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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 1 W 63/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 276 Abs. 1, 2
ZPO § 331 Abs. 3
ZPO § 707
ZPO § 719
1. Ein Beschluß des erkennenden Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil mit oder ohne Sicherheitsleistung unterliegt grundsätzlich nicht der Anfechtung.

2. Es liegt kein Fall einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" vor, wenn gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, obwohl dieser - nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO - einen Tag vor Unterzeichnung des Versäumnisurteils durch die zuständigen Richter seinen Verteidigungswillen angezeigt hat, jedoch nicht festgestellt werden kann, daß die Verteidigungsanzeige der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle schon vorlag, als dort das unterzeichnete Versäumnisurteil einging.


Beschluß

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 02. März 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Stralsund vom 13.09.2000 - 6 O 181/2000 - wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen der Klägerin nach einem Streitwert von 14.478,00 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorausgegangenem Mahnverfahren auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe vom 72.391,96 DM in Anspruch.

Nachdem die Anspruchsbegründung am 13.06.2000 beim Landgericht Stralsund eingegangen war, ordnete die Vorsitzende der 6. Zivilkammer am selben Tage das schriftliche Vorverfahren an. Zugleich verfügte sie die Zustellung der Antragsbegründung; die Beklagte wurde gemäß § 276 ZPO unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen einer Säumnis aufgefordert, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen dem Gericht schriftlich anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.

Diese Verfügung wurde der Beklagten mit der Anspruchsbegründung am 25.07.2000 zugestellt.

Am 15.08.2000 um 13.14 Uhr - mithin eine Woche nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO - ging bei der Posteingangsstelle des Landgerichts Stralsund per Fax ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein, mit welchem diese die Verteidigungsbereitschaft der Beklagten anzeigten.

Einem Vermerk der Geschäftsstelle ist zu entnehmen, daß am 16.08.2000 in Folge eines Ausfalls des im Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzten Geschäftsstellenprogramms "A" die an diesem Tage auf der Geschäftsstelle eingegangene Post zunächst nicht zugeordnet werden konnte.

In Unkenntnis der o.g. Verteidigungsanzeige unterzeichneten die zuständigen Richter der 6. Zivilkammer entsprechend dem in der Anspruchsbegründung enthaltenen Antrag der Klägerin am 16.08.2000 ein Versäumnisurteil, mit welchem der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde.

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 21.08.2000 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22.08.2000 - beim Landgericht eingegangen am 24.08.2000 - Einspruch ein. Zugleich beantragte sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO einstweilen einzustellen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, daß o.g. Versäumnisurteil sei nicht in gesetzlicher Weise ergangen, weil sie - die Beklagte - zuvor ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt habe. Dementsprechend habe das Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht ergehen dürfen.

Mit Beschluß vom 13.09.2000 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Versäumnisurteil einstweilen bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000,00 DM, die auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden konnte, eingestellt.

Das Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hat das Landgericht unter Hinweis auf § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Versäumnisurteil entgegen der Auffassung des Beklagten in gesetzlicher Weise ergangen sei. Der die Verteidigungsbereitschaft anzeigende Schriftsatz vom 15.08.2000 habe dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht vorgelegen. Auch habe die Beklagte die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gegen diesen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 18.09.2000 zugestellten Beschluß richtet sich die am 26.09.2000 beim Senat eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weiter verfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei vorliegend in Abweichung von § 707 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise statthaft, weil das Versäumnisurteil, aus welchem die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibe, ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei. Das Fax, mit welchem sie ihre Verteidigungsabsicht angezeigt habe, sei bereits einen Tag vor Erlaß des Versäumnisurteils in die Verfügungsgewalt des erkennenden Gerichts gelangt. Eine mögliche Verzögerung, die ausschließlich im Geschäftsgang des Gerichts ihre Ursache habe, dürfe ihr, der Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 52, 203 = MDR 1980, 117).

Im übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei in dem Falle des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erforderlich. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, in Folge der Kontenpfändung durch die Klägerin verfüge sie - die Beklagte nunmehr nicht mehr über die erforderlichen liquiden Mittel, um anderweitig fällige Verbindlichkeiten, u.a. Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge - zu erfüllen, so daß ihre Insolvenz drohe. Ihre Hausbanken seien nicht bereit, die vom Landgericht verlangte Prozeßbürgschaft zu übernehmen. Insoweit beruft sich die Beklagte auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers Winkler.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist zwar form- und fristgerecht angebracht worden, jedoch gleichwohl unzulässig, weil im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht statthaft.

Gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der hier gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung findet, unterliegt ein Beschluß des erkennenden Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil mit oder ohne Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht der Anfechtung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der angefochtene Beschluß "greifbar gesetzeswidrig" ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., Rn. 22 zu § 707 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Senatsbeschluß vom 16.02.1998 - 1 W 135/97 -).

Eine derartige "greifbare Gesetzeswidrigkeit" vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

Greifbar gesetzeswidrig sind gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind. Diese Voraussetzungen sind nur in seltenen, besonders gelagerten Fällen erfüllt, die insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, daß die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW 1992, 983/984; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1450/1451). So verhält es sich hier indes nicht.

Gemäß § 719 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil grundsätzlich nur - wie geschehen - gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt allein dann in Betracht, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder - was hier nicht der Fall ist - die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht nicht fest, daß das Versäumnisurteil vom 16.08.2000 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.

Zwar darf ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO ohne mündliche Verhandlung dann nicht ergehen, wenn die Erklärung des Beklagten, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, noch eingeht, bevor das von den zuständigen Richtern unterschriebene Versäumnisurteil der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 331 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO).

Die Beklagte hat nachgewiesen, daß ihr Schriftsatz vom 15.08.2000, mit welchem sie ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, noch am selben Tage - mithin einen Tag vor Erlaß des Versäumnisurteils durch das erkennende Gericht - während der üblichen Geschäftszeit bei der Posteingangstelle des Landgerichts Stralsund per Fax eingegangen ist.

Auch kommt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht darauf an, ob die - verspätete - Anzeige der Verteidigungsbereitschaft den Richtern des erkennenden Spruchkörpers bei ihrer Unterschriftsleistung bereits vorlag. Die Beklagte hat indes nicht hinreichend dargetan, daß ihre verspätet gefertigte Verteidigungsanzeige der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle dieses Spruchkörpers vorlag, als das unterzeichnete Versäumnisurteil dort einging.

Nach Auffassung des Kammergerichts (vgl. MDR 1989, 1003), der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 9 zu § 276; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59 Aufl., Anm. 17 und 20 zu § 331; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., Anm. 20 zu § 331; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., Rn. 26 zu § 331) steht eine - wie hier - erst nach Ablauf der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen gefertigte und dem Gericht übermittelte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem Versäumnisurteil nur dann entgegen, wenn sie bei der für das erkennende Gericht zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle eingegangen ist, bevor das mit sämtlichen Unterschriften 1 versehene Versäumnisurteil dort vorgelegt wird. Der die Frist des § 276 Abs.1 ZPO versäumende Beklagte trägt das Risiko, daß seine verspätete Anzeige noch zum Tragen kommen kann (so ausdrücklich Greger a.a.O.).

Dieser Auffassung tritt der Senat bei.

Im Gewahrsamsbereich der betreffenden Abteilung der Geschäftsstelle muß bei Übergabe des unterschriebenen Versäumnisurteils geprüft werden, ob dort bereits eine - wenngleich verspätete - Verteidigungsanzeige des Beklagten vorliegt. Darüber hinausgehende Nachforschungs- oder Wartepflichten des Gerichts im Interesse der säumig gewordenen Partei sind der Vorschrift des § 331 Abs.3 ZPO nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der Geschäftsstellenbeamte nicht zu Nachforschungen verpflichtet, ob nach Eintritt der Säumnis eine möglicherweise doch noch eingegangene Verteidigungsanzeige "im Hause unterwegs" ist. Eine solche Pflicht wäre unpraktikabel und insbesondere in Geschäftsbereichen großer Gerichte nicht zu realisieren. Vielmehr gebietet es die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen, daß eine säumig gewordene Partei einen erst nach Fristablauf gefertigten Schriftssatz unmittelbar an die betreffende Abteilung der Geschäftsstelle gelangen läßt. Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine Auslegung dahin, daß die unvorhersehbare Laufzeitverzögerung einer ohnehin verspätet abgegebenen Verteidigungsanzeige die Gesetzwidrigkeit eines gleichwohl ergangenen Versäumnisurteils begründen kann.

Dabei hat der Senat in den Fällen des § 719 Abs.1 Satz 2 ZPO nicht nur die Interessen der säumigen Partei zu berücksichtigen, sondern auch die des Gläubigers, der einen Anspruch darauf hat, daß der von ihm verklagte Schuldner die ihm gesetzten Fristen einhält.

Auf die von ihr zitierte verfassungsgerichtliche Rechtssprechung kann sich die Beklagte nicht berufen.

Diese ist zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen. Anders als in dem hier zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer dort die von ihm einzuhaltende Frist gewahrt.

Es ging allein um die Frage, ob eine für den Widerruf eines Vergleichs gesetzte Frist auch dann (noch) gewahrt ist, wenn der entsprechende Schriftsatz zwar innerhalb der Frist in den Verfügungsbereich des "Gerichts" gelangt, jedoch erst verspätet in denjenigen des für die Entgegennahme zuständigen Bediensteten. Allein für diesen Fall und die vergleichbaren Fälle der Wahrung einer Rechtsmittelfrist hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Verteilung der Post innerhalb der Gerichte nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden darf.

Anders verhält es sich hier. Es geht gerade nicht um die Frage, ob eine Rechtsmittelfrist oder eine entsprechende, den Zugang zum Gericht hindernde Frist gewahrt ist. Durch die Versäumung der Frist des § 276 Abs.1 ZPO verliert die Beklagte nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung. Sie kann - wie geschehen - gegen das ergangene Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Ihr Nachteil besteht allein darin, daß gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen ist, aus dem die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann. Diese Möglichkeit ist indes nicht Folge einer der Beklagten nicht anzulastenden unzulänglichen Postverteilung im Verantwortungsbereich des Gerichts, sondern der - mangels anderer Anhaltspunkte ausschließlich von ihr selbst zu vertretenden - Versäumung der Notfrist des § 276 Abs.1 ZPO um immerhin 7 Tage. Es geht im Rahmen der §§ 331 Abs.3, 719 Abs.1 S.2 ZPO mithin nicht um die Frage, ob eine Frist gewahrt ist und möglicherweise der Zugang zum Gericht vereitelt wird, sondern allein darum, wer das Risiko dafür zu tragen hat, daß ein von der Beklagten zu vertretender Umstand von dieser nicht mehr rechtzeitig geheilt werden konnte. Dieses Risiko hat die Beklagte zu tragen.

Auch die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (JR 1997, 161f) und des OLG Frankfurt (MDR 2000, 902) stehen dem nicht entgegen.

Zwar soll es nach der dort vertretenen Auffassung entgegen der h.M. auf den nachgewiesenen Eingang der Verteidigungsanzeige bei der Posteingangsstelle des Gerichts ankommen.

Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt war indes - wie sich aus den veröffentlichten Gründen ergibt - die Frist des § 276 Abs.1 ZPO bei Eingang der Verteidigungsanzeige auf der Poststelle noch nicht abgelaufen. Zu der Fristüberschreitung war es vielmehr allein dadurch gekommen, daß der fristwahrend eingegangene Schriftsatz erst mit Verzögerung zur Geschäftsstelle des zuständigen Spruchkörpers gelangt ist.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verhält sich zu der Frage, ob es für die Wahrung der Frist der §§ 276 Abs.1, 331 Abs.3 ZPO auf einen Eingang auf der zuständigen Geschäftsstelle ankommt, nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Den Gegenstandswert hat der Senat gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf 1/5 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. auch Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

Ende der Entscheidung

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