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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 1 W 149/02
Rechtsgebiete: KostO, ZPO


Vorschriften:

KostO § 156
KostO § 156 Abs. 2 S. 2
ZPO § 321a n. F.
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 1 W 149/02

Beschluß

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung der Notarin S. B.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jäschke und die Richterin am Amtsgericht Dr. Angermüller

am 03. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin vom 05.11.2002 gegen den Beschluß der Zivilkammer 4 des Landgerichts Schwerin vom 26.09.2002 - Az.: 4 T 4/01 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 307,23 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Notarin S. B. dem Kostenschuldner übersandten Rechnung vom 08.06.2001 über 1.104,55 DM zur UR-Nr. 466/01.

Der Kostenschuldner hat gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau ein Hausgrundstück in L., K. Straße 29, geerbt. Mit notariellem Vertrag vom 26.12.1994 (UR.-Nr. 1641/94 der Notarin B.) hat die Ehefrau dem Kostenschuldner ihren Erbteil übertragen. Am 17.05.2001 schloß der Kostenschuldner mit seinem Sohn einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur Aufhebung der Erbengemeinschaft an dem Hausgrundstück. Den Wert des Grundstückes gaben sie mit 200.000,00 DM an. Die Notarin erstellte die Kostenrechnung vom 08.06.2001 nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 DM.

Gegen diese Rechnung hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es dürfe nicht der gesamte Wert des Grundstückes zugrunde gelegt werden, sondern lediglich der Teil, den sein Sohn auf ihn übertragen habe.

Die Notarin hat die Auffassung vertreten, als Geschäftswert sei der Gesamtwert des auseinandergesetzten Vermögens ohne Schuldenabzug anzusetzen, da es sich um einen Auseinandersetzungsvertrag gehandelt habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors und der Ländernotarkasse die Kostenrechnung abgeändert und nach einem Geschäftswert von 70.000,00 DM neu gefaßt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Notarin grundsätzlich berechtigt gewesen, bei dem beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag den vollen Gegenstandswert des Hausgrundstückes anzusetzen. Sie - die Notarin - sei jedoch aufgrund ihrer Beratungspflicht gehalten, für den Beschwerdeführer die günstigste, mithin auch die kostengünstigste Möglichkeit, das erstrebte Ziel zu erreichen, zu wählen. Es sei dem Kostenschuldner lediglich darauf angekommen, Alleineigentümer des Hausgrundstücks zu werden. Die Notarin hätte deshalb die kostengünstigste Variante der Abschichtung in Betracht ziehen und anwenden müssen. Dann wären die Kosten nach einem Geschäftswert von 70.000,00 DM entstanden.

Die weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.

Die Notarin hat gegen diesen Beschluß mit Schreiben vom 05.11.2002 Gegenvorstellung und hilfsweise sofortige Ausnahmebeschwerde erhoben.

Das Landgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Sache wegen der außerordentlichen weiteren Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO nicht zugelassen worden. An diese Nichtzulassung ist der Senat gebunden. Der angefochtene Beschluß unterliegt nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung ist, da insoweit keine Sondervorschrift besteht, auch nicht gegeben (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1997, 685 m. w. N.).

2. Es besteht auch kein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Ein außerordentliches, im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27.07.2001 nicht mehr.

a)aa) Eine Rechtsbeschwerde ist nunmehr ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO n. F. statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde ist im Verfahren der ZPO nicht mehr gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes hat der Gesetzgeber nicht eröffnet. Eine Selbstkorrektur kann nur auf eine fristgebundene Gegenvorstellung erfolgen. Im Falle der rechtswidrigen Verweigerung der Selbstkorrektur gibt es dagegen nur noch die Verfassungsbeschwerde, nicht aber ein weiteres außerordentliches Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; OLG Celle, OLGR 2002, 304 [305]; KG, MDR 2002, 1086).

bb) Eine planwidrige Regelungslücke, die eine außerordentliche Beschwerde ermöglicht, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Problematik der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n. F. erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils bislang nicht möglich war (vgl. BGH, NJW 2002, 1577).

Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber demgegenüber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien bewußt davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGH, a.a.O.).

cc) Der Gesetzgeber hat mit dieser Grundentscheidung zum Ausdruck gebracht, daß für unanfechtbare Entscheidungen auch in den Fällen einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" eine neue Instanz nicht eröffnet ist. Verfahrensverstöße, bei denen von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzunehmen ist, sind jetzt durch das Gericht, das sie begangen hat, auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O., S. 306).

b) Diese Grundentscheidung ist auch maßgeblich für das Verfahren nach § 156 KostO, das in seiner Ausgestaltung dem neuen Beschwerdeverfahren nach der ZPO entspricht. Unterschiede, die für eine Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde abweichend von dem zivilprossesualen Verfahren sprechen könnten, sind nicht gegeben.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 321a ZPO n.F. nur die Selbstkontrolle bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Zusammenhang mit dem Erlaß unanfechtbarer erstinstanzlicher Urteile geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren war aber aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit bekannt, daß das Problem der Korrektur von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte alle Verfahren betrifft. Dennoch hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, ein Verfahren zur Korrektur vermeintlich "greifbar gesetzwidriger" Beschwerdeentscheidungen zu schaffen, bei dem die an sich nicht zuständige nächste Instanz mit der Entscheidung befaßt wird. Daher kann die bisherige Auffassung, außerordentliche Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zur nächsthöhreren Instanz seien zulässig, nicht aufrechterhalten werden (vgl. OLG Celle, a.a.O.)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 S. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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