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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 3 U 108/08
Rechtsgebiete: BGB, AnfG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 611
BGB § 675 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
ZPO § 256
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 287
BRAGO § 23
BRAGO § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 108/08

Verkündet am: 05.02.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29.08.2002 wird abgeändert und

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.564,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.06.2001 zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.01.1998 - Az: 7 O 502/96 - zukünftig erwachsenen Schäden zu ersetzen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.119,24 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin überließ ihr mit Vertrag vom 28.09.1992 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem in Schwerin belegenen Grundstück. Gemäß dem hierüber geschlossenen Vertrag übernahm die Klägerin als Gegenleistung die Belastungen des Grundstücks zur dinglichen Haftung und zur persönlichen Mithaftung. Am 03.06.1993 wurde die Umschreibung des Grundstückes auf die Klägerin beim Grundbuchamt beantragt. Die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin erfolgte am 11.10.1995. Eine Gläubigerin des Ehemannes der Klägerin erhob am 04.10.1996 Klage gegen die hiesige Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, da sie den Miteigentumsanteil unentgeltlich und damit anfechtbar im Sinne des Anfechtungsgesetzes erworben habe. Die Klage wurde der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten am 18.10.1996 zugestellt.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit ihrer Prozessvertretung. Mit Urteil vom 15.01.1998 wurde die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte leitete dieses Urteil weder an die Klägerin noch an deren Verkehrsanwälte weiter. Er legte auch keine Berufung ein, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

Die Klägerin macht geltend, dass das Urteil bei Durchführung der Berufung aufgehoben worden wäre. Sie verlangt daher vom Beklagten den Ersatz der Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch für sämtliche weiteren Schäden einzustehen habe, die ihr aus der Vollstreckung entstehen. Wegen der weiteren Sachverhaltsfeststellungen nimmt der Senat auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom 02.10.2003, 7 U 165/02, Bezug.

Das Landgericht Schwerin hat die Klage und das Oberlandesgericht Rostock die hiergegen gerichtete Berufung abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des 7. Zivilsenates aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2007, IX ZR 232/03 (JurBüro 2008, 269), Bezug genommen.

Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Wert des Grundstückes den der Belastungen nicht überstiegen. Erst in der Folgezeit habe sie Investitionen vorgenommen, die wertsteigernd gewesen seien.

Ein zum Kauf 1987 und ein zur Haussanierung 1988 gewährter Kredit seien 1990 auf 20.970,50 DM umgestellt worden. Da diese Kredite auf 99 Jahre geschlossen und eine Tilgung nicht vorgesehen gewesen sei, hätten weder die Klägerin noch ihr Ehemann hierauf Tilgungen vorgenommen. Damit valutierten diese Kredite am 11.10.1995 in dieser Höhe. 1992 hätten die Klägerin und ihr Ehemann zwei Kredite bei der B. Bank AG über 82.000,00 DM und 168.000,00 DM aufgenommen. Diese wurden über eine Grundschuld, eingetragen im Grundbuch am 22.10.1992, abgesichert. Die Kredite seien bis zum 11.10.1995 annähernd überhaupt nicht getilgt worden. Bei Umschreibung auf die Klägerin 1996 habe das kleinere Engagement einen Saldostand von 79.000,00 DM aufgewiesen, das über 168,000,00 DM habe noch in gleicher Höhe valutiert.

Zweck der Kredite sei die bauliche Sanierung gewesen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditbewilligung hätte dann die Klägerin die Grundsanierung des Hauses vorgenommen, bei der nur zwei Mauern des ursprünglichen Hauses stehen geblieben seien. Im Einzelnen seien folgende Maßnahmen ergriffen worden:

- neue Fußböden mit Estrich und Einfachbelag - Aufwand ca. 25.000,00 DM

- Ersetzung der alten Holzwände durch gemauerte Wände und deren Verputzung - Aufwand ca. 40.000,00 DM

- Dekorations-/Malerarbeiten - 15.000 DM

- Entfernung und Ersetzung der Elektrik nebst Steckdosen und Sicherungskästen - Aufwand ca. 25.000,00 DM

- Neufliesen der Sanitärräume, Einbau von Objekten und Armaturen, neue Abflussleitungen verlegen - Aufwand ca. 25.000,00 DM

- neue Fenster für ca. 30.000,00 DM

- neue Heizungsanlage inkl. Verrohrung im Haus sowie neuen Heizkörpern, z.T. Fußbodenheizung - ca. 35.000,00 DM

- Nebenkosten für Architekt pp. - ca. 20.000,00 DM.

- Anbau eines Wintergartens - Aufwand 35.000,00 DM.

Diese Arbeiten seien allein von der Klägerin, auf deren Kosten und nach Abschluss des Übertragungsvertrages vorgenommen worden. Nach der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung habe die Klägerin weitere Investitionen vorgenommen. Es handele sich dabei um

- neue Echtholztüren - 10.000,00 DM

- neue handgefertigte Holztreppe zum Dachgeschoss - ca. 12.000,00 DM

- Ersetzung/Verbesserung der Fußbodenbelege ohne Preisangabe

- neue Küche für 46.000,00 DM

- Neuverklinkerung - 25.000,00 DM

- neues Dach inkl. Giebel und Pfannen und Wärmedämmung - 50.000,00 DM

- Ausbau Dachgeschoss zu Wohnraum inkl. Sanitärraum - ca. 60.000,00 DM.

Vor dem AG Schwerin wurde zum Az.: 56 K 126/99 ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Hierin wurde ein SV-Wertgutachten eingeholt, aus dem hervorgehe, dass der Grundbesitz, trotz der Investitionen der Klägerin, lediglich einen Verkehrswert von 410.000,00 DM gehabt habe.

Im Sommer 2000 habe die Klägerin über einen eingeschalteten Makler einen Interessenten für einen freihändigen Verkauf zu einem Preis von 510.000,00 DM gehabt. Hieraus hätten zwar die Verbindlichkeiten der Banken, nicht aber die Sicherungshypothek der damaligen Gläubiger ausgeglichen werden können. Da Letztere auf vollständigem Ausgleich bestanden habe, sei der Kauf nicht zustande gekommen. 2001 sei das Objekt für 310.000,00 DM auf Drängen der V. Bank veräußert worden. Damit sei der Klägerin mindestens in Differenz zwischen sachverständig festgestelltem Verkehrswert und Verkaufspreis ein Schaden von ca. 100.000,00 DM entstanden.

Der Senat hat dem Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Miteigentumsanteils gegeben, von der dieser keinen Gebrauch gemacht hat.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der anwaltlichen Leistungspflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB.

1.

Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH Urt. v. 30.11.1999, X ZR 129/96, NJW-RR 2000, 791; BGH Urt. v. 27.11.1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900; OLG Hamm, Urt. v. 27.05.2008, 28 U 158/07, zitiert nach Juris). Indem der Beklagte weder der Klägerin noch deren Verkehrsanwälten das die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtende Urteil übersandt und diesen somit nicht die Entscheidung ermöglicht hat, hiergegen Rechtsmittel einzulegen, und auch selbst die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht geprüft hat, hat er seine anwaltlichen Fürsorge- und Beratungspflichten verletzt.

2.

Diese Pflichtverletzung ist für den eingetretenen Schaden auch kausal. Hätte der Beklagte der Klägerin bzw. deren Verkehrsanwälten rechtzeitig das Urteil übersandt, hätten diese gegen das Urteil Berufung einlegen können, die nach Einschätzung des Senates zur Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage geführt hätte.

Die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung im Vorprozess obsiegt hätte, ist dabei aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts zu beurteilen (BGH Urt. v. 13.06.1996, IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110; BGH Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256; BGH Urt. v. 16.06.2005, IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwaltes unterbreitet worden wäre (BGH, Urt. v. 09.12.1999, IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263; Urt. v. 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572). Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (BGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269).

3.

Bei ordnungsgemäßer Information der Klägerin bzw. ihres Verkehrsanwaltes hätte die Annahme des Landgerichts Schwerin, es habe sich um ein anfechtbares Geschäft gehandelt, im Berufungsverfahren jedoch zu Fall gebracht werden können.

a.

Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin ist zwar entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erfolgt. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung der von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen zur Übernahme der Verbindlichkeiten - so der BGH - folgt den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung und erweist sich als tatrichterlich zulässig. Das macht sich der Senat zu eigen.

b.

Die Gläubigerin hat den Grundstücksüberlassungsvertrag auch innerhalb der Jahresfrist des bis 1998 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. angefochten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (hier: 11.10.1995) zu laufen (BGH Urt. v. 21.01.1993, IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179; BGH Urt. v. 15.12.1994, IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184; BGH Urt. v. 10.12.1998, IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146). Der Umstand, dass zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentumsübergang ein längerer Zeitraum gelegen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH Urt. v. 10.12.1998 a.a.O).

Die mit Eintragung des Eigentumswechsels am 11.10.1995 in Gang gesetzte Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift im Anfechtungsprozess am 04.10.1996 noch nicht abgelaufen. Die Anfechtungsfrist wird im Falle der Klageerhebung bereits durch das Einreichen der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" erfolgt (BGH Urt. v. 04.03.1993, IX ZR 138/92, BGHZ 122, 23; BGH, Urt. v. 09.06.2005, IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245). Davon ist hier auszugehen, weil die Klage der jetzigen Klägerin am 18.10.1996 zugestellt wurde (vgl. BGH Urt. v. 15.11.2007, a.a.O.).

c.

Allerdings fehlt es für die erfolgreiche Anfechtung des Anteilsübertragungsvertrages an einer hinreichend vorgetragenen Gläubigerbenachteiligung.

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH Urt. v. 20.10.2005, IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387; Urt. v. 23.11.2006, IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588; Urt. v. 03.05.2007, IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326; Urt. v. 15.11.2007, a.a.O.). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.

Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstückes sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.; Urt. v. 23.11.2006 a.a.O.; Urt. v. 03.05.2007 a.a.O; Urt. v. 15.11.2007, a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Benachteilung ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, bei mehraktigen Rechtsgeschäften, wie vorliegend gegeben, ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGH Urt. v. 18.12.1986, IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274; BGH Urt. v. 21.01.1993, a.a.O.; BGH Urt. v. 15.12.1994, a.a.O.; BGH Urt. v. 10.12.1998 a.a.O.), mithin hier der 11.10. 1995 (BGH, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O.).

Wertsteigerungen, die auf Maßnahmen des Anfechtungsgegners beruhen, können bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts des Grundstückes keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1996, IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907; Urt. v. 15.11.2007, a.a.O.). Daher ist bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Vertragsschluss aber vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten vorgenommen hat. Diese hat sie im einzelnen vorgetragen. Der Beklagte ist dem nicht substanziiert entgegengetreten.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2007 im Weiteren darauf hingewiesen, dass die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden kann, welchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. auch BGH Urt. v. 20.10.2005 a.a.O.).

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.07.2007 (7 U 59/05, JurBüro 2008, 48) für einen vergleichbaren Fall einer Anfechtungsklage, wie sie dem Schadensersatzanspruch der hiesigen Klägerin zugrunde liegt, entschieden, dass der Anfechtende die objektive Gläubigerbenachteiligung des Geschäftes als Anfechtungsvoraussetzung beweisen muss. Der Anfechtungsgegner müsse lediglich vortragen und ggf. beweisen, in welcher Höhe die grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs valutierten.

Damit folgt das Gericht den Grundsätzen der Beweislastverteilung, wie sie auch der Bundesgerichtshof aufgestellt hat. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft hiernach eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten. Die objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen, bleibt Sache des Anfechtenden (BGH Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.). Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regressprozess (BGH Urt. v. 13.06.1996, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Beklagte, der sich zur Abwehr des Regressanspruchs auf die Rechtswirksamkeit der Anfechtung beruft, die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat, die der Klägerin des Vorprozesses oblegen hätte (BGH Urt. v. 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin nach Ansicht des Senates ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil im Grundbuch am 11.10.1995 Belastungen in Höhe von ca. 270.000,00 DM im Grundbuch eingetragen waren, welche noch mit 267.970,50 DM valutierten. Im Weiteren hat sie eigene umfangreiche Investitionen in das Grundstück vorgetragen.

Dem Beklagten hätte es nun oblegen, sowohl die Behauptungen zu den valutierenden Belastungen als auch die zu den Investitionen anzugreifen und den Nachweis zu führen, dass im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstückes zum 11.10.1995 in einem Zustand des Hauses, der die Investitionen der Klägerin nicht berücksichtigt, ein über die valutierenden Grundbelastungen hinausgehender Erlös hätte erzielt werden können. Hierzu hat der Beklagte auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2008 weder weiter vorgetragen noch Beweis angetreten.

In Anbetracht dessen kann der ständig mit Grundstücksstreitigkeiten befasste Senat den Sachvortrag der Klägerin als unstreitig seiner Beurteilung zugrunde legen. Er sieht sich in der Lage, nach § 287 ZPO festzustellen, dass bei einer Versteigerung nur eines Miteigentumsanteils eines mit einem stark sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebauten Grundstückes ein Erlös von mehr als 267.970,50 DM auch im Oktober 1995 nicht zu erzielen war. Dem legt der Senat zugrunde, dass das Hausgrundstück nach umfangreichen Sanierungen der Klägerin letztlich im Jahre 2001 nur zu einem Preis von 310.000,00 DM erfolgreich veräußert werden konnte und das im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Schwerin eingeholte Verkehrswertgutachten nach umfassender Sanierung nur zu einem Verkehrswert von ca. 410.000,00 DM gelangt ist. Schon im sanierten Zustand hätte damit der hälftige Erlös weit unter den Verbindlichkeiten gelegen. Dies gilt erst recht, wenn die Sanierungsleistungen der Klägerin außer Acht bleiben. Zudem war zu berücksichtigen, dass für einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bewohnten Hausgrundstück nur ein beschränktes Marktinteresse besteht, was die Annahme eines weiter erheblich geringeren Versteigerungserlöses rechtfertigt.

Zu berücksichtigen ist hingegen, dass auch auf dem hälftigen Miteigentumsanteil die Grundschulden in voller Höhe gelastet hätten, unabhängig davon, dass es sich um eine Gesamtgrundschuld bzw. Gesamtgrundschulden gehandelt hat.

d.

Da es bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteilung fehlte, kommt es auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F., nämlich die Gläubigerbenachteilungsabsicht des früheren Ehemannes der Klägerin und deren Kenntnis hiervon nicht mehr an.

4.

Der Zahlungsantrag zu 1. setzt sich zusammen aus den Kosten für Gericht und Gegenanwalt in Höhe von 8.625,93 DM (Anlage K4) und den Kosten der Korrespondenzanwälte der Klägerin in Höhe von 8.105,50 DM (Kostennote, Anlage K5). Dabei weist die Anlage K5 zwei Gebühren nach § 31 BRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO aus. Letztere findet ihre Rechtfertigung in einer Einigung der hiesigen Klägerin mit der Klägerin des Vorprozesses im Jahr 2000 dahin, dass die Sicherungshypothek gegen Zahlung von ca. 15.000,00 DM gelöscht wird. Die hierauf geltend gemachten Prozesszinsen stehen der Klägerin aus §§ 288, 291 BGB zu.

Der Feststellungsantrag zu 2. findet seine Rechtfertigung in § 256 ZPO. Für eine Feststellung der Verpflichtung des Ersatzes eines noch nicht vom Kläger zu beziffernden Schadens genügt das Interesse der Verjährungshemmung regelmäßig für eine Feststellungsklage (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 8a). Es reicht hierfür aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Derartige Ansprüche hat die Klägerin hinreichend dargetan. Nach ihrem Vortrag hätte sie das Grundstück im Falle ihres Obsiegens freihändig und zu einem höheren Erlös veräußern können, wodurch ihr eine Ablösung weiterer Verbindlichkeiten möglich gewesen wäre, aus denen ihr nunmehr ein Zinsschaden entstehe.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht. Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 15.11.2007 beantwortet.

Ende der Entscheidung

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