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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 118/09
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 35a
StPO § 44
StPO § 44 Satz 2
StPO § 45
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1
GVG § 181
GVG § 181 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - BESCHLUSS

1 Ws 118/09

In der Strafsache

wegen Landfriedensbruchs

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse, den Richter am Oberlandesgericht Hansen sowie den Richter am Amtsgericht Horstmann

auf

1. den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 13.11.2008 - 11 KLs 2/08 -

2. die Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Angeklagte fand ab dem 03.11.2008 wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs u.a. die Hauptverhandlung vor der 1. Großen Straf-kammer des Landgerichts Rostock statt. Im Termin vom 13.11.2008 wurde gegen den anwesenden Beschwerdeführer und in Gegenwart seines Verteidigers ein Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr (§ 178 GVG) verkündet, nachdem er einen Zeugen während dessen Vernehmung als "verlogene Scheißratte" beschimpft hatte. Die nach § 35a StPO erforderliche Belehrung über das nach § 181 Abs. 1 GVG gegen die Entscheidung mögliche Rechtsmittel der fristgebundenen Beschwerde unterblieb versehentlich.

Im Hauptverhandlungstermin vom 25.02.2009 verkündete die Kammer in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers auch gegen die Mitangeklagten O. und K. jeweils Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr. Diesmal erfolgte eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Nachdem der Strafkammer aufgefallen war, dass sie dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, stellte sie ihm am 24.03.2009 eine Ausfertigung des ihn betreffenden Ordnungsgeldbeschlusses mit ordnungsgemäßer Belehrung förmlich zu. Daraufhin legte der Angeklagte O. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.03.2009, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen die Entscheidung ein, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist verband.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wurde ausgeführt, dem im Zeitpunkt der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses "in dieser Angelegenheit anwaltlich nicht beratenen Betroffenen" sei erstmals durch die Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung die Möglichkeit ihrer Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist bekannt geworden. Andernfalls hätte er dagegen fristgerecht Beschwerde eingelegt. An der Säumnis treffe ihn wegen der gesetzlichen Vermutung des § 44 Satz 2 StPO auch kein Verschulden. Zum Beleg dessen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines nun ausdrücklich auch für das Ordnungsgeldverfahren mandatierten Verteidigers vom 31.03.2009 eine eidesstattliche Versicherung vom 28.03.2009 zu den Akten.

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

1.

Die Vorschriften der §§ 44, 45 StPO finden nach allgemeiner Meinung auf die nach § 181 GVG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln im Strafverfahren Anwendung (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 182 GVG Rn. 4). Unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag ist danach auch die genaue Darlegung und Glaubhaftmachung, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist (Meyer-Goßner, a.a.O. § 45 Rn. 5 m.w.N.). Nur so ist der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag seinerseits innerhalb der für seine Anbringung vorgesehenen Wochenfrist gestellt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Bestand das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis - wie hier behauptet - in der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Nachholung der förmlichen Belehrung, sondern mit der Erlangung der Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer zu laufen, der in seinem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen (und glaubhaft zu machen) hat, wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist (OLG Düsseldorf VRS 87 [1994], 351). Denn Hindernis i.S.v. § 45 Abs. 1 StPO ist nicht die fehlende Rechtsmittelbelehrung, deren Nichterteilung auf den Beginn der Frist ohne Einfluss ist (vgl. BT-Drs 7/551 zu Art. 1 Nr. 8 [§ 44 StPO], Seite 58; BGH NJW 1974, 1335; BGH NStZ 1984, 181; 329), sondern die Unkenntnis des Betroffenen davon, dass er die Frist versäumt hat. Erlangt der Betroffene deshalb schon vor einer ihm nachträglich erteilten Rechtsmittelbelehrung Kenntnis von der Fristgebundenheit eines Rechtsmittels (OLG Düsseldorf a.a.O.) oder hätte er bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt diese Kenntnis schon vorher erlangen können (BVerfG NJW 1994, 1857 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1990, 379 und NJW 1993, 1332), so beginnt die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zur Nachholung des versäumten Rechtsmittels bereits von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

2.

Zwar trägt der Beschwerdeführer hier vor, er habe erstmals mit Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausfertigung des Beschlusses am 24.03.2009 Kenntnis davon erlangt, dass er gegen die Ordnungsgeldentscheidung überhaupt ein Rechtsmittel habe und dass dieses fristgebunden ist, was er sodann eidesstattlich versichert. Das ist von ihm jedoch nicht mit dem für eine Gewährung von Wiedereinsetzung erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden.

a)

Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH NStZ 85, 493), auch nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund - was hier, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall ist - besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht (BVerfG StV 93, 451; KG NJW 74, 657). Seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung kommt, weil er selbst Angeklagter in dem zugrundeliegenden Strafverfahren und insoweit nach deutschem Rechtsverständnis von jeglicher Eidesleistung in eigener Sache ausgeschlossen ist (LR-Graalmann-Scheerer 26. Aufl. § 45 Rdz. 23 m.w.N.), lediglich der Beweiswert einer "schlichten" Erklärung zu.

Eine solche genügt den erhöhten Darlegungsanforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ausnahmsweise nur dann, wenn dem Antragsteller kein anderes Glaubhaftmachungsmittel zur Verfügung steht (BVerfG a.a.O.; sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1988 - 2 BvR 1716/88 -; offengelassen in BVerfGE 41, 332 <339 f.>), was er dann ebenfalls darzulegen hat, oder wenn eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise deshalb entbehrlich ist, weil alle Begründungstatsachen gerichtsbekannt oder aktenkundig sind (str., vgl. insoweit Graalmann-Scheerer a.a.O. § 45 Rdz. 21 und die Nachweise zu der dortigen FN 51). Dann muss aber diese Erklärung wenigstens so plausibel und überzeugend sein, dass sie den vorgetragenen Säumnisgrund sogleich wahrscheinlich macht. Dafür ist zwar keine volle richterliche Überzeugung erforderlich, es muss jedoch in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan werden (BGHSt 21, 334, 350; OLG Düsseldorf NJW 85, 2207; wistra 90, 364; OLGSt Nr. 3). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers; der Grundsatz "in dubio pro reo" findet insoweit keine Anwendung (Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdz. 16; Meyer-Großner a.a.O. § 45 Rdz. 10; BGHR § 45 StPO Glaubhaftmachung 2; OLG Düsseldorf VRS 97, 422; OLG Jena NStZ-RR 06, 345).

b)

Bei Anlegung dieser Maßstäbe besitzt die eigene "schlichte" Erklärung des Antragstellers, er habe erstmals mit der Zustellung der ihn betreffenden Rechtsmittelbelehrung am 24.03.2009 Kenntnis davon erlangt, dass er gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit der fristgebundenen Beschwerde hätte vorgehen können und dass diese Frist bereits abgelaufen war, nicht das erforderliche Maß an Glaubhaftigkeit. Das Gegenteil ist der Fall, weswegen auch der Verdacht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung besteht.

aa)

Spätestens als die Strafkammer in seiner Anwesenheit am 25.02.2009 auch gegen die Mitangeklagten O. und K. jeweils Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr erlassen und bei der Verkündung diesmal ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach § 181 Abs. 1 GVG erteilt hatte, hätte der Beschwerdeführer, wäre er der Hauptverhandlung mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefolgt, die man von einem Angeklagten erwarten kann, erkennen können und müssen, dass auch der gegen ihn verhängte Ordnungsgeldbeschluss binnen einer Woche nach Verkündung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar gewesen wäre und dass diese Frist bereits verstrichen war. Sollte er hierüber dennoch weiterhin und noch bis zum 24.03.2009 in Unkenntnis geblieben sein, hätte die nur dann fortbestehende Kausalität zwischen der in seinem Fall unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis einer besonders eingehenden Darlegung und Begründung bedurft. Eine solche fehlt jedoch. Stattdessen verschweigt der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsgesuch sogar die ihm nachteilige Tatsache, dass im weiteren Verfahren gegen Mitangeklagte ebenfalls wegen Ungebühr Ordnungsgeldbeschlüsse, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung, verkündet worden sind.

bb)

Hätte der Antragsteller jedoch den "Wegfall des Hindernisses" bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt bereits früher als von ihm behauptet erkennen können und müssen, muss er sich dies bei der auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmenden Verschuldensprüfung als eigenes Versäumnis zurechnen lassen. Das erhöht nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Voraussetzungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung, denn die Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (BVerfG NJW 1995, 1857; Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89, NJW 1992, S. 38; vgl. auch den Beschl. d. 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 1989 - 2 BvR 1089/89 - und den Beschl. d. 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 486/92).

c)

Auf die Behauptung des Antragstellers, er sei, wiewohl er einen Pflichtverteidiger für das Strafverfahren hatte, in Bezug auf den Ordnungsgeldbeschluss unverteidigt gewesen und deshalb von seinem Anwalt bis zur Erteilung eines gesonderten Wahlmandats insoweit auch nicht beraten worden, kommt es danach nicht mehr an. Im Übrigen ist auch diese Darstellung weder glaubhaft noch rechtlich nachvollziehbar.

aa)

Zum einen trifft es nicht zu, dass sich das Aufgabengebiet des Pflichtverteidigers allein auf die Verteidigung gegen den Schuldvorwurf beschränkte, nicht jedoch auf die Prüfung und Abwehr während laufender Hauptverhandlung gegen den Mandanten ergriffener Ordnungs-mittel.

Der einmal für das Verfahren bestellte Verteidiger ist, sofern nicht ausnahmsweise und ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, für alle damit in Zusammenhang stehenden anwaltlichen Verrichtungen legitimiert, so z.B. auch für das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, für das Adhäsionsverfahren und für sämtliche Rechtsmittel, sei es in der Hauptsache (Berufung, Revision), sei es gegen Neben- und Zwischenentscheidungen (z.B. in Haftfragen oder bei anderen, den Mandanten betreffenden strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen). Insoweit bedarf es keiner gesonderten Beauftragung durch den Angeklagten. Sollte der Verteidiger den Antragsteller vorliegend insoweit falsch informiert haben, und wäre (auch) dieses Anwaltsverschulden kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist gewesen, hätte dies ebenfalls bei Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und - dann durch entsprechende Erklärung des Verteidigers - glaubhaft gemacht werden müssen. Das ist nicht geschehen.

bb)

Im Übrigen widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung und wäre schon von daher schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn der gerichtserfahrene Angeklagte, so er nicht ohnehin schon selbst über die einschlägigen Kenntnisse verfügte, sich nicht unmittelbar nach Erlass des gegen ihn gerichteten Ordnungsgeldbeschlusses bei seinem Verteidiger danach erkundigt hätte, ob und bejahendenfalls wie er dagegen vorgehen könne. Dass er darauf keine Auskunft erhalten hätte, ist - zumal der Anwalt damit gegen seine Berufspflichten verstoßen hätte (vgl. § 11 Abs. 2 BO) - so unwahrscheinlich, dass der Senat diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht zieht.

3.

Die von dem Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommene gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO bezieht sich nach h. A. in Rechtsprechung und Literatur lediglich auf das fehlende Verschulden an einer Fristversäumung, nicht hingegen auf die (fortbestehende) Ursächlichkeit des Belehrungsmangels für die Säumnis. Der Antragsteller hat demnach grundsätzlich trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung seine (fortdauernde) Unkenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Düsseldorf VRS 87, 351 f.; MDR 1990, 460; BVerfG, NJW 1991, 2277; Meyer-Goßner a.a.O., § 45 Rn. 22 m.w.N.). Das ist ihm aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gelungen.

4.

Nachdem der Antragsteller somit spätestens ab dem 25.02.2009 Kenntnis davon hätte haben können und müssen, dass er gegen den gegen ihn erlassenen Ordnungsgeldbeschluss binnen einer Woche nach Verkündung mit der fristgebundenen Beschwerde hätte vorgehen können und dass diese Frist bereits verstichen war, hätte er das Wiedereinsetzungsgesuch zusammen mit der Beschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) spätestens bis zum 04.03.2009 beim Landgericht oder beim Senat anbringen müssen. Das ist nicht geschehen.

5.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht.

Wenn der Antragsteller nicht einmal den Umstand, dass am 25.02.2009 Ordnungsgeldbeschlüsse gegen zwei Mitangeklagte verkündet und diesen dabei eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, aus denen er seine eigene Säumnis erkennen konnte, bemerkt und zum Anlass genommen haben sollte, sich unverzüglich um Rechtsrat zu bemühen, ob und ggfs. was er jetzt noch dagegen unternehmen könne, sondern wenn er - wie er behauptet - stattdessen bis zum 24.03.2009 zugewartet und erst dann seinen Verteidiger insoweit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, dann trifft ihn an der verspäteten Anbringung seines Wiedereinsetzungsantrags eigenes - erhebliches - Verschulden.

II.

Die erst am 27.03.2009 beim Landgericht eingegangene Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 13.11.2008 ist, nachdem dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung mit der Verkündung der Entscheidung in Lauf gesetzten einwöchigen Frist des § 181 Abs. 1 GVG gewährt wurde, ebenfalls unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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