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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 45/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 852 a. F. |
2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gesamtvollstreckungsverwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne dass es darauf ankommt, welche natürliche Person dieses Amt innehatte.
3. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der frühere Verwalter nicht bereit ist, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses geltend zu machen.
4. Die geschädigte Masse kann den früheren Verwalter mit der Begründung zur Haftung heranziehen, er habe begründete Ansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjähren lassen.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Laut Protokoll verkündet am: 12.03.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 1 O 120/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht Sicherheit in derselben Höhe stellen.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert der Berufung: bis 2.500.000,00 €.
Gründe:
I.
Die Beklagten waren Mitglieder des Gläubigerausschusses im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A. K. W. GmbH & Co. KG, nachfolgend Schuldnerin. Gesamtvollstreckungsverwalter war Rechtsanwalt L.. Er gründete Auffanggesellschaften und vergab aus der Gesamtvollstreckungsmasse Darlehen, die nicht zurückgezahlt wurden. Mit der Begründung, bei gewissenhafter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Gläubigerausschusses, insbesondere Beachtung der auf 4.000.000,00 DM festgelegten Grenze für die Darlehensvergaben, hätten die Beklagten die die Masse schädigenden Darlehenshingaben verhindern können, nimmt der Kläger sie auf Schadensersatz in Höhe von 2.266.566,10 € und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens in Anspruch. Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht Schwerin wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung zu deren Begründung er betont, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter L. mit den umfangreichen Querfinanzierungen seine Pflichten verletzt habe. Die Fehleinschätzung des Landgerichts beruhe auf der unzutreffenden Auslegung des Begriffes des "Liquiditätsverlust". Vielmehr sei der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.12.1996 in dem Sinne auszulegen, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter höchstens 4.000.000 DM an die Auffanggesellschaften abführen durfte. Den geltend gemachten Schaden in Höhe von 2.266.566,10 €, also den 4.000.000 DM übersteigenden Betrag, habe er, der Kläger schlüssig dargelegt. Die erzielten Verwertungserlöse seien nicht gegenzurechnen, weil diese auch bei einer Betriebsfortführung ohne die Gründung von Auffanggesellschaften mit anschließender übertragender Sanierung erzielt worden wären.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 10.02.2006, Az.: 1 O 120/04 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.266.566,10 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 10.02.2006, Az.: 1 O 120/04 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der der Gesamtvollstreckungsmasse im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma A. K. W. GmbH & Co. KG dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagten ihre Pflicht gemäß § 15 Abs. 6 S. 1 GesO zu Überwachung der Geschäftsführung des früheren Verwalters Rechtsanwalt H.-J. L., verletzt haben und der über den mit dem Klageantrag zu 1. geltenden Anspruch hinausgeht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen Liquiditätsverlust von mehr als 4.000.000 DM, so tragen sie vor, habe der Kläger nicht dargelegt. Der frühere Gesamtvollstreckungsverwalter habe hier Finanzierungen innerhalb der von ihm verwalteten Gesamtvollstreckungsmassen betrieben. Bei der Schuldnerin stünden Liquiditätsabflüssen von 7.300.000,00 DM, Liquiditätszuflüssen aus Querfinanzierungen in Höhe von 4.000.000 DM gegenüber, so dass per Saldo ein Liquiditätsverlust von 4.000.000 DM nicht erreicht sei. Die Darlehenshingaben an die Auffanggesellschaften seien im Übrigen durchaus gesichert gewesen, denn an Stelle der hingegebenen Finanzmittel seien als Gegenwert die Anschaffungskosten für Beteiligung getreten, die die Gesamtvollstreckungsmasse zu 100% gehalten habe. Das Landgericht betone zu Recht als wesentliches Anliegen der Gesamtvollstreckungsverwaltung die Sanierung der Unternehmen mit dem Risiko des totalen Verlustes. Hiervon ausgehend sei ein frühzeitiges Einschreiten des Gläubigerausschusses zur Verhinderung weiterer Abflüsse an die Auffanggesellschaften kontra-produktiv gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Zu Gunsten des Klägers mag davon auszugehen sein, dass die Beklagten ihre Pflichten als Mitglieder des Gläubigerausschusses verletzt und dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse geschädigt haben.
a) Der Kläger ist befugt, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Insoweit gilt nichts anderes als zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwalter, der pflichtwidrig die von ihm verwaltetet Masse geschädigt hat. Diesen Schadensersatzanspruch kann ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter geltend machen (BGHZ 124, 27 = ZIP 1993, 1886 = NJW 1994, 323; BGHZ 159, 25 = ZIP 2004, 1218 = NJW-RR 2004, 1425).
b) Die Formulierung im Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.12.1996, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter verpflichtet sei, die werbende Tätigkeit der Auffanggesellschaften einzustellen, sobald ein Liquiditätsverlust von 4.000.000 DM erreicht sei, ist wenig aussagekräftig. Indessen ist dem Beschluss zu entnehmen, dass der Verwalter nicht unbegrenzt Mittel der Insolvenzmasse zur Finanzierung der Auffanggesellschaften einsetzen darf. Wenn die Beklagten Zweifel zur Tragweite des Beschlusses vom 16.12.1996 hatten, so oblag es ihnen, abzuklären, inwieweit der Verwalter die Auffanggesellschaften kreditieren durfte.
c) Einen auf Pflichtverletzungen der Beklagten beruhenden Schaden der Gesamtvollstreckungsmasse hat der Kläger allenfalls in Höhe von 488.283,75 € schlüssig dargelegt.
Ausweislich des Zwischenberichtes des früheren Gesamtvollstreckungsverwalters L. vom 10.1.1997 betrug zu diesem Zeitpunkt die Summe der gewährten Kredite 2.750.000,00 DM. Dieser Bericht musste die Beklagten nicht zum Einschreiten veranlassen, denn die Darlehenssumme lag deutlich unter 4.000.000 DM. Keinerlei Anzeichen sprachen dafür, dass der Verwalter die ihm gesetzte Grenze von 4.000.000 DM ohne zusätzliche Information der Gläubiger oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses überschreiten werde. Auch im Übrigen waren Zweifel an der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gesamtvollstreckungsverwalters nicht begründet. Daher waren weder das Vollstreckungsgericht noch die Mitglieder des Gläubigerausschusses gehalten, Zwischenberichte in kürzeren Abständen als zuvor anzufordern oder vorsorglich auf die Einhaltung der 4.000.000 DM-Grenze zu dringen.
Der dem folgenden Zwischenbericht vom 11.08.1997 beiliegenden Einnahmen- und Ausgabenabrechnung war zu entnehmen, dass die gewährten Darlehen sich zwischenzeitlich auf 6.665.000,00 DM addierten. Tatsächlich lag ausweislich der Aufstellung des Klägers in der Klageschrift zu dieser Zeit die Summe bei 7.140.000,00 DM. Bei Kenntnisnahme dieser Zahl hätten die Beklagten aufmerken, auf Klarstellung dringen und auf Unterlassen der weiteren Darlehensgewährung an die Auffanggesellschaften dringen müssen. Dann allerdings hätten sie lediglich noch die Darlehensgewährungen nach diesem Stichtag, ausweislich der Aufstellung in der Klageschrift in einem Gesamtumfang von 955.000,00 DM verhindern können.
2. Dieser Schadensersatzanspruch ist verjährt.
a) Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 852 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung drei Jahre.
Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält zum Gläubigerausschuss und dessen Aufgaben nur die knappe Regelung in § 15 Abs. 6 GesO. Eine dem § 89 KO entsprechende Regelung zur Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses findet sich in der Gesamtvollstreckungsordnung nicht, indessen ist § 89 KO insoweit entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Rostock, ZInsO 2004, 814).
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses enthalten weder die GesO noch die KO eine Regelung. Hierzu hat der BGH entschieden (BGHZ 93, 278 = NJW 1985, 1161), dass sich der Verjährung nach § 852 BGB als allgemeine Verjährungsnorm für gesetzliche Haftungsverhältnisse richte. In der späteren Entscheidung vom 26.05.1994 (BGHZ 126, 138 = NJW 1994, 3102) bekräftigte er dies in Hinblick auf den Vergleichsverwalter gem. § 42 der früheren Vergleichsordnung und unterstellte auch Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerbeirats gem. § 44 Abs. 3 VerglO der Verjährung gem. § 852 BGB a.F. Im gleichen Sinn entschied das OLG Saarbrücken (NZI 1998, 44; ebenso Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 89, Rn. 7; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 89 KO, Anmerkung 5, zur Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses). Dem ist beizutreten, denn andernfalls würde der Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter wegen dessen Pflichtverletzung in drei Jahren verjähren, während die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die den Verwalter nicht hinreichend überwacht und dadurch dessen Pflichtverletzung verhindert haben, dreißig Jahre lang haften würden. Uneingeschränkt gilt dies auch für den Gläubigerausschuss im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung.
b) Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit Ende des Jahres 1999. Maßgebend ist gem. § 852 BGB a.F. der Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
aa) Die Höhe des eingetretenen Schadens stand spätestens Ende 1999 fest. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verkaufsgeschäfte abgewickelt und es war klar, dass keine Kreditrückzahlungen erfolgen würden. Der Kläger selbst legt dar, dass die H. M. GmbH spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 überschuldet war. Aus diesem Grund bestand ein Rückzahlungsverbot gem. § 32 a GmbHG, denn die als Darlehen deklarierten Zahlungen waren letztlich kapitalersetzende Leistungen.
Geschädigt ist vorliegend die Gesamtvollstreckungsmasse; ausschlaggebend ist demnach der Kenntnisstand des Gesamtvollstreckungsverwalters als Partei kraft Amtes, ohne dass es darauf ankommt, welche natürliche Person dieses Amt inne hatte. Somit ist der Insolvenzmasse die Kenntnis des früheren Gesamtvollstreckungsverwalters L. zuzurechnen, der zweifelsfrei von seinen Pflichtverletzungen und denen der Beklagten spätestens Ende 1999 Kenntnis hatte.
bb) Dass der frühere Verwalter aus naheliegenden Gründen nicht bereit war, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, begründet nicht die Hemmung der Verjährung.
Der Senat verkennt nicht, dass der bisherige Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwalter, der die Masse geschädigt hat, unter dem Aspekt der Verjährung keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass die Gläubiger zwar von der Masseschädigung Kenntnis haben, ihnen aber die Geltendmachung ihres Anspruchs mangels Bestellung eines neuen Verwalters nicht möglich ist. Die Verjährungsfrist gem. § 62 InsO beginnt daher nicht bereits mit der Bestellung des neuen Verwalters oder Sonderverwalters, sondern erst mit dessen Kenntnis von den die Ersatzpflicht des früheren Verwalters begründenden Tatumständen (BGHZ 159, 25 = ZIP 2004, 1218 = NJW-RR 2004, 1425; OLG München ZIP 1987, 656; MünchKomm-Brandes, InsO, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 62 Rn. 2; Kübler/Prüting/Lücke InsO, § 62 Rn. 2). Mit der Begründung, anderfalls würden die besonders nachlässigen Gläubigerausschussmitglieder, die den Verwalter mindestens drei Jahre lang gewähren lassen, gegenüber den sorgfältig Handelnden, die ihren Kontrollpflichten nachkommen, benachteiligt, will der Kläger diesen Gesichtspunkt auf die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses übertragen.
Für diese Sicht spricht, dass der pflichtwidrig handelnde und von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses unzureichend überwachte Verwalter Ansprüche gegen diese nicht geltend macht, was einer faktischen Hemmung der Rechtsverfolgung gleichkommt. Gleichwohl vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Obwohl derartige faktische Hemmungstatbestände nicht ungewöhnlich sind, regelt das Gesetz in § 207 BGB (Früher § 203 BGB a.F.) nur in einem Sonderfall die Verjährungshemmung aufgrund des Näheverhältnisses zwischen Schädiger und Geschädigtem.
Greift man auf den Rechtsgedanken des § 62 InsO zurück, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und den die Ersatzpflicht des Verwalters begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dass bei der Inanspruchnahme des früheren Verwalters die Zeit ausgeklammert wird, in der er selbst noch Verwalter, ist berechtigt, weil die Erhebung von Schadensersatzansprüchen wegen der Identität des Schädigers mit dem Verwalter der geschädigten Masse tatsächlich ausgeschlossen ist, solange dieser im Amt ist. Indessen ist vorliegend diese Personenidentität nicht gegeben. Dem Gläubigerausschuss steht ein Verwalter gegenüber, der rechtlich nicht gehindert, ja sogar verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder zu erheben, wenn diese pflichtwidrig zur Schädigung der Masse beigetragen haben. Diese Konstellation ähnelt den Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsanwalt. Auch diese verjähren unabhängig davon, ob der Mandant überhaupt bemerkt, dass der Rechtsanwalt ihn geschädigt hat, in drei Jahren. Die Rechtsprechung hilft, indem sie den Anwalt verpflichtet, den Mandanten über die die Schadensersatzpflicht begründenden Umstände aufzuklären und gelangt auf diese Weise zu einer sekundären Haftung mit einer neuen Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Hinweispflicht (BGHZ 94, 380 = ZIP 1985, 1274 = NJW 1985, 2250; BGH NJW 2000, 1263 = MDR 2000, 481; BGH NJW 2000, 1267). Ähnlich liegen die Dinge hier. Dem Interesse der geschädigten Masse ist genügt, wenn sie den früheren Verwalter mit der Begründung, er habe begründete Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjähren lassen, zur Haftung heranziehen kann. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst, wenn der neue Verwalter von dem durch seinen Vorgänger verursachten Schaden Kenntnis erlangt.
Schließlich ist der Zweck der Verjährung zu bedenken. Nach einem gewissen, gesetzlich festgelegten Zeitraum soll der Ersatzpflichtige darauf vertrauen dürfen, nicht mehr belangt zu werden. Dass die Verjährung häufig zu einer in der Sache nicht gerechtfertigten Bevorzugung dessen führt, dem die Verjährung zugute kommt, ist typische Folge der Verjährung und taugt nicht als Argument gegen die Verjährung.
III.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zu, weil die Verjährungsproblematik von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Ende der Entscheidung
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