4.
Auch der Feststellungsausspruch zu ebenfalls 50 %, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, ist begründet. Folgeschäden, die ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin rechtfertigen, sind aus den vom Landgericht genannten Gründen wahrscheinlich, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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