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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 3 U 6/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 314 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 531 |
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Laut Protokoll verkündet am: 20.10.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, die Richterin am Landgericht Gombac und die Richterin am Landgericht Feger
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - Az.: 7a O 470/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers. Diese trägt er selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 7.027,38 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz i. H. v. 7.027,39 € (= 13.744,36 DM) in Anspruch.
Im Jahr 1990 errichtete die Klägerin die in der J.R.-B.Straße 16 und 18 - 20 in B.gelegenen Mietwohnhäuser. Die Beklagte liefert die Fernwärme und bereitet in den Häusern in Wärmetauschern das Warmwasser auf. Im Jahr 1994 installierte sie in den Häusern 16 und 18 bis 20 kupferbehaftete Warmwasseraufbereiter. Seit 1996 traten in den Kellerverteilungsleitungen Korrosionsschäden auf. Die für die Erneuerung der Rohre im Haus J.R.-B.Straße 18 - 20 angefallenen Kosten macht die Klägerin vorliegend geltend. Die Beklagte bestreitet den Ursachenzusammenhang zwischen dem Einbau der kupferbehafteten Warmwasseraufbereiter und der Korrosion, meint zudem, dass sie - Kausalität unterstellt - den Schaden nicht zu vertreten habe und dass die Klägerin sich den Vorteil infolge des Einbaus neuer anstelle alter Leitungen anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht holte zur Kausalität ein Gutachten des Sachverständige Dipl. Ing. K.ein. Am 24.07.2002 verurteilte es die Beklagte, an die Klägerin 7.027,38 € (13.744,36 DM) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 20.10.1998 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe ein Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu. Die 1994 von der Beklagten eingebrachten Wärmetauscher seien kausal für den Rostfraß in den Rohrleitungssystemen der Klägerin gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. um Hauseingang J.R.-B.Straße 16 seien auf die Rohrleitungsschäden in der J.R.-B.Straße 18 - 20 übertragbar, da unstreitig beide Rohrleitungssysteme typidentisch und gleich alt seien. Die Beklagte müsse sich das Verschulden des Streithelfers, ihres Fachplaners, sowie der ausführenden Baubetriebe zurechnen lassen. Bei dem Einbau der Wärmetauscher sei deren Kupferhaltigkeit erkennbar gewesen, sodass auch eine Gefährdung der verzinkten Stahlrohre durch Korrosion voraussehbar gewesen sei. Der Schaden sei in Höhe der Reparaturkosten begründet. Ein Abzug "Neu für Alt" könne unterbleiben, da der Austausch der sechs Jahre alten Rohrleitungen den Wert des Hausgrundstückes nicht erhöht habe.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die installierten Wärmetauscher die behaupteten Rohrleitungsschäden in der J.R.-B.Str. 18 - 20 verursacht haben. Der Sachverständige habe lediglich festgestellt, dass die Kupferinduktion mit etwa 75 - 80 %iger Wahrscheinlichkeit von ihren kupferverlöteten Wärmetauschern herrühre. Dies reiche als Tatsachengrundlage für eine Verurteilung nicht aus. Auf die streitgegenständlichen Häuser J.R.-B.Straße 18 und 20 seien die gutachterlichen Feststellungen zum Rohrleitungssystem in der J.R.-B.Straße 16 nicht übertragbar. Soweit der Sachverständige erklärt habe, im Hauseingang 16 eine typgleiche Warmwasseraufbereitungsanlage und typgleiche Rohre wie in dem Eingang 18 - 20 vorgefunden zu haben, könne sich dies nicht auf die ausgetauschten Warmwasserleitungen beziehen. Welches Rohrmaterial die Klägerin im Objekt 18 - 20 benutzt habe, sei nicht klar. Es werde bestritten, dass das vorhandene Leitungssystem vor dem Einbau der Wärmetauscher 1994 intakt gewesen sei. Die Geschehensabläufe seien nicht identisch. Die behaupteten Schäden in dem Objekt J.R.-B.Straße 18 - 20 hätten bereits 1996 vorgelegen, während die Schäden in der J.R.-B.Straße 16 erst 2001/2002 aufgetreten seien.
Sie bzw. ihre Erfüllungsgehilfen hätten von der Geeignetheit der Wärmetauscher ausgehen dürfen, da 1994 noch nicht bekannt gewesen sei, in welchem Umfang die Plattentauscher Kupferionen emittieren. Vorsorglich bleibe der Schaden bestritten. Die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus müsse sie sich einen Abzug Neu für Alt schadensmindernd anrechnen lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, sie sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie Wohnungen vermiete.
Der Streithelfer hat seine am 30.08.2002 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24.07.2002 mit Schriftsatz vom 29.10.2002 zurückgenommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin kann wegen Verletzung des zwischen den Parteien am 01.01.1993 geschlossenen Wärmelieferungsvertrages Ersatz des Mangelfolgeschaden i. H. v. 7.027,38 € (13.744,36 DM) aus positiver Forderungsverletzung verlangen.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Einbau der kupferverlöteten Wärmetauscher in ihren Hausanschlussstationen kausal für die Rostschäden in den verzinkten Stahlrohrleitungen in ihren Mietwohnhäusern J.-R.-B.-Straße 18 - 20 ist.
Greift die Berufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts an, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufweisen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen, die also solche Zweifel an erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2002, NJW-RR 2003, 210 f.). Bei Beachtung dieser Grundsätze zeigt die Berufung der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
a)
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Matthias K. hat in seinem Gutachten vom 01.07.2002 zu den aus dem Haus J.-R.-B.-Straße 16 entnommenen Rohrproben festgestellt, dass der Kupferioneneintrag an die Innenoberfläche die Rohre geschädigt habe und Loch- sowie Muldenfraß die Rohrleitung mehrfach zerstört hätten. Belüftungselemente, Bedeckungselemente, selektiver Angriff an den Korngrenzen der Zinkschicht sowie "Blasenbildung durch Wasserstoff" spielten bei der Beurteilung eine untergeordnete Bedeutung. Die Erkenntnisse über die Installationsanordnung (in Fließrichtung seien kupferionenspendende Bauteile feuerverzinkten Bauteilen vorgeschaltet) ließen den Rückschluss auf den Plattenwärmetauscher (kupferverlötet) als dominierenden "Kupferionenspender" zu. Ergänzend hat er in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2002 ausgeführt, dass ursprünglich der Hauseingang 16 und der Hauseingang 18 - 20 gemeinschaftlich durch ein und dieselbe Warmwasserleitung versorgt worden seien. Mit Einbau der Wärmetauscher sei die Verbindung zwischen den beiden Häusern gekappt und jedes Haus durch eine eigene Station versorgt worden. Bei seiner Ortsbesichtigung hätten sich noch Reststücke dieser alten Verbindung zu den Hauseingängen in der Wand befunden. An diesen Reststücken habe man erkennen können, dass die ursprünglich bestehenden Rohre, wie sie um 1990 eingebaut worden seien und bis 1994 liefen, eine Zinkschutzschicht ausgebaut hätten und die hier streitgegenständliche Korrosionserscheinungen noch nicht aufwiesen. Aus dieser eher mittelbaren Stellung könne der Schluss gezogen werden, dass der Einbau der Wärmetauscher durch den von dort stammenden Kupferioneneintrag die Korrosionserscheinungen erzeugt habe.
b)
Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Kauf bieten eine tragfähige Grundlage für die tatrichterliche Feststellung. Er hat umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und daraus die in sich stimmigen Schlussfolgerungen gezogen.
aa)
Seine Feststellung in dem Parallelverfahren 7 O 172/97 LG Stralsund (= 6 U 130/00 OLG Rostock), dass die Kupferinduktion mit etwa 75 - 80 %iger Wahrscheinlichkeit von den kupferverlöteten Plattenwärmetauschern herrühre, stellt im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung eine ausreichende, seine freie Überzeugung tragenden Grundlage dar.
Die nach § 286 Abs. 1 ZPO maßgebliche freie Überzeugung setzt nicht den Ausschluss letzter Zweifel, sondern lediglich ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus (BGH, Urteil vom 26.10.1993, NJW 1994, 801 = VersR 1994, 52 ff.). Vorliegend hat das Landgericht Stralsund seine Überzeugungsbildung insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Kauf vom 01.07.2002 und auf seine ergänzende Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2002 gestützt, wonach die zugrundegelegten DIN-Normen 50930 immer von Korrosionswahrscheinlichkeiten sprechen würden, da grundsätzlich mehrere Faktoren zusammenwirkten und eine Korrosion hervorrufen könnten; der Sachverständige aber habe bei seiner Untersuchung festgestellt, dass der installierte Plattenwärmetauscher das dominierende Element bei der Korrosion gewesen sei.
bb)
Nicht zu beanstanden ist die Folgerung des Landgerichts, die sachverständigen Feststellungen zu den Rohrleitungen im zum Hauseingang J.-R.-B.-Straße 16 seien auf die Objekte 18 - 20 zu übertragen, denn die Typenidentität und das gleiche Alter sind unstreitig. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es hierzu wörtlich:
"Die Rohrleitungs- sowie die Warmwasseranlagen beider Aufgänge sind gleich alt und typenidentisch."
Damit hat das Landgericht - für das Berufungsgericht bindend - die Typenidentität und das gleiche Alter der Rohrleitungen in den Häusern als unstreitig behandelt. Auch wenn die Beklagte erstinstanzlich dies schriftsätzlich bestritten hat, kann sie diese Tatsache nicht anzweifeln, denn der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die Entscheidungsgründe stellen diesen Umstand als unstreitig dar.
Der Tatbestand fasst den Streitstoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, insbesondere auch deren Ergebnisse zusammen, so dass er nicht zwingend mit dem schriftsätzlichen Vorbringen übereinstimmen muss. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass in der mündlichen Verhandlung zuvor schriftsätzlich bestrittene Behauptungen unstreitig werden. Zweck des Tatbestandes ist es, auch derartiges mit der Beweiskraft gem. § 314 ZPO wiederzugeben. Dieser Funktion des Tatbestandes folgend kann der Berufungskläger die Wiedergabe des in erster Instanz unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivorbringens im Tatbestand des Urteils oder in weiteren Ausführungen mit Tatbestandswirkung nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angreifen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rn. 6). Diese Vorschrift betrifft zudem nur Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, die Ergebnis seiner Würdigung des streitigen Prozessstoffes sind. Auch würde die Beweiskraft des Tatbestandes gem. § 314 ZPO unterlaufen, wenn das Berufungsgericht ihn gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu überprüfen hätte. Ob dies ausnahmslos gilt oder ob Ausnahmen bei offenkundiger Unrichtigkeit des Tatbestandes, z.B. unzutreffender Wiedergabe des Inhaltes von Urkunden, zuzulassen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
War in erster Instanz unstreitig, dass die Rohrleitungssysteme des Hauseingangs Nr. 16 mit denen des Aufganges 18 - 20 typidentisch und gleich alt sind, so stellt das Bestreiten in der Berufungsinstanz neuen Tatsachenvortrag dar, mit dem die Beklagte in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen.
Ob ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel neu ist, wird anhand des Tatbestandes des Ersturteils und des Protokolls geprüft (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 22). Im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass die Rohrleitungs- sowie die Warmwasseranlagen beider Aufgänge gleich alt und typidentisch sind und die Beklagte im Jahre 1994 in das intakte Leitungssystem aus verzinkten Stahlrohr auch der streitgegenständlichen Gebäude kupferbehaftete Warmwasseraufbereiter installiert hat. Die Unrichtigkeit des Tatbestand können die Prozessparteien nur im Wege des Tatbestandsberichtigungsverfahrens gemäß § 320 ZPO geltend machen (Musielak/Ball, a.a.O., § 529 Rn. 6; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., § 19 Rn. 486). Hiermit werden ihre prozessualen Rechte weder abgeschnitten noch unzumutbar verkürzt, denn zur gewissenhaften Prozessführung gehört, insbesondere für die unterlegene Partei, die ein Rechtsmittel erwägt, die sorgfältige Prüfung des Urteils.
cc)
Unstreitig ist ausweislich des Tabestandes auch, das die Beklagte im Jahr 1994 "in das intakte Leitungssystem aus verzinktem Stahlrohr", so wörtlich der Tatbestand, die kupferbehafteten Warmwasseraufbereiter installierte. dd)
Schließlich hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass die Rostschäden in dem Rohrleitungssystem der J.-R.-B.-Straße 16 erst 2001/2002 aufgetreten sind. Der Umstand, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Anlage ausgetauscht hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Schäden unmittelbar zuvor entstanden sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2002 erklärt, die Rohre im Hauseingang 16 würden im Warmwasserbereich bereits derartige Schäden aufweisen, dass seines Erachtens dringend ein Wechsel erforderlich sei. In seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2002 hat er weiter ausgeführt, dass die Klägerin die vorhandenen Korrosionen und den vorhandenen Rostfraß im Hauseingang 16 durch das Anbringen von Rohrschellen versucht habe zu dichten. Eine mögliche marginale Differenz in den Zeitabläufen erklärt der Sachverständige damit, dass es darauf ankomme, wie sich der Warmwasserpegel und Warmwasserverbrauch gestalten. Auch könne nicht eine gleich dicke und gleich intensive Schutzschicht ausgeprägt werden, sodass die zeitlichen Umstände pro Rohr unterschiedlich sein könnten.
2.
Mit dem Einbau der Wärmetauscher hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Wärmelieferungsvertrag verletzt, da sie gegen die DIN 50930, Teil 3, Ziffer 6.4.2 verstoßen hat. Der in der DIN angegebene Schwellenwert der Kupfer - Durchschnittskonzentration war um ein Vielfaches überschritten. Kupfer und Kupferlegierungen können Kupferionen an das Wasser abgeben, die schon in geringen Konzentrationen die Korrosionswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion feuerverzinkter Eisenwerkstoffe sehr stark erhöhen. Aus diesem Grunde müssen nach der DIN 1988 Teil 7 die Installationskomponenten so angeordnet sein, dass Bauteile aus Kupfer und Kupferlegierungen nicht in der Fließrichtung des Wassers vor Bauteilen aus feuerverzinkten Eisenwerkstoffen eingebaut sind. Eine Kupfer-Zink-Mischinstallation ist als Ursache von Schadensfällen anzunehmen, wenn m(Cu) in der Nachbarschaft der Schadensstelle größer als 1 g/m-² ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 erklärt, dass der Kupfereintrag bei untersuchten Werkstücken weitaus höher als 1 g/m² gewesen sei, nämlich insgesamt 3 g/m². Dies hat er in seinem Gutachten vom 01.07.2002 nochmals bestätigt.
3.
Die Beklagte muss sich das Verschulden ihres Streithelfers als Fachplaner sowie der ausführenden Baubetriebe gemäß §§ 282, 278 BGB a.F. zurechnen lassen.
a)
Sowohl der Streithelfer als Fachplaner als auch die Mitarbeiter der ausführenden Baubetriebe haben bei der Installation der kupferverlöteten Plattenwärmetauscher fahrlässig gehandelt.
Im Bereich der positiven Vertragsverletzung hat in entsprechender Anwendung des § 282 BGB a.F. der Schuldner, der seine Vertragspflicht verletzt hat, zu beweisen, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.
Die Kupferhaltigkeit der Wärmetauscher war spätestens bei deren Einbau erkennbar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in seiner Stellungnahme vom 17.07.2002 erklärt, dass beim Einbau der Wärmetauschergeräte die Abdeckung abzunehmen sei und man dahinter ohne weiteres erkennen könne, dass Kupfer verlötet worden sei. Gleichzeitig sei auf den einzelnen Plattenwärmetauschern im oberen Bereich regelmäßig durch Stanzung eingeprägt, dass dort Kupfer verwendet worden sei. Wer also so ein Gerät anschließe, müsse notwendig erkennen, dass dort Kupfer verbaut worden sei.
Damit war eine Gefährdung der stahlverzinkten Rohrleitungen durch Korrosion voraussehbar. Die DIN-Vorschrift 50930 Teil 3 Ziffer 6.4.2 besagt gerade, dass die Installationskomponenten aufgrund der Korrosionswahrscheinlichkeit so angeordnet sein müssen, dass Bauteile aus Kupfer und Kupferlegierungen nicht in der Fließrichtung des Wassers vor Bauteilen aus feuerverzinkten Eisenwerkstoffen eingebaut sind.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung nicht bekannt gewesen sei, in welchem Umfang diese Plattentauscher Kupferionen emittieren, führt dies nicht zu ihrer Entlastung. Es hätte ihr vielmehr oblegen sicherzustellen, dass bei einer derartigen Kupfer-Zink-Mischinstallation ausgeschlossen ist, dass der Kupfereintrag oberhalb der DIN-Schwelle liegt. Dies hat sie versäumt.
Aufgrunddessen führt auch der Verweis der Beklagten auf die Angaben des Sachverständigen Dr. E. in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg (Az.: 4 O 144/97) zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zwar erst im Rahmen von wissenschaftlichen Veröffentlichungen 1998 gesicherte Erkenntnisse von dem Umfang des Kupfereintrages durch die Plattenwärmetauscher gegeben haben. Dies kann die Beklagten aber nicht entlasten. Sobald die Gefahr bestand, dass der Kupfereintrag größer als die in der DIN-Vorschrift als Schwellenwert angegebenen 1 g/m² ist, hätte sie von einem Einbau absehen müssen bzw. weitere Informationen einholen müssen.
b)
Das Verschulden des Streithelfers als Fachplaners sowie der Installateure der ausführenden Bauunternehmen ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Beide wurden als ihre Erfüllungsgehilfen tätig.
Im Gegensatz zum Lieferanten werden Fachplaner und ausführende Baufirmen im konkreten Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Es ging um den Einbau der Wärmetauscher und der sich aus der Vertragsbeziehung der Parteien ergebenden Schutzpflicht der Beklagten, beim Einbau nicht das Eigentum der Klägerin zu verletzen. § 278 BGB gilt dabei auch für die Verletzung der Schutzpflicht, d.h. der Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Personen, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
4.
Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe greifen nicht durch.
Soweit sie lediglich pauschal die Erforderlichkeit der Kosten bestritten hat, ist eine genügende Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil nicht zu erkennen. Jedenfalls hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 08.05.2001 erklärt, dass zum Zeitpunkt des Austausches 1996 die Kosten des Einbaus von feuerverzinkten Stahlrohren und von Kunststoffrohren finanziell annähernd gleichwertig waren. Im Wege neuen Tatsachenvortrages behauptet die Beklagte ohne Erläuterung der Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO, die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt und könne daher nur den Nettobetrag geltend machen. Im Übrigen ist die Klägerin als Wohnungsbauunternehmen nicht berechtigt, wegen ihrer Mieteinkünfte zur Umsatzsteuer zu optieren und gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG Vorsteuern abzuziehen.
Schließlich lässt die Würdigung des Landgerichts, das Grundstück J.-R.-B.-Straße 18 - 20 habe durch den frühzeitigen Austausch der Wasserrohre keine Wertsteigerung erfahren, Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht bewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen tatrichterlichen Ermessens. Der Sachverständige Kauf hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stralsund am 22.03.2000 in dem Parallelverfahren 7 O 172/97 - LG Stralsund- (6 U 130/00 - OLG Rostock) ausgeführt, die Lebensdauer verzinkter Stahlrohre liege zwischen zwanzig und dreißig Jahren. Vorliegend hat die Klägerin die Rohre 1990 verlegt, sodass sie beim Einbau der schadensverursachenden Wärmetauscher 1994 vier Jahre und beim Austausch 1996 sechs Jahre alt waren. Bei einer Lebensdauer solcher Rohre von zwanzig bis dreißig Jahren verändert sich durch den Austausch von erst sechs Jahre alten Rohren der Wert des Hausgrundstückes nicht entscheidend.
III.
1.
Die Kosten der Berufung werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die er gem. § 101 Abs. 1 ZPO selbst zu tragen hat.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zu. Die Reichweite der Bindung des Berufungsgerichts an den Tatbestand des angefochtenen Urteils ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf der revisionsrechtlichen Klärung.
Ende der Entscheidung
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