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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 3 UH 7/07
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG, BGB
Vorschriften:
FGG § 43b Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 43b Abs. 2 Satz 2 | |
AdWirkG § 5 | |
AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
AdWirkG § 5 Abs. 2 | |
BGB §§ 1767 ff. |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Adoptionsverfahren betreffend
D. K., geb. am ... wohnhaft D. Str. , R.-D.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 22.05.2007 beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten bestimmt.
Gründe:
I.
Mit notarieller Urkunde vom 21.12.2006 beantragten die Anzunehmende und der Annehmende B. K. den Ausspruch der Annahme als Kind im Wege der Adoption durch das Gericht. Diesen Antrag richteten die Beteiligten an das Amtsgericht Rostock. Die Anzunehmende ist armenische Staatsbürgerin, der Annehmende ist Deutscher.
Das Amtsgericht Rostock erklärte sich in der Sache für unzuständig, da gem. § 43b Abs. 2 Satz 1 FGG das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten als das für den Wohnsitz des Annehmenden zuständige Gericht anzurufen sei. Die hiervon abweichende Regelung des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AdWirkG hielt es nicht für einschlägig. Das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten erklärte sich seinerseits für unzuständig, da ein Fall vorliege, in dem auch ausländisches Recht anzuwenden sei und § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG in diesen Fällen eine die Zuständigkeit des Gerichts betreffende Rechtsfolgeverweisung enthalte, nach der das Amtsgericht Rostock als das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes zuständig sei. Das Amtsgericht Rostock legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vor.
II.
Das Oberlandesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes als das beiden Gerichten nächst übergeordnete gemeinsame Gericht gem. § 5 FGG berufen.
In der Sache war als zuständiges Gericht das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten zu bestimmen. Dabei hatte das Oberlandesgericht zu berücksichtigen, dass die Anzunehmende zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Ob aber die Verweisung des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG in Fällen, in denen der ausländische Anzunehmende bereits volljährig ist, auf § 5 des AdWirkG greifen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die wohl überwiegende Meinung verneint in diesen Fällen die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des § 5 AdWirkG unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts. Da das AdWirkG nach seinem § 1 nur auf die Adoption Minderjähriger Anwendung finde, könne eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift sich auch unter Verweis in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG nur auf die Adoption Minderjähriger beziehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2006 - 8 AR 42/06 - FGPrax 2007, 26; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2007 - 8 AR 1/07 - RNotZ 2007, 171; OLG München, Beschl. v. 16.03.2007 - 31 AR 49/07; OLG Schlesw.-Holst., FamRZ 2006, 1462). Anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - nur das OLG Köln (Beschl. v. 29.05.2006 - 16 Wx 71/06 - FG Prax 2006, 211), welches in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG eine uneingeschränkte Rechtsfolgeverweisung sieht, da der einschränkende Wille des Gesetzgebers im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden habe. Der Senat schließt sich auch mit Blick darauf, dass § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG nur eine ergänzende Anwendung des § 5 AdWirkG vorsieht der überwiegenden Meinung an.
Dies gilt auch dann, wenn im laufenden Antragsverfahren vor Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Volljährigkeit eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2007 - 8 AR 1/07 - RNotZ 2007, 171). Das Verfahren der Minderjährigenadoption endete kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Anzunehmenden (§ 2 BGB). Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligten ihren Antrag entsprechend den §§ 1767 ff. BGB umstellen bzw. ergänzen.
Ende der Entscheidung
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